Die Außenansicht des Google-Standorts in Hamburg.
Mittwoch, 21.02.2024 13:05 von | Aufrufe: 242

Google scheitert am BGH weitgehend im Streit über Betriebsgeheimnisse

Die Außenansicht des Google-Standorts in Hamburg. © Getty Images Plus / Getty Images http://www.gettyimages.de

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Im Streit über die Weitergabe von Google (Alphabet A Aktie) -Interna durch das Bundeskartellamt an Konkurrenten des Technologieriesen hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Beschwerde des Konzerns weitgehend zurückgewiesen. Nur ein einzelnes wörtliches Zitat aus internen Unterlagen Googles sei davon ausgenommen, teilte der BGH am Mittwoch mit. Bei den anderen strittigen Textpassagen habe es sich entweder anders als von Google beschrieben nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gehandelt, oder das Sachaufklärungsinteresse des Kartellamts habe das Geheimhaltungsinteresse des Unternehmens überwogen.

Deutschlands oberste Wettbewerbshüter wollen dem Konzern verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen bei seinen Google Automotive Services (GAS) untersagen. Es geht um ein Produktbündel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant, das das Unternehmen Fahrzeugherstellern grundsätzlich nur zusammen anbietet.

Im Kartellverfahren wollte das Amt Teile der Ermittlungsergebnisse gegenüber zwei Google-Konkurrenten - darunter der Karten-Spezialist TomTom - offenlegen, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. Google beanstandete dies./kre/DP/jha


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Kurse

175,13 $
0,00%
Alphabet C Chart
-  
0,00%
TomTom Chart
Werbung

Mehr Nachrichten zur Alphabet C Aktie kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.


Andere Nutzer interessierten sich auch für folgende News