Ein Neuwagenkäufer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Händler eine vereinbarte Mängelbeseitigung nur unzureichend durchführt. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Neuwagenkäufern im Streit um die Beseitigung von Mängeln gestärkt. Demnach kann sich ein Käufer auch noch dann auf die fehlende Fabrikneuheit des Autos berufen, wenn er sich zuvor etwa auf die Beseitigung von Lackschäden eingelassen hat und dies nur unzureichend gelungen ist.
Laut dem am Mittwoch verkündeten Urteil können Neuwagenkäufer grundsätzlich erwarten, dass Nachbesserungen zu einem werksseitigen Auslieferungsstandard" führen. Wird dies nicht erreicht, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. (Az: VIII ZR 374/11)
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger einen neuen BMW (BMW Aktie) 320d zum Preis von 39.000 Euro gekauft. Er verweigerte aber die Annahme wegen Lackschäden und verlangte Nachbesserung. Weil leichte Schäden aber noch immer sichtbar waren, lehnte er die Übernahme des Fahrzeugs erneut ab und trat vom Vertrag zurück.
Laut Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm hätte der Kläger das Auto trotz der nicht optimal gelungenen Mängelbeseitigung behalten müssen. Begründung: Er selbst habe Nachbesserung verlangt und könne sich deshalb dann nicht mehr auf die fehlende Fabrikneuheit des Fahrzeugs berufen.
Dem widersprach nun der BGH: Mit der verlangten Mängelbeseitigung verzichte der Käufer nicht auf die mit der Bestellung vereinbarte Fabrikneuheit des Autos. Der fabrikneue Zustand sei ein maßgeblicher Gesichtspunkt" beim Autokauf. Er spiele auch wirtschaftlich eine Rolle, da Autos, die nicht mehr als fabrikneu gelten, mit deutlichen Preisabschlägen gehandelt würden.
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