DGAP-WpÜG: Befreiung;

Mittwoch, 05.09.2012 15:05 von DGAP - Aufrufe: 586

Zielgesellschaft: KWS SAAT AG; Bieter: Bodo und Matthias Sohnemann WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung und zur Abgabe eines Pflichtangebots für Aktien der KWS SAAT AG, Einbeck (ISIN 0007074007) Mit Bescheiden vom 28.08.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf entsprechende Anträge 1. Herrn Bodo Sohnemann, Langen, und 2. Herrn Matthias Sohnemann, Langenhagen, (nachfolgend 'Antragsteller') gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Erlangung der Kontrolle über die KWS SAAT AG, Einbeck, zu veröffentlichen und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Kontrollerlangung über die vorgenannte Gesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Die Befreiungen stehen jeweils unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich die bisherige Abstimmung zwischen den Antragstellern und den ihnen verbundenen Aktionären im Hinblick auf ihr Stimmverhalten in der Zielgesellschaft wesentlich ändert und zugleich der Rechtsgrund ihrer jeweiligen Kontrollerlangung nicht mehr in einer Aktienschenkung i.S.d. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO besteht. Die Befreiungen ergehen jeweils unter den Auflagen, dass die Antragsteller der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Abschluss des Vertrags über die Aktienschenkung an die Antragsteller sowie die Poolbeitrittsvereinbarung zum entsprechenden Pool, welche durch die Aktienschenkung erforderlich wird, durch Zusendung entsprechender Kopien nachweisen, ferner dass die Antragsteller jeden/s Umstand, Ereignis oder Verhalten, das einen Widerruf der Befreiung rechtfertigen könnte, unverzüglich der Bundesanstalt mitteilen. Nachfolgend werden die wesentlichen Gründe der Befreiungsbescheide zusammengefasst: Den von den Antragstellern jeweils gestellten Anträgen wurde gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO und § 37 Abs. 1 Var. 5 WpÜG stattgegeben. Die Antragsteller werden zwar infolge einer Schenkung von jeweils 21.680 Stück Aktien der KWS SAAT AG (jeweils rd. 0,3285 % der Stimmrechte und des Grundkapitals) durch den Beitritt zum Stimmrechtspool mit anderen Aktionären gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG formal Kontrolle über die Zielgesellschaft im Sinne von §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG erlangen. Es ist aber zum Einen nach den rechtlichen und tatsächlichen Gegebenheiten ausgeschlossen, dass die Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht die Kontrolle über die KWS SAAT AG ausüben können. Zum Anderen rechtfertigt die beabsichtigte Aktienschenkung im Sinne des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-AngebotsVO die Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WpÜG. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Interessen außenstehender Aktionäre der Zielgesellschaft. Der Widerrufsvorbehalt ist erforderlich um sicherzustellen, dass die Befreiungen jeweils nur solange Geltung haben, wie die Antragsteller entweder keinen Einfluss auf die Entscheidungen über die Ausübung der gebündelten Stimmrechte nehmen können oder die Aktienschenkung Rechtsgrund der Kontrollerlangung ist. Die Auflagen sind zur Überwachung der Widerrufsvorbehalte sowie zur Überprüfung erforderlich, ob Aktienschenkung und Poolbeitritt inhaltlich den der Bundesanstalt übersandten Entwürfen entsprechen. September 2012 Ende der WpÜG-Meldung 05.09.2012 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de
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