Ein Google-Gebäude am Standort New York, USA.
Mittwoch, 16.04.2014 08:38 von | Aufrufe: 2582

Googles Aktiensplit verärgert deutsche Anleger

Ein Google-Gebäude am Standort New York, USA. © ablokhin / iStock Editorial / Getty Images Plus / Getty Images
"Warum läuft mein Konto ins Minus, wenn Google einen Aktiensplit vornimmt?" "Habe wenig Hoffnung, dass ich mein Geld zurück bekomme." "Soll jetzt jeder einzelne bis zum Bundesfinanzhof gehen?" Die Kommentare im Forum von ARIVA.DE zum Aktiensplit von Google häufen sich. Kurz vor Ostern hat der US-Konzern seinen Aktionären in Deutschland offenbar ein dickes Osterei ins Nest gelegt: Die Gratisaktien, die der Konzern im Zuge eines Aktiensplits ausgegeben hat, werden von deutschen Banken wie Sachdividenden angesehen - mit entsprechendem Steuerabzug.

Zum 2.4. hat der Konzern einen Aktiensplit durchgeführt, einen Tag später kamen erstmals stimmrechtslose C-Aktien in den Handel. Die zuvor bereits an der Börse gehandelten Google-Aktien sind Papiere der Klasse A, an die je eine Stimme auf der Aktionärsversammlung gekoppelt ist. Daneben gibt es B-Aktien, die denselben Anteil pro Stück verbriefen, aber ein zehnfaches Stimmrecht bieten. Sie sind im Besitz der Gründer Larry Page und Sergey Brin werden nicht öffentlich gehandelt.

Beim Aktiensplit wurde der Preis der bisherigen A-Aktie halbiert, und jeder Besitzer von A- und von B-Aktien hat für jede bisherige Aktie eine neue, so genannte C-Aktie erhalten. Der Knackpunkt: Diese neue Aktie hat ein anderes Börsenkürzel, da sie kein Stimmrecht mehr verbrieft. Um sich gemäß deutschem Recht schadlos zu halten, stufen die Banken hierzulande die Transaktion deswegen als Sachausschüttung ein und führen automatisch Abgeltungssteuer ab.

Im Forum von ARIVA.DE haben Nutzer auch die Stellungnahmen, die ihre Broker ihnen zu dem Vorgang auf Nachfrage gegeben haben, veröffentlicht. Offenbar verweisen einige Banken auch darauf, dass Google den Split nicht als nicht steuerrelevant eingestuft habe und man deshalb zum Steuerabzug verpflichtet sein. Steuerpflichtige Abspaltung oder steuerrechtlich neutrales Aktiensplitting - die Frage, um was es sich bei dem Vorgang tatsächlich handelt, scheint allerdings auch unter Fachleuten umstritten zu sein. Für Betroffene bleibt wohl nur, sich mit ihrem Steuerberater zusammenzusetzen und zu versuchen, die abgeführte Abgeltungssteuer als Verlust in der Steuererklärung geltend zu machen.

Die Stimmverteilung zum Zeitpunkt des Splits hat sich durch den Google-Aktiensplit nicht verändert. Aber: Die A-Aktien notieren aktuell bei 398 Euro, die neuen C-Aktien sind hingegen aufgrund des fehlenden Stimmrechts knapp zehn Euro günstiger. Auch das geht zu Lasten der Altaktionäre. Vor dem Aktiensplit hatten Medien berichtet, Google wolle seine Aktionäre für diesen erwarteten Preisabschlag nach einer differenzierten Berechnungsmethode im ersten Jahr entschädigen. In Bezug auf die Besteuerung könnte auch eine solche Entschädigung in Deutschland Verwirrung stiften.

ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Werbung

Weiter aufwärts?

Kurzfristig positionieren in Alphabet A
ME2Y34
Ask: 4,03
Hebel: 18,89
mit starkem Hebel
Zum Produkt
ME9B7E
Ask: 6,32
Hebel: 4,06
mit moderatem Hebel
Zum Produkt
Smartbroker
Morgan Stanley
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie hier: ME2Y34,ME9B7E,. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung. Der Emittent ist berechtigt, Wertpapiere mit open end-Laufzeit zu kündigen.

Kurse

160,94
+10,7%
Alphabet A Realtime-Chart
162,10
+10,1%
Alphabet C Realtime-Chart
Werbung

Mehr Nachrichten zur Alphabet A Aktie kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.