Ad hoc: AutoBank AG: AUFTRAG DER FMA FÜR EINE FRÜHINTERVENTIONSMASSNAHME GEMÄSS BASAG

Freitag, 11.12.2020 15:15 von DGAP - Aufrufe: 3296

DGAP-Ad-hoc: AutoBank AG / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Kapitalmaßnahme AutoBank AG: AUFTRAG DER FMA FÜR EINE FRÜHINTERVENTIONSMASSNAHME GEMÄSS BASAG 11.12.2020 / 15:14 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Autobank Aktiengesellschaft hat heute einen Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) gemäß § 44 Abs 1 Z 4 und Abs 2 Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG) mit dem Auftrag für eine Frühinterventionsmaßnahme erhalten.

Mit dem Bescheid wird konkret aufgetragen:

"I.1. Die Geschäftsleiter haben ehestmöglich, längstens aber bis zum 29.1.2021 eine außerordentliche Hauptversammlung der Autobank AG einzuberufen. I.2. Die Geschäftsleiter haben der Hauptversammlung der Bank eine Tagesordnung vorzulegen, welche jedenfalls die zwei nachfolgenden Beschlusspunkte enthält: a. Beschluss der Hauptversammlung einer Kapitalerhöhung iHv mindestens EUR 12,8 Mio, für welche das Kapital erforderlichenfalls (d.h. bei Ausbleiben eines externen Investors) von den bestehenden Aktionären bereitgestellt wird und die in einer ersten Tranche iHv zumindest EUR 8,3 Mio bis längstens 31.5.2021, sowie in einer zweiten Tranche iHv zumindest EUR 4,5 Mio bis längstens 31.1.2022 umzusetzen ist. Bei abschlägiger Entscheidung über a): b. Beschluss der Hauptversammlung einer Satzungsänderung, mit der der Geschäftsgegenstand der Autobank AG auf "geordnete Abwicklung der Bankgeschäfte und anschließende Zurücklegung der Konzession gemäß § 7 Abs. 3 BWG" geändert wird. II. Gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 Bankwesengesetz (BWG, BGBl I 1993/532 idgF) wird der Autobank AG weiters aufgetragen, die FMA unverzüglich nach der Hauptversammlung über die Ergebnisse der Abstimmung über Beschlusspunkte a) und b), sowie etwaig sonst gefasste Beschlüsse schriftlich zu informieren. III. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ist gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen."

Begründet wird der Auftrag in dem Bescheid durch die FMA im Wesentlichen damit, dass für die fortgesetzte Einhaltung der SREP-Gesamtkapitalanforderungen (TSCR) eine Kapitalzufuhr erforderlich ist.

Autobank wird den Bescheid prüfen und eine außerordentliche Hauptversammlung vorbereiten, weist aber auf Folgendes hin: Autobank Aktiengesellschaft führt derzeit Gespräche mit potentiellen Investoren zur Zeichnung des genehmigten Kapitals aus der Hauptversammlung vom 30.11.2020. Derzeit hält Autobank Aktiengesellschaft die Mindestkapitalerfordernisse weiterhin ein.

Kontakt: Mag.DI Christian Sassmann Mitglied des Vorstands Christian.sassmann@autobank.at

11.12.2020 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. Medienarchiv unter http://www.dgap.de


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Unternehmen: AutoBank AG
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