Credit Suisse Securities (Europe) Limited: Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend die Kapitalerhöhung der Deutsche Bank Aktiengesells

Montag, 08.05.2017 20:10 von DGAP - Aufrufe: 426

DGAP-News: Credit Suisse Securities (Europe) Limited / Schlagwort(e): Sonstiges Credit Suisse Securities (Europe) Limited: Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend die Kapitalerhöhung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft 08.05.2017 / 20:05 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Nicht zur Verteilung, mittelbar oder unmittelbar, in den oder in die USA oder sonstige Länder, in denen eine solche Veröffentlichung rechtswidrig sein könnte.

Bekanntmachung gemäß Artikel 6 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 der Kommission betreffend die Kapitalerhöhung der Deutsche Bank Aktiengesellschaft (Wertpapier-Kenn-Nummer 514 000 / ISIN DE0005140008) Im Zusammenhang mit dem öffentlichen Angebot von Aktien der Deutsche Bank Aktiengesellschaft aus der Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht im März/April 2017 gibt die Credit Suisse Securities (Europe) Limited in ihrer Eigenschaft als Stabilisierungsmanager bekannt, dass während des Stabilisierungszeitraums, der am 6. Mai 2017 endete, von ihr keine Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt wurden. London, den 8. Mai 2017 Credit Suisse Securities (Europe) Limited Diese Bekanntmachung dient ausschließlich Informationszwecken und stellt keine Aufforderung oder Einladung zur Zeichnung oder zum Erwerb oder zur Veräußerung von Wertpapieren der Deutsche Bank Aktiengesellschaft in irgendeinem Land dar. Des Weiteren stellt diese Bekanntmachung kein Angebot zum Verkauf oder ein Angebot zum Kauf oder zur Zeichnung von irgendwelchen Wertpapieren in irgendeinem Land dar.

Diese Bekanntmachung und das Angebot von Wertpapieren, auf das diese sich bezieht, richten sich nur an Personen, die sich außerhalb des Vereinigten Königreiches befinden und Personen innerhalb des Vereinigten Königreichs, die berufliche Erfahrung im Umgang mit Vermögensanlagen haben oder hochvermögende Personen gemäß Artikel 12(2) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 sind, andere Personen innerhalb des Vereinigten Königreichs dürfen nicht auf Grund dieses Dokuments tätig werden oder auf dieses vertrauen.

Des Weiteren, wenn und soweit diese Bekanntmachung oder das Angebot von Wertpapieren, auf das diese sich bezieht, in einem anderen Mitgliedstaat des EWR, welcher die Richtlinie 2003/71/EG, in der jeweils gültigen Fassung umgesetzt hat (zusammen mit allen relevanten Umsetzungsmaßnahmen eines Mitgliedstaates, die "Prospektrichtlinie"), gemacht wird, bevor ein die Wertpapiere betreffender Wertpapierprospekt durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats gemäß der Prospektrichtlinie gebilligt wurde (oder von einer zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat gebilligt und gemäß der Prospektrichtlinie an die zuständige Behörde in diesem Mitgliedstaat notifiziert wurde), richten sich diese Bekanntmachung und das Angebot nur an Personen in diesem Mitgliedstaat, die gemäß der Prospektrichtlinie qualifizierte Anleger sind (oder andere Personen sind, an die dieses Angebot rechtmäßig gerichtet werden darf), andere Personen innerhalb dieses Mitgliedstaats dürfen nicht auf Grund dieses Dokuments tätig werden oder auf dieses vertrauen.

Diese Bekanntmachung ist kein Angebot zum Verkauf von Wertpapieren in den USA, und jegliche Wertpapiere dürfen ohne Registrierung in den USA oder eine Ausnahme zur Registrierung nach dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung nicht angeboten oder verkauft werden.


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