"In der Aufsichtsratspraxis sind drei Arten der Haftung von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterscheiden:
Strafrechtliche Haftung,
Haftung gegenüber Dritten,
Haftung gegenüber der Gesellschaft.
Am bedeutsamsten ist die Haftung gegenüber der Gesellschaft. Im Folgenden werden zunächst mögliche strafrechtliche Haftungstatbestände sowie Anlässe für die Haftung des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber Dritten dargestellt. Daran schließt sich eine ausführlichere Darstellung der Grundlagen aufsichtsrätlicher Haftung gegenüber der Gesellschaft an.
Strafrechtliche Haftung der Aufsichtsratsmitglieder
Falsche Angaben, § 399 AktG,
Unrichtige Darstellung, § 400 AktG,
Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung, § 404 AktG, § 85 Abs. 1 GmbHG sowie
Untreue, § 266 Abs. 1 StGB
(vgl. BGH v. 21.12.2005 - 3 StR 470/04, „Mannesmann-Urteil“). An Dritte, insbesondere an Vorstandsmitglieder, dürfen keine Leistungen durch den Aufsichtsrat beschlossen oder genehmigt werden, denen keine adäquate Gegenleistung gegenübersteht.
Neu: Ordnungswidrigkeit und strafrechtliche Haftung von Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitgliedern in „Unternehmen von öffentlichem Interesse“ („Public Interest Entities“ – „PIE“)
Bei bestimmten Gesetzesverstößen durch Mitglieder von Aufsichtsräten und Prüfungsausschüssen von Unternehmen von öffentlichem Interesse („PIE“) kann eine Behörde (das Bundesamt für Justiz bzw. für Kreditinstitute und Versicherungen die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin) Bußgelder verhängen (§§ 404a, 405 Abs. 3b bis 3d):
Wenn die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers nicht ausreichend überwacht wurde,
wenn die Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers nicht ordnungsgemäß erfolgte oder
wenn der Vorschlag an die Hauptversammlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers nicht gemäß der EU-Verordnung erfolgte.
Diese Verstöße sind in der Regel Ordnungswidrigkeiten – unter Umständen kann aber sogar eine Straftat vorliegen, die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldbuße geahndet wird.
Für andere Rechtsformen existieren in den jeweils einschlägigen Spezialgesetzen gesonderte Sanktionsregelungen, die entweder auf die o. g. aktienrechtlichen Normen verweisen (so z. B. § 53 Abs. 1 SE-AG) oder die Regelungen des Aktiengesetzes im Wortlaut (nahezu) übernehmen (so z. B. §§ 86, 87 GmbHG und §§ 333a, 334 Abs. 2a HGB)."