Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Freitag, 22.11.2013 13:26 von | Aufrufe: 252

BGH lehnt besseren Mieterschutz bei Verkauf ab

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). pixabay.com https://pixabay.com

KARLSRUHE (dpa-AFX) - Der Bundesgerichtshof hat einen besseren Schutz von Mietern bei der Aufteilung von Häusern in Eigentumswohnungen abgelehnt. Dies sei Sache des Gesetzgebers, sagte die Vorsitzende Richterin Christina Stresemann bei einer Urteilsverkündung am Freitag. Konkret geht es darum, ob der Mieter ein Recht darauf hat, seine Wohnung zu kaufen, wenn das ganze Haus verkauft wird und die neuen Eigentümer es in Eigentumswohnungen aufteilen (Az. V ZR 96/12).

Ein Vorkaufsrecht des Mieters bestehe nach dem Gesetz nur, wenn der Verkäufer selbst das Haus aufteilt oder sich zumindest gegenüber den Käufern dazu verpflichtet. "Wir können die Lücke nicht schließen", sagte Stresemann. "Wenn, dann könnte nur der Gesetzgeber hier eingreifen."/jon/DP/fbr


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Werbung

Weiter abwärts?

Kurzfristig positionieren in Deutsche Wohnen
ME90W7
Ask: 0,47
Hebel: 4,85
mit moderatem Hebel
Zum Produkt
Smartbroker
Morgan Stanley
Den Basisprospekt sowie die Endgültigen Bedingungen und die Basisinformationsblätter erhalten Sie hier: ME90W7,. Beachten Sie auch die weiteren Hinweise zu dieser Werbung. Der Emittent ist berechtigt, Wertpapiere mit open end-Laufzeit zu kündigen.

Kurse

18,00
-0,99%
Deutsche Wohnen Chart
28,12
+3,12%
Vonovia SE Chart
Werbung

Mehr Nachrichten zur Deutsche Wohnen Aktie kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.