HV-Bekanntmachung: Hornbach Holding Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 10.07.2014 in Landau in der Pfalz mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 Ak

Dienstag, 27.05.2014 15:10 von DGAP - Aufrufe: 122

Hornbach Holding Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung 27.05.2014 15:08 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft Neustadt an der Weinstraße - ISIN DE0006083405 und ISIN DE0006083439 - EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 10. Juli 2014, 11.00 Uhr, in der Jugendstil-Festhalle Landau, Mahlastraße 3, 76829 Landau in der Pfalz, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. TAGESORDNUNG 1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2013/2014, des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat bereits am 23. Mai 2014 den Jahresabschluss festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt hat. 2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2013/2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den EUR ausgewiesenen Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 15.552.522,91 2013/2014 in Höhe von wie folgt zu verwenden: Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,77 pro EUR Stück-Stammaktie auf 8.000.000 Stück-Stammaktien 6.160.000,00 Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,80 pro EUR Stück-Vorzugsaktie auf 8.000.000 Stück-Vorzugsaktien 6.400.000,00 Einstellung in die Gewinnrücklagen EUR 2.992.522,91 Sofern die HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Auf nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Teilbeträge werden auf neue Rechnung vorgetragen. 3. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 4. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/2014 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2013/2014 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen. 5. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses. 6. Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das Geschäftsjahr 2014/2015 Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für die prüferische Durchsicht des verkürzten Konzernzwischenabschlusses und des Zwischenlageberichts gemäß §§ 37w Abs. 5, 37y Nr. 2 WpHG für das erste Halbjahr im Geschäftsjahr 2014/2015 zu wählen. Der Wahlvorschlag stützt sich auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses. 7. Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Herr Kevin O'Byrne und David Paramor haben ihr Amt als Mitglieder des Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft mit Wirkung zum 11. September 2013 niedergelegt. Als Nachfolger wurden durch Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 17. Januar 2014 Herr Dr. John Feldmann und Herr Erich Harsch gerichtlich zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt. Entsprechend der in Ziffer 5.4.3 Satz 2 niedergelegten Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodexes war der Antrag auf gerichtliche Bestellung der Herren Dr. John Feldmann und Erich Harsch zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft bis zur Beendigung der heutigen Hauptversammlung befristet. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 letzter Unterabsatz, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 der Satzung ausschließlich aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, 1. Herrn Dr. John Feldmann, Aufsichtsrat (derzeit in nachstehend einzeln angegebenen Gesellschaften), wohnhaft in Mannheim, 2. Herrn Erich Harsch, Vorsitzender der Geschäftsführung der dm-drogerie markt GmbH & Co. KG, Karlsruhe, wohnhaft in Ettlingen, in den Aufsichtsrat der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft zu wählen, und zwar gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 der Satzung unserer Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer, die Herrn Kevin O'Byrne und Herrn David Paramor zugestanden hätten, wenn sie ihr Amt nicht niedergelegt hätten, d.h. bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017/2018 beschließt. Die Wahlen sollen als Einzelwahlen durchgeführt werden. Dr. John Feldmann bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: a) Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte * Bilfinger SE, Mannheim, Aufsichtsrat * HORNBACH-Baumarkt-AG, Bornheim bei Landau/Pfalz, Aufsichtsrat * KION Group AG, Wiesbaden, Vorsitzender des Aufsichtsrats b) Vergleichbare Kontrollgremien Keine Erich Harsch bekleidet bei folgenden in- und ausländischen Gesellschaften Ämter in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien: a) Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte * HORNBACH-Baumarkt-AG, Bornheim bei Landau/Pfalz, Aufsichtsrat b) Vergleichbare Kontrollgremien * GS 1 Germany GmbH, Köln, Vorsitzender Im Hinblick auf Ziffer 5.4.1 Abs. 4 ff. des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 13. Mai 2013 wird Folgendes mitgeteilt: Bei den vorgeschlagenen Kandidaten bestehen folgende persönliche oder geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär: 1. Herr Dr. John Feldmann: a) Persönliche Beziehungen Keine b) Geschäftliche Beziehungen * HORNBACH-Baumarkt-AG, Bornheim bei Landau/Pfalz, Aufsichtsrat 2. Herr Erich Harsch: a) Persönliche Beziehungen Keine b) Geschäftliche Beziehungen * HORNBACH-Baumarkt-AG, Bornheim bei Landau/Pfalz, Aufsichtsrat Voraussetzung für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 19 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes genügt eine von dem depotführenden Institut in Textform erstellte und in deutscher oder englischer Sprache abgefasste Bescheinigung, die sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also auf Donnerstag, den 19. Juni 2014, 0.00 Uhr ('sog. Nachweisstichtag'), zu beziehen hat. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Donnerstag, den 3. Juli 2014, 24.00 Uhr, unter folgender Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen: HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft c/o PR IM TURM HV-Service AG Römerstraße 72-74 68259 Mannheim Telefax: +49 (0) 621-7177213 E-Mail: eintrittskarte@pr-im-turm.de Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Ordnungsmäßigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft nach § 19 Abs. 3 der Satzung den Aktionär zurückweisen. Bedeutung des Nachweisstichtags Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine Person ihrer Wahl sowie durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, es sei denn, der Bevollmächtigte ist ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen oder Institutionen. Die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft oder gegenüber dem Bevollmächtigten erfolgen. Wird sie gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, dann ist dies der Gesellschaft nachzuweisen. Dieser Nachweis kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorweist oder aber dadurch, dass der Nachweis einer Bevollmächtigung an die Gesellschaft per Post oder Telefax an die für die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer übermittelt wird. Für die elektronische Übermittlung des Nachweises einer Bevollmächtigung nutzen Sie bitte die passwortgeschützte Vollmachts-Plattform unter der Internetadresse www.hv-vollmachten.de. Die PIN für die Vollmachts-Plattform ist auf der Eintrittskarte abgedruckt, die Ihnen nach Anmeldung und Nachweis Ihres Anteilsbesitzes übersandt wird. Soll die Vollmacht gegenüber der Gesellschaft erteilt werden, ist die Vollmacht der Gesellschaft ebenfalls am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle vorzuweisen oder per Post oder Telefax an die für die Anmeldung genannte Anschrift oder Telefax-Nummer oder über die vorgenannte elektronische Vollmachts-Plattform zu übermitteln; gleiches gilt für den Widerruf einer gegenüber der Gesellschaft erteilten Vollmacht beziehungsweise für den Nachweis eines gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Widerrufs der Vollmacht. Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht, ihren Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung verwendet werden kann, steht auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung unter der Internetadresse www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding zum Download zur Verfügung. Auf Verlangen wird dieses jedem Aktionär in Textform übermittelt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und die anderen gemäß § 135 AktG diesen gleichgestellten Personen und Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen für die Form der Vollmacht vorgeben; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen. Als Service bieten wir unseren Aktionären an, dass sie sich entsprechend ihren Weisungen auch durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen. Weitere Einzelheiten zum Verfahren erhalten Sie zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung einer Vollmacht für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, der Widerruf dieser Vollmacht sowie Weisungen für den Stimmrechtsvertreter müssen spätestens am Mittwoch, den 9. Juli 2014, 24.00 Uhr, unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Danach können erteilte Vollmachten und Weisungen auch nicht mehr geändert werden. Daneben wird zusätzlich für an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre, die diese vor der Abstimmung verlassen müssen, die Möglichkeit bestehen, einem von der Gesellschaft beauftragten Stimmrechtsvertreter bei Verlassen der Hauptversammlung mittels des auf der Stimmkarte vorhandenen Formulars Vollmacht und bestimmte Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu erteilen. Rechte der Aktionäre: Minderheitenverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteil am Grundkapital zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden, wenn das Verlangen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (hierbei sind der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen), und damit spätestens bis Montag, den 9. Juni 2014, 24.00 Uhr, zugegangen ist. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft zu richten. Anderweitig adressierte Verlangen werden nicht berücksichtigt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, Abs. 1 in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Satz 2 AktG nachzuweisen, dass sie mindestens seit dem 10. April 2014, 0.00 Uhr, Inhaber der erforderlichen Zahl an Aktien sind. Rechte der Aktionäre: Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge für die Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bitten wir ausschließlich an die nachfolgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu übermitteln: HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft Investor Relations/Hauptversammlung Le Quartier Hornbach 19 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefax: +49 (0) 6348-60-4299 E-Mail: gegenantraege.holding@hornbach.com Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die spätestens am Mittwoch, den 25. Juni 2014, 24.00 Uhr, unter der zuvor in diesem Abschnitt genannten Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet auf der Kommunikationsplattform der HORNBACH-Gruppe unter der Adresse www.hornbach-gruppe.com veröffentlichen. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, namentlich soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde, wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält, wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist, wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 AktG zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat, wenn der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm mitgeteilten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst. Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze entsprechend mit der Maßgabe, dass diese nicht begründet zu werden brauchen. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf oder Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden. Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Von der Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen, etwa weil die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Nach § 20 Abs. 3 der Satzung kann der Versammlungsleiter neben dem Rede- auch das Fragerecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für die Behandlung einzelner Tagesordnungspunkte oder für einzelne Rede- und Fragebeiträge setzen. Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft Den Aktionären sind die Informationen nach § 124a AktG zur Hauptversammlung auf der Internetseite der HORNBACH-Gruppe im Bereich Investor Relations, Rubrik Corporate Governance/Informationen zur Hauptversammlung (www.hornbach-gruppe.com/Hauptversammlung/Holding) zugänglich. Dort finden sich von der Einberufung der Hauptversammlung an auch die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente und weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG. Die gemäß §§ 175, 176 AktG zugänglich zu machenden Dokumente liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 48.000.000 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 8.000.000 Stück-Stammaktien und 8.000.000 Stück-Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Jede Stück-Stammaktie gewährt eine Stimme. Den Stück-Vorzugsaktien steht nach § 21 Abs. 2 der Satzung kein Stimmrecht zu; soweit jedoch den Stück-Vorzugsaktien nach dem Gesetz ein Stimmrecht zwingend zustünde, gewährt jede Stück-Vorzugsaktie eine Stimme. Im Zeitpunkt der Einberufung bestehen auf Grundlage der Satzung 8.000.000 Stimmrechte. Aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft kein Stimmrecht zu; sie hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Neustadt, im Mai 2014 HORNBACH HOLDING Aktiengesellschaft Der Vorstand Hinweis für Anforderungen nach § 125 AktG: Bitte richten Sie Ihre Bestellung direkt an die von uns beauftragte PR IM TURM HV-Service AG, Römerstraße 72-74, 68259 Mannheim, Fax 0621 / 70 99 07. 27.05.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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Sprache: Deutsch Unternehmen: Hornbach Holding Aktiengesellschaft Le Quartier Hornbach 19 67433 Neustadt an der Weinstrasse Deutschland E-Mail: investor.relations@hornbach.com Internet: http://www.hornbach-holding.de Ende der Mitteilung DGAP News-Service
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