HV-Bekanntmachung: Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Donnerstag, 30.04.2020 15:10 von DGAP - Aufrufe: 535

DGAP-News: Biofrontera AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Biofrontera AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2020 in Leverkusen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 30.04.2020 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


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Biofrontera Aktiengesellschaft Leverkusen - ISIN: DE0006046113 / WKN: 604611 - Bekanntmachung

Die ordentliche Hauptversammlung der Biofrontera AG wurde für Donnerstag, den 28. Mai 2020, mit den Tagesordnungspunkten 1 bis 7 als virtuelle Hauptversammlung, d.h. ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einberufen (hierzu verweisen wir auf die Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 21. April 2020).

Die Deutsche Balaton AG, Heidelberg, hat gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung um die nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt (Ergänzungsverlangen). Dem Ergänzungsverlangen kommt die Biofrontera AG hiermit nach.

Hinweis:

Die Biofrontera AG stellt klar, dass die Bekanntgabe der nachfolgenden Tagesordnungspunkte 8 bis 13 nebst Beschlussvorschlägen der Deutsche Balaton AG allein anlässlich der Erfüllung der aktienrechtlichen Verpflichtungen der Biofrontera AG zur Bekanntgabe des Ergänzungsverlangens erfolgt.

Die Biofrontera AG macht sich die nachfolgenden Inhalte des Ergänzungsverlangens der Deutsche Balaton AG durch diese Bekanntmachung nicht zu Eigen.

Die Biofrontera AG ist nach eingehender sorgfältiger Abwägung zu dem Ergebnis gelangt, von der Deutsche Balaton AG auch mitgeteilte Erläuterungen ihrer Anträge nicht zu veröffentlichen. Eine aktienrechtliche Pflicht zur Veröffentlichung solcher Inhalte besteht ohnehin nicht. Vor allem aber enthalten die Erläuterungen stellenweise unsachliche und für die Reputation des Unternehmens schädliche Inhalte. Dies liefert keinen positiven Beitrag zur Meinungsbildung, so dass die Biofrontera AG solchen Erläuterungen im Rahmen einer kapitalmarktrechtlichen Veröffentlichung keinen Raum gewähren wird.

Tagesordnungspunkte 8 bis 13:

8.

Aufhebung des Beschlusses zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (Schaffung eines Genehmigten Kapitals in Höhe von 4.000.000,00 EUR mit der Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen)

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 (dort TOP 6) erteilte Ermächtigung, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 23. Mai 2022 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000 EUR durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 4.000.000 auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II) und dabei in näher beschriebenen Einzelfällen das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wird aufgehoben.'

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, die die Aufhebung von TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum Gegenstand hatten. Darüber hinaus wurde am 19. Dezember 2019 eine außerordentliche Hauptversammlung auf Verlangen der Deutschen Balaton AG hin abgehalten, die sich erneut mit einem Beschlussvorschlag der Deutschen Balaton AG beschäftigen musste, der abermals die Aufhebung der Beschlussfassung unter TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 zum Gegenstand hatte. Insgesamt war die Hauptversammlung der Biofrontera AG damit bereits drei Mal mit dem Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG zur Aufhebung des Genehmigten Kapitals II beschäftigt. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018, vom 10. Juli 2019 und vom 19. Dezember 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG, diesen Beschluss vom 24. Mai 2017 aufzuheben, jeweils abgelehnt.

Der Beschluss zu TOP 6 der ordentlichen Hauptversammlung vom 24. Mai 2017 ist bekanntlich Gegenstand einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 15. November 2018. Hintergrund ist eine Klage der Deutsche Balaton AG gegen die Biofrontera AG. Die Deutsche Balaton AG hat inzwischen eingeräumt, dass sie das von der Biofrontera AG eingeleitete Verfahren beim Bundesgerichtshof durch eine Beschlussfassung der Hauptversammlung beenden möchte, um so eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs hierüber zu vermeiden. Wie schon in den drei früheren Hauptversammlungen ist es also die Absicht der Deutsche Balaton AG, über Beschlussfassungen der Hauptversammlung Einfluss auf Rechtsstreitigkeiten zu nehmen, die zwischen der Deutsche Balaton AG und der Biofrontera AG anhängig sind.

Die Hauptversammlung sollte nicht dazu missbraucht werden, dass gegen die Gesellschaft klagende Aktionäre sich hierüber Vorteile in gerichtlichen Verfahren verschaffen.

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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.

9.

Abwahl eines Aufsichtsratsmitglieds und Neuwahl eines Aufsichtsratsmitglieds

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Herr Dr. John Borer wird mit sofortiger Wirkung als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft abberufen.

b)

Zum Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft wird Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, bis zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, welche über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das am 31. Dezember 2020 endende Geschäftsjahr beschließt, gewählt.

Zur Person von Frau Prof. Dr. Lergenmüller erklärt die Deutsche Balaton AG Folgendes:

Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller war nach beruflichen Stationen in der Unternehmensberatungsbranche, unter anderem bei Andersen Consulting und Gemini Consulting, bei der Deutsche Bank AG beschäftigt. Von 1996 bis 1998 war sie Mitglied der Geschäftsleitung der Joas & Comp., Bad Homburg. Seit 1999 ist Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller Professorin für Marketing und Allgemeine Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule Rhein-Main, Wiesbaden.

Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller ist Mitglied in folgenden gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbare in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

*

Alpha Cleantec Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats

*

DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg, Vorsitzende des Aufsichtsrats

*

Kingstone Europe AG, Königstein im Taunus, Vorsitzende des Aufsichtsrats

*

MARNA Beteiligungen AG, Heidelberg, Stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats

*

Deutsche Balaton Biotech AG, Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats

*

Heidelberger Beteiligungsholding AG, Heidelberg, Mitglied des Aufsichtsrats

*

SPARTA AG, Hamburg, Mitglied des Aufsichtsrats

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Die Deutsche Balaton AG hat bereits zwei Verlangen gestellt, die Tagesordnungen der ordentlichen Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 um Beschlussfassungen zu ergänzen, Dr. John Borer als Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft abzuberufen. Die Hauptversammlungen der Biofrontera AG vom 11. Juli 2018 und vom 10. Juli 2019 haben die entsprechenden Beschlussvorschläge der Deutsche Balaton AG jeweils abgelehnt.

Herr John Borer ist im Sinne des Deutsche Corporate Governance Kodex als unabhängig anzusehen. Er steht in keiner geschäftlichen Beziehung zur Biofrontera AG. Stattdessen bringt er seine Expertise über den US-Markt, dem inzwischen größten Absatzmarkt der Biofrontera AG, in die Arbeit im Aufsichtsrat ein.

Was die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Nachfolgerin für Herrn Borer, Frau Prof. Dr. Karin Lergenmüller, angeht, ist nicht ersichtlich, dass diese in auch nur annähernd vergleichbarer Weise über Erfahrungen in den USA, mittlerweile dem Hauptabsatzmarkt der Biofrontera AG, oder in irgendeinem anderen für das Unternehmen relevanten Bereich, verfügt.

Hinzuweisen ist zudem darauf, dass Frau Prof. Dr. Lergenmüller offenkundig eng mit der Deutsche Balaton AG bzw. deren Konzernunternehmen verflochten ist, was sich schon aus der Mehrzahl von Aufsichtsratsmandaten im Deutsche Balaton Konzern ergibt. Daher bestehen erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit von Frau Prof. Dr. Lergenmüller.

Ergänzend sei der Hinweis erlaubt, dass im Rahmen der letzten turnusgemäßen Wahlen zum Aufsichtsrat der Biofrontera AG, die in der Hauptversammlung vom 31. Mai 2016 stattfanden, ein damaliges Vorstandsmitglied der Deutsche Balaton AG in den Aufsichtsrat der Biofrontera AG gewählt wurde. Diese Person, die noch heute im Umfeld der Deutsche Balaton AG tätig ist, wurde im März 2019 auf Grund von Verstößen gegen seine aktienrechtlichen Verpflichtungen gem. § 103 Abs. 3 AktG aus wichtigem Grund durch das zuständige Amtsgericht Köln als Mitglied des Aufsichtsrats der Biofrontera AG abberufen. Eine vom Betroffenen beim Oberlandesgericht Köln erhobene Beschwerde wurde zurückgewiesen, so dass die Abberufung aus wichtigem Grund damit rechtskräftig ist.

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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.

10.

Bericht des Vorstands zu den in den USA geführten Klagen, insbesondere ihren Kosten, Risiken und aktuellen Aussichten und dem jeweiligen Mehrwert für die Gesellschaft

Die Deutsche Balaton AG hat folgende Berichterstattung beantragt (eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt soll also nicht erfolgen):

Der Vorstand hat über die Klagen in den USA, an denen die Gesellschaft beteiligt ist, Bericht zu erstatten, insbesondere über die jeweiligen Kosten, Risiken, aktuellen Aussichten und die von der Gesellschaft mit der jeweiligen Klagen verbundene Zielsetzung und finanziellen Mehrwerte. Zu den Klagen in den USA gehören folgende unter a)-c), zu denen der Vorstand jeweils einzeln entsprechend informieren muss:

a) 'Balaton-Gruppe'

Die Gesellschaft hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage'). Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde.

b) Klage der DUSA gegen die Gesellschaft

Im März 2018 erhob DUSA Pharmaceuticals, Inc. (DUSA) beim District Court of Massachusetts Klage gegen die Biofrontera AG und ihre Tochtergesellschaften wegen angeblicher Verletzung ihrer Patente Nr. 9.723.991 und Nr. 8.216.289 durch den Verkauf von BF-RhodoLED(R) in den USA. Im Juli 2018 änderte DUSA ihre Klage, um Ansprüche auf Unterschlagung von Geschäftsgeheimnissen, unerlaubte Einmischung in Vertragsbeziehungen sowie irreführende und unlautere Handelspraktiken hinzuzufügen. Für diese Ansprüche hat die DUSA Schadensersatz für verlorene Gewinne sowie angeblich ungerechtfertigte Bereicherung, die Biofrontera aus dem Verkauf der BF-RhodoLED(R) und Ameluz(R) in den USA erzielt habe, geltend gemacht.

c) Klage der Gesellschaft gegen DUSA

Im Juli 2018 hat Biofrontera Inc. vor dem California Superior Court Klage gegen DUSA Pharmaceuticals, Inc. eingereicht. In dieser Klage von Biofrontera wird DUSA unlauterer Wettbewerb vorgeworfen, indem Ärzten ungesetzliche Mengen an Produktproben zur Verfügung gestellt und Vertriebspartner genutzt wurden, um die Produktpreise in unerlaubter Weise zu erhöhen. Die Klage von Biofrontera wirft DUSA darüber hinaus unlautere Geschäftspraktiken vor, indem DUSA gegenüber Dritten Erklärungen zur Verwendung ihrer Produkte außerhalb des zugelassenen Labels abgibt. Obwohl das Gericht Biofrontera's Klage in Bezug auf DUSA-Praktiken in Bezug auf kostenlose Muster und Preisgestaltung abgewiesen hat, hat das Gericht zugelassen, dass die unrechtmäßigen Einmischungsansprüche von Biofrontera zur Aufklärung weitergehen.

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Die Biofrontera AG hat bereits in ihren zusammengefassten Lageberichten für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA geführten Rechtsstreitigkeiten.

Unbeschadet dessen wird der Vorstand dem Wunsch der Deutsche Balaton AG nachkommen und in der Hauptversammlung über den aktuellen Sachstand berichten.

11.

Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der in den USA von der Gesellschaft gegen die Deutsche Balaton AG und andere Beklagte erhobenen Klage

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Die Biofrontera AG hat im Juni 2018 unter anderem die Deutsche Balaton AG vor einem Gericht in New York, USA, verklagt (die 'US-Klage'). Gegenstand der Klage sind u.a. angebliche Verstöße gegen US-Kapitalmarktrecht im Zusammenhang mit dem Angebot der Deutsche Balaton Biotech AG an die Aktionäre der Biofrontera AG, welches am 28. Mai 2018 veröffentlicht wurde. Die Klage entbehrt offensichtlich jeder Grundlage, wurde ausschließlich aus Boshaftigkeit und Rachsucht erhoben, um die Deutsche Balaton mit hohen Kosten und Aufwendungen zu belasten. Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Erhebung und Fortführung einer Klage in den USA gegen die Deutsche Balaton AG et. al. untersucht, insbesondere folgende Fragen:

(i)

Wann hat wer welche Entscheidung hierzu getroffen? Von wem wurde der Vorschlag zu einer Klageerhebung gemacht?

(ii)

Auf welcher Grundlage, insbesondere auf welcher Informationsgrundlage wurde wann die Entscheidung getroffen, die Klage zu erheben? Mit welchen Kosten wurde bei der Klageerhebung für die Biofrontera AG gerechnet?

(iii)

Wer traf warum die Auswahl der Beklagten? Wie ist die Auswahl der Beklagten erfolgt?

(iv)

Hat der Aufsichtsrat der Klageerhebung zugestimmt?

(v)

Welche Kosten hat die Klage bisher verursacht? Welche Kosten werden noch erwartet?

(vi)

Welches Budget besteht für die Klage?

(vii)

Mit welchen Kosten rechnet die Gesellschaft nunmehr insgesamt für die Klage?

(viii)

Welche Zielsetzung ist mit der Klage verbunden? Welcher finanzielle Nutzen ist mit der Klage verbunden?

(ix)

Welche Anwälte sind in die Entscheidung, ob die Klage erhoben werden sollte, und mit der Durchführung der Klage beauftragt?

(x)

Wann hat der Vorstand, wann der Aufsichtsrat zuletzt darüber beraten, inwieweit die Klage fortgeführt wird, wie oft und wann wurde seit Klageerhebung die Fortführung der Klage in welchem Gremium diskutiert?

(xi)

Unterhalten die Anwälte andere Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder zu Mitgliedern von Organen der Gesellschaft? Wenn ja, welche und in welchem Umfang?

b)

Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Die Biofrontera AG hat bereits in ihren zusammengefassten Lageberichten für die Geschäftsjahre 2018 und 2019 über bestehende Rechtsstreitigkeiten berichtet. Dies gilt auch für die in den USA erhobene Klage u.a. gegen die Deutsche Balaton AG. Entgegen den Unterstellungen der Deutsche Balaton AG wurde die Klage nicht aus 'Boshaftigkeit und Rache' erhoben, sondern aus sachlichen Gründen. Hintergrund der Klage in den USA sind angenommene Verstöße gegen amerikanische Wertpapiergesetze einschließlich der öffentlichen Diffamierung der Biofrontera AG und ihrer Organe.

Die Biofrontera AG geht zum Schutz des Unternehmens, seiner Mitarbeiter, seiner Aktionäre und der Patienten, die mit ihren Produkten behandelt werden, konsequent gegen Verleumdungen des Unternehmens bzw. seiner leitenden Angestellten und Geschäftsleiter vor. Dies gilt in den USA, in Deutschland und anderswo, je nachdem, wo schädigende Handlungen begangen werden.

Die Biofrontera AG erachtet es als bezeichnend, dass die Deutsche Balaton AG nun bereits zum zweiten Mal nach der ordentlichen Hauptversammlung vom 10. Juli 2019 den Versuch unternehmen will, als in den USA beklagte Person über die Hauptversammlung Einfluss auf das gegen sie gerichtete Verfahren zu nehmen anstatt im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ihre Position zu vertreten.

Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Deutsche Balaton AG Fragen nach den im Rahmen der US-Klage entstandenen Kosten zum Gegenstand der Sonderprüfung machen will, wohlwissend, dass im Rahmen von Sonderprüfungen, wie sie die Deutsche Balaton AG anstrebt, ganz erhebliche und von der Biofrontera AG zu tragende Kosten anfallen würden, deren Nutzen nicht ansatzweise erkennbar ist.

Ergänzend sei auch darauf hingewiesen, dass die Deutsche Balaton AG von der Biofrontera AG auch verlangt hat, die Tagesordnung um eine Beschlussfassung zu ergänzen, wonach die Biofrontera AG die gegen die Deutsche Balaton AG gerichtete Klage zurück nehmen muss. Auch insoweit hat die Deutsche Balaton AG also vorgehabt, die Hauptversammlung zu missbrauchen, um auf gerichtliche Verfahren zu ihrem Nutzen Einfluss zu nehmen. Eine solche Beschlussfassung wäre aber aktienrechtswidrig. Aus diesem Grunde war dem Verlangen der Deutsche Balaton AG auf Ergänzung der Tagesordnung nicht nachzukommen.

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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.

12.

Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung zu den Umständen der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Es findet eine Sonderprüfung statt, die die Vorgänge zu den Umständen der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen wie mit Kapitalmarktmitteilung der Gesellschaft vom 23. März 2020 veröffentlicht, untersucht, insbesondere folgende Fragen:

(i)

Wann hat wer welche Entscheidung hierzu getroffen?

(ii)

Welche Personen waren in den Entscheidungsprozess zu der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen einbezogen?

(iii)

Welche Grundlagen und Informationen lagen der Entscheidung der Rücknahme des Bezugsangebots für Pflichtwandelanleihen zugrunde?

(iv)

Weshalb wurde die Ablauffrist des Bezugsangebots erst verlängert, um dann doch das Angebot abzusagen? Welche neuen Erkenntnisse wurden zwischen beiden Entscheidungen gewonnen? Die Corona-Krise war bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung, das Angebot zu verlängern, bekannt.

(v)

Inwieweit wurde die Entscheidung dadurch beeinflusst, dass der Gesellschaft bekannt wurde, dass die Deutsche Balaton AG am Markt weitere Bezugsrechte hinzuerwirbt?

(vi)

Wurde zuvor mit Aktionären über die Begebung der Pflichtwandelanleihen oder der Rücknahme des Bezugsangebots gesprochen? Wenn ja, worüber wurde mit wem, wann und warum gesprochen?

(vii)

Welcher Schaden ist der Gesellschaft dadurch entstanden, dass die beiden Großaktionäre ihren wirtschaftlichen Anteil an der Gesellschaft nicht über 30% erweitern können und mit einer ordentlichen Kapitalerhöhung der Gesellschaft vermutlich hierdurch weniger liquide Mittel zufließen werden, da die Großaktionäre ansonsten ungewollt zu einem Pflichtangebot verpflichtet sein könnten?

(viii)

Welcher Schaden ist der Gesellschaft durch den Abbruch der Kapitalmaßnahme entstanden durch Kosten der Vorbereitung, Durchführung etc.?

b)

Herr Rechtsanwalt Dr. Thomas Heidel, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, wird gemäß § 142 Abs. 1 AktG zum Sonderprüfer für die unter a) beschlossene Sonderprüfung bestellt. Als Ersatz für Herrn Dr. Thomas Heidel wird Herr Dr. Daniel Lochner, Meilicke Hoffmann & Partner Rechtsanwälte Steuerberater mbB, Poppelsdorfer Allee 114, 53115 Bonn, zum Sonderprüfer bestellt. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifiziertem Personal, insbesondere von Personen mit Kenntnissen der Branche der Gesellschaft heranziehen.

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Die Biofrontera AG hatte am 26.02.2020 bekannt gegeben, dass zwei qualifiziert nachrangige Pflichtwandelschuldverschreibungen ausgegeben werden sollen, in einem Gesamt-Nennbetrag von je bis zu EUR 8.000.000, insgesamt also in einem Gesamt-Nennbetrag von EUR 16.000.000.

Die Pflichtwandelschuldverschreibungen sollten eingeteilt sein in Teilschuldverschreibungen im Nennbetrag von je EUR 5,00 und eine Verzinsung haben. Am 18.02.2020 waren die Vorarbeiten für die Ausgabe der Pflichtwandelschuldverschreibungen so weit fortgeschritten, dass Anleihebedingungen entworfen waren.

In der Zeit vom 01.02.2020 bis zum 18.02.2020 hatte der Kurs der Aktien der Biofrontera AG sich im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse in einer Spanne von EUR 5,10 bis EUR 5,46 bewegt.

Auf Grund der Struktur der Pflichtwandelschuldverschreibungen wurde deren Nennwert von EUR 5,00 an dem aktuellen Börsenkurs der Aktien der Biofrontera AG festgelegt. Der DAX hatte am 17.02.2020 einen Jahreshöchststand von fast 13.800 Punkten erklommen.

Nachfolgend reagierten die Kapitalmärkte heftig auf die sich ausbreitende COVID-19-Pandemie. Dies hatte auch erhebliche Auswirkungen auf den Kurs der Aktien der Biofrontera AG. So erreichte der Kurs am 20.03.2020 einen Tiefstwert von EUR 2,32 und am 23.03.2020 von EUR 2,28.

Der Börsenkurs lag damit am 23.03.2020 rund 54 % niedriger, als der Nominalwert der Pflichtwandelschuldverschreibungen von EUR 5,00.

Der DAX erreichte am 23.03.2020 einen Stand von rund 8.500 Punkten. Auch die internationalen Aktienmärkte hatten sich erheblich nachteilig einwickelt. Nachdem z.B. der Dow Jones Index am 12.02.2020 noch einen Stand von rund 29.500 Punkten erreicht hatte, markierte er am 23.03.2020 einen Jahrestiefststand von rund 18.600 Punkten.

Auf Grund der am 23.03.2020 gegebenen Kapitalmarktbedingungen war davon auszugehen, dass die Pflichtwandelschuldverschreibungen zu einem Preis von bestenfalls gut EUR 2,00 je Stück hätten platziert werden können. Jede Pflichtwandelschuldverschreibung hätte andererseits eine Rückzahlungsverpflichtung in Höhe von EUR 5,00 begründet. Da sich der zu entrichtende Zins auch auf den Nennwert bezogen hat, hätte sich die effektive Verzinsung ebenfalls entsprechend erhöht. Regelungen in den Anleihebedingungen zu einer möglichen Pflichtwandlung vor Endfälligkeit wären potenziell ins Leere gelaufen.

In Folge der aufgezeigten auf Grund der Coronavirus-Krise veränderten Kapitalmarktbedingungen wurde daher beschlossen, die Pflichtwandelanleihen nicht mehr zu den in den Anleihebedingungen festgelegten Konditionen anzubieten. Hinzu war gekommen, dass sich die Aussichten auf einen anderweitigen zeitnahen erheblichen Liquiditätszufluss verbessert hatten, so dass die Biofrontera AG sich nicht gezwungen sah, in dem damaligen sehr unvorteilhaften Umfeld am Kapitalmarkt tätig zu werden.

Die Absage der Bezugsangebote für die Pflichtwandelanleihen ist daher offensichtlich sachlich begründet gewesen und bedarf keiner weiteren kostenintensiven Aufklärung durch einen Sonderprüfer.

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Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG abzulehnen.

13.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen und Schaffung eines bedingten Kapitals mit entsprechender Satzungsänderung

Beschlussfassung über (a) die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts, (b) über ein neues Bedingtes Kapitals II und (c) über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital)

Bisher bestehen in § 7 Abs. 1, Abs. 6 und Abs. 8 der Satzung Bedingte Kapitalia in einem Umfang von insgesamt EUR 6.062.048. Das Grundkapital beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 44.849.365. Nach dem Gesetz kann insgesamt bedingtes Kapital in Höhe von 50 % dieses Betrages, also in Höhe von EUR 22.424.682, bestehen. Zur Finanzierung der Gesellschaft soll ein neues Bedingtes Kapital II in Höhe von EUR 8.000.000 neu geschaffen werden. Dieses neue Bedingte Kapital II soll nach Auffassung der Deutsche Balaton AG statt einer ordentlichen Kapitalerhöhung und statt eines genehmigten Kapitals die Finanzierung der Gesellschaft sicherstellen.

Die Deutsche Balaton AG schlägt vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Beschlussfassung über die Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

aa) Ermächtigungsgegenstand und Ermächtigungszeitraum

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27. Mai 2025 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber lautende Pflichtwandelanleihen ('Pflichtwandelanleihen') zu begeben. Die Pflichtwandelanleihen müssen für die Gesellschaft eine Wandelungspflicht zum Ende ihrer Laufzeit vorsehen, sie müssen deutschem Recht unterliegen, Bekanntmachungen zu ihr müssen im Bundesanzeiger erfolgen. Die Bedingungen berechtigen bzw. verpflichten schuldrechtlich (nicht dinglich) nach näherer Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen ('Pflichtwandelanleihebedingungen') zum Bezug von Aktien der Gesellschaft. Ein dingliches Recht auf Übereignung von Aktien dürfen die Anleihebedingungen nicht enthalten.

bb) Nennbetrag, Laufzeit, Aktienanzahl, Verzinsung, Ausgabepreis und Währung

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden Pflichtwandelanleihen darf insgesamt EUR 40 Millionen, eingeteilt in bis zu 8 Millionen Teilschuldverschreibungen, nicht übersteigen. Eine Teilschuldverschreibung unter einer Pflichtwandelanleihe lautet auf einen Nennbetrag in Höhe von EUR 5,00. Die Teilschuldverschreibungen sind in einer oder mehrere auf den Inhaber lautende Dauerglobalurkunden ohne Zinsscheine zu verbriefen. Die Teilschuldverschreibungen können eine nachrangige sowie unbesicherte Verbindlichkeit der Gesellschaft auf Rückzahlung des Nennbetrags von EUR 5,00 je Teilschuldverschreibung und auf Zahlung von fälligen Zinsen zu Gunsten der Inhaber begründen. Die Pflichtwandelanleihebedingungen können eine vorinsolvenzliche Durchsetzungssperre enthalten.

Der Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen entspricht dem volumengewichteten arithmetischen Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den fünf Handelstagen vor Veröffentlichung des Bezugsangebots, höchstens jedoch dem Nennbetrag der Teilschuldverschreibungen. Die Laufzeit der Pflichtwandelanleihen beträgt fünf Jahre. Die Pflichtwandelanleihen sind mit einer festen Verzinsung von 0,5% auszustatten. Die Pflichtwandelanleihen müssen in Euro begeben und bezahlt werden. Die einzelnen Emissionen von Pflichtwandelanleihen werden in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilfinanzinstrumente eingeteilt.

Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem neuen Bedingten Kapital II darf insgesamt einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.

Der Vorstand hat im Zeitraum der Bezugsrechtsausübung einen börslichen Handel der Bezugsrechte auf Teilschuldverschreibungen zu organisieren und hat den Euro-Ausgabebetrag der Teilschuldverschreibungen spätestens am dritten Werktag nach Bekanntmachung des Bezugsangebots im Bundesanzeiger bekanntzumachen.

Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.

cc) Besondere Bedingungen Wandlungspflicht, Wandlungsrecht, weitere Bedingungen

Die Pflichtwandelanleihebedingungen müssen eine Wandlungspflicht (Mandatory Convertible) zum Ende der Laufzeit vorsehen, auf die die Gesellschaft nicht verzichten kann. Sie müssen die Pflicht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit den Inhabern an Stelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft zu gewähren nach nachfolgend festgesetztem Umtauschverhältnis. Die Inhaber der Teilschuldverschreibung sind während der Laufzeit jederzeit berechtigt, in Aktien der Gesellschaft zu wandeln. Jede Teilschuldverschreibung im Nennbetrag von EUR 5,00 (Wandlungspreis) berechtigt zu einer Aktie der Gesellschaft (Umtausch- oder Wandlungsverhältnis). Die Pflichtwandelanleihebedingungen können Nichtausübungszeiträume vorsehen, jedoch nur in folgenden Zeiträumen:

*

anlässlich von Hauptversammlungen der Gesellschaft während eines Zeitraums ab der Einberufung der Hauptversammlung bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) endet;

*

während eines Zeitraums von fünf Geschäftstagen vor dem Ende des Geschäftsjahres der Gesellschaft;

*

während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen im Bundesanzeiger veröffentlicht wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich); und

*

während des Zeitraums beginnend mit dem Tag, an dem ein Bezugsangebot der Gesellschaft an ihre Aktionäre zum Bezug von Aktien, Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheinen im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung oder ähnlichen Mitteilung (mit konkreten Angaben über das bevorstehende Bezugsangebot) öffentlich angekündigt wird, bis zum letzten Tag der für die Ausübung des Bezugsrechts bestimmten Frist (jeweils einschließlich).

Die §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG bleiben unberührt.

Die Erlöse aus der Begebung der Pflichtwandelanleihen dienen ausschließlich der Finanzierung des operativen Geschäfts und dürfen nicht zur Finanzierung laufender Rechtsstreitigkeiten mit Aktionären der Gesellschaft verwendet werden.

dd) Gewährung neuer oder bestehender Aktien

Die Pflichtwandelanleihebedingungen können festlegen, dass im Falle der Wandlung auch von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien gewährt werden können.

ee) Schutz vor Verwässerung

Die Pflichtwandelanleihebedingungen haben unbeschadet der §§ 9 Abs. 1, 199 Abs. 2 AktG folgenden Verwässerungsschutz vorzusehen:

aaa) Bezugsrecht für Aktionäre

Wenn die Gesellschaft bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts unter Gewährung von Bezugsrechten an ihre Aktionäre gemäß § 186 AktG (i) ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen erhöht, oder (ii) weitere Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten oder -pflichten, Gewinnschuldverschreibungen oder Genussscheine begibt oder garantiert oder eigene Aktien veräußert, ist jedem Gläubiger einer Pflichtwandelanleihe, der zu Beginn des entsprechenden Nichtausübungszeitraums sein Wandlungsrecht noch nicht wirksam ausgeübt hat, vorbehaltlich der weiteren Bestimmungen, ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihm zustünde, wenn eine Ausübung des Wandlungsrechts an dem Geschäftstag unmittelbar vor dem Ex-Tag erfolgt wäre.

'Ex-Tag' ist der erste Handelstag, an dem die Aktien 'ex Bezugsrecht', 'ex Dividende' oder ex eines anderen Rechts gehandelt werden.

Anstelle der Einräumung eines Bezugsrechts kann die Emittentin eine Anpassung des Wandlungspreises vornehmen:

Der Wandlungspreis wird um den Betrag ermäßigt, der dem volumengewichteten arithmetischen Mittel der Kurse des einer Aktie gewährten Bezugsrechts an allen Börsenhandelstagen an der Frankfurter Wertpapierbörse entspricht.

Findet kein Bezugsrechtshandel an der Frankfurter Wertpapierbörse statt, wird der Wert des Bezugsrechts wie folgt verbindlich ermittelt:

BR = (Ka - Kn) / (BV + 1)

BR: Bezugsrecht

Ka: Börsenkurs der alten Aktien

Kn: Ausgabekurs der neuen Aktien

BV: Bezugsverhältnis

Der Börsenkurs 'Ka' der alten Aktien wird wie folgt ermittelt: Volumengewichteter arithmetischer Mittelwert der an der Frankfurter Wertpapierbörse im Parkett- und XETRA-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Emittentin während der Bezugsfrist.

bbb) Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

Im Falle einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gemäß § 207 AktG (d.h. durch Umwandlung von Kapitalrücklagen oder Gewinnrücklagen) unter Ausgabe neuer Aktien vor Ablauf des Ausübungszeitraums oder einem früheren Rückzahlungstag wird der Wandlungspreis mit dem nach der nachstehenden Formel errechneten Wert multipliziert:

N0

Nn

Dabei ist N0: die Anzahl der ausgegebenen Aktien vor der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, und Nn: die Anzahl der ausgegebenen Aktien nach der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln.

ccc) Änderung der Zahl der Aktien ohne Änderung des Grundkapitals; Kapitalherabsetzung.

Sofern bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts (i) die Zahl der ausstehenden Aktien ohne Änderung des Grundkapitals der Gesellschaft geändert wird (z.B. in Folge eines Aktiensplits oder einer Zusammenlegung von Aktien (umgekehrter Aktiensplit)), oder (ii) das Grundkapital der Gesellschaft durch Zusammenlegung von Aktien herabgesetzt wird, gilt bbb) entsprechend.

Im Falle einer Herabsetzung des Grundkapitals der Gesellschaft allein durch Herabsetzung des auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert, jedoch mit der Maßgabe, dass nach einem solchen Ereignis zu liefernde Aktien mit ihrem jeweiligen neuen, auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals geliefert werden.

Ist die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden, bleibt der Wandlungspreis und damit das Wandlungsverhältnis unverändert.

ddd) Ausschüttungen

Falls die Gesellschaft bis zur letzten Möglichkeit der Ausübung des Wandlungsrechts an ihre Aktionäre Vermögenswerte, insbesondere Dividenden, gewährt, mindert sich der Wandlungspreis um den Betrag der Brutto-Ausschüttung je Aktie, soweit diese 4% des anteiligen Betrags der Aktie am Grundkapital p.a. übersteigt.

eee) Andere Ereignisse

Bei einer Maßnahme nach dem Umwandlungsgesetz oder bei dem Eintritt eines anderen Ereignisses, das die Aktien, das Wandlungsverhältnis oder den Wandlungspreis berühren könnte, bleibt das Wandlungsverhältnis unverändert. Es werden insbesondere keine Anpassungen vorgenommen im Hinblick auf (i) die Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands, des Aufsichtsrats oder Mitarbeiter der Emittentin oder ihrer Tochtergesellschaften im Rahmen von Aktienoptions-Programmen der Emittentin oder (ii) die Ausgabe von Aktien aus am Emissionstag bereits existierenden bedingtem oder genehmigten Kapital.

ff) Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss

Die Aktionäre haben auf von der Gesellschaft begebene Pflichtwandelanleihen ein gesetzliches Bezugsrecht. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Pflichtwandelanleihen nur

aaa) für Spitzenbeträge auszuschließen oder

bbb) soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von bereits ausgegebenen Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von bereits ausgegebenen mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

gg) Kündigungsrechte

Die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihe, die einzeln oder zusammen mindestens 25 % der ausstehenden Pflichtwandelanleihe halten, sind bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, ihre sämtlichen Ansprüche aus den Teilschuldverschreibungen durch Abgabe einer Kündigungserklärung (die "Kündigungserklärung") gegenüber der Gesellschaft zu kündigen und fällig zu stellen und Rückzahlung des Nennbetrags nebst Zinsen zu verlangen. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor:

(a)

wenn die Gesellschaft, gleichgültig aus welchen Gründen, innerhalb von 90 Tagen nach dem betreffenden Zahlungstrag irgendwelche Beträge, die fällig und auf die Teilschuldverschreibungen zahlbar sind, nicht zahlt; oder

(b)

im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft oder im Falle der Ablehnung der Eröffnung eines solchen Insolvenzverfahrens mangels Masse; oder

(c)

wenn die Gesellschaft aufgrund eines Liquidationsbeschlusses der Hauptversammlung liquidiert wird.

Das Kündigungsrecht der Pflichtwandelanleihegläubiger hat zu erlöschen, falls der Kündigungsgrund vor Ausübung des Kündigungsrechts geheilt wurde.

hh) Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Finanzinstrumente festzulegen, insbesondere Zahlstellen, Wandlungsstelle sowie im vorgenannten Rahmen Umtauschmodalitäten bei Umtauschberechtigung.

b)

Beschlussfassung über ein neues Bedingtes Kapital II

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient (i) der Sicherung der Gewährung von Pflichtwandelanleihen nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen bzw. (ii) der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen, die jeweils aufgrund der vorstehenden Ermächtigung gemäß lit. a) von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai 2025 begeben oder vereinbart werden. Unter Wandlungspflichten ist auch die Ausübung des Rechts der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien der Gesellschaft ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrages zu verstehen. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den gem. lit. a) festgelegten Wandlungspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung der Finanzinstrumente gem. lit. a) und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder ihre Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf sämtlicher Wandlungsfristen zu ändern.

Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.

c)

Beschlussfassung über die Änderung von § 7 Abs. 3 der Satzung

§ 7 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital und Aktien) erhält folgenden neuen Wortlaut:

'(3) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 8.000.000 durch Ausgabe von bis zu 8.000.000 neuen auf den Namen lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) bedingt erhöht (Bedingtes Kapital II). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung der Erfüllung von Wandlungsrechten und der Erfüllung von Wandlungspflichten nach Maßgabe der Pflichtwandelanleihebedingungen, die jeweils aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 von der Gesellschaft in der Zeit bis zum 27. Mai 2025 begeben oder vereinbart werden.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur im Fall der Begebung von Pflichtwandelanleihen aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 28. Mai 2020 und nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber bzw. Gläubiger der Pflichtwandelanleihen von ihren Wandlungsrechten Gebrauch machen oder eine Wandlungspflicht erfüllen. Die neuen Aktien nehmen jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, § 7 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals und nach Ablauf der Wandlungsfristen zu ändern.

Der maximale Ausgabebetrag aus sämtlichen ausgegebenen Teilschuldverschreibungen aus dem Bedingten Kapital II darf insgesamt einen Betrag von 20 Mio. Euro nicht übersteigen.'

Stellungnahme der Biofrontera AG:

Grundsätzlich ist aus Flexibilitätsgründen im Hinblick auf die Finanzierung ein Fremdkapitalfinanzierungsinstrument zu begrüßen. Gleichwohl kann das hier vorgeschlagene Instrument die von der Verwaltung unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagene ordentliche Kapitalerhöhung, aber auch andere Eigenkapitalfinanzierungsinstrumente, wie das unter Tagesordnungspunkt 7 vorgesehene Genehmigte Kapital nicht gleichwertig ersetzen.

Denn die Ausgestaltung nachrangiger Pflichtwandelanleihen ist erheblich komplexer, als es die Ausgabe von Aktien ist. Darüber hinaus ist die enge Festlegung der Bedingungen im Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG, obwohl der Beschluss für fünf Jahre gültig sein soll, nur in einem ganz bestimmten engen Rahmen auch für das Unternehmen sinnvoll. Die von der Deutsche Balaton AG vorgeschlagene Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen ist vor diesem Hintergrund nicht als alleiniges Instrument geeignet, die Finanzierung der Gesellschaft sicherzustellen.

-

Vorstand und Aufsichtsrat empfehlen daher, die Beschlussvorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat unter den Tagesordnungspunkten 6 und 7 sowie den Beschlussvorschlag der Deutsche Balaton AG unter Tagesordnungspunkt 13 anzunehmen.

Vorsorglicher von der Deutsche Balaton AG mitgeteilter Bericht zu Tagesordnungspunkt 13 gemäß § 221 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Durch die bis zum 27. Mai 2025 befristete Ermächtigung zur Ausgabe von Pflichtwandelanleihen im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000 und die Schaffung des dazugehörigen neuen Bedingten Kapitals II in Höhe von EUR 8.000.000 sollen die Möglichkeiten der Gesellschaft zur Finanzierung ihrer Aktivitäten erweitert werden.

Bei der Begebung von Pflichtwandelanleihen durch die Gesellschaft steht den Aktionären grundsätzlich ein gesetzliches Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 1 AktG).

Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf Finanzinstrumente in folgenden Fällen auszuschließen: (i) Für Spitzenbeträge; (ii) um den Inhabern von bereits bestehenden Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. den Inhabern von mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestatteten Finanzinstrumenten der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde.

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge:

Laut der Ermächtigung soll der Vorstand künftig bei der Ausgabe von Pflichtwandelanleihen in der Lage sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsrechtsverhältnisses ergeben, vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Die vorgesehene Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erscheint zweckmäßig und erforderlich, um die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge technisch durchführbar zu machen und die Abwicklung von Bezugsrechten zu erleichtern.

Bezugsrechtsausschluss zu Gunsten der Inhaber von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft:

Der Vorstand kann das Bezugsrecht der Aktionäre auch dann ausschließen, wenn Inhabern von im Zeitpunkt der Emission bereits eingeräumten Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. Inhabern von bereits ausgegebenen Finanzinstrumenten der Gesellschaft, die mit Options- und/oder Wandlungspflichten ausgestattet sind, ein Bezugsrecht eingeräumt werden soll, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte bzw. nach Erfüllung der Options- bzw. Wandlungspflichten zustehen würde. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses betrifft die Fälle, in denen aufgrund der von der Hauptversammlung dem Vorstand gegebenen Ermächtigung bereits Finanzinstrumente, die zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen bzw. verpflichten, ausgegeben wurden und später eine oder mehrere weitere Emission(en) derartiger Finanzinstrumente erfolgt bzw. erfolgen. In der Praxis ist es üblich, die Inhaber von Finanzinstrumenten mit dem Recht bzw. der Pflicht zum Bezug von Aktien gegen nachfolgende Verwässerungen ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition zu schützen, indem man ihnen für den Fall späterer Kapitalmaßnahmen der emittierenden Gesellschaft, aber auch für den Fall der späteren Ausgabe vergleichbarer Finanzinstrumente einen Wertausgleich zugesteht (sog. Verwässerungsschutzklauseln). Der Wertausgleich erfolgt häufig über die Anpassung des Options- bzw. Wandlungspreises mit der Folge, dass die emittierende Gesellschaft bei Ausübung der Options- bzw. Wandlungsrechte oder der Erfüllung von Options- bzw. Wandlungspflichten gegebenenfalls geringere Einnahmen generiert. Dies lässt sich dadurch vermeiden, dass man den Inhabern von Finanzinstrumenten bei Ausgabe weiterer Finanzinstrumente ein Bezugsrecht hierauf einräumt und ihnen so die Möglichkeit gibt, sich entsprechend ihrer (prospektiven) Beteiligungsposition an der neuen Emission zu beteiligen. Hierzu ist - wie vorgeschlagen - ein entsprechender Bezugsrechtsausschluss der Aktionäre erforderlich.

 

Leverkusen, im April 2020

Der Vorstand


30.04.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache: Deutsch
Unternehmen: Biofrontera AG
Hemmelrather Weg 201
51377 Leverkusen
Deutschland
E-Mail: info@biofrontera.com
Internet: https://www.biofrontera.com/de/
 
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