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Steinhoff International Holdings N.V.

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Steinhoff Int. Hol. kein aktueller Kurs verfügbar
 
Steinhoff International Holdings N.V. WulfBley
WulfBley:

Zur Klarstellung...

11
21.12.19 12:23
Aussergerichtlicher und gerichtlicher Vergleich
Außergerichtliche Einigung
Eine außergerichtliche Einigung können die Parteien in jeder Phase der Auseinandersetzung schließen. Selbst wenn sie bereits bei Gericht eine Klage eingereicht und das Verfahren in Gang gebracht haben, können sie sich ohne Weiteres außergerichtlich einigen. Jeder Richter ist froh, wenn auf diese Weise ein Verfahren beendet wird und er kein Urteil formulieren muss.
Das dürfte im Fall Steinhoff die bevorzugte Form der Erledigung des Rechtstreites sein.
Wichtig ist, dass die außergerichtliche Einigung immer schriftlich dokumentiert wird. Nur so können die Parteien nachweisen, was sie mit dem Gegner besprochen und wie Sie sich letztlich geeinigt haben.
Das Problem bei einer außergerichtlichen Einigung ist allerdings ihre Vollstreckbarkeit. Um den Inhalt Ihrer Einigung je nach Bedarf vollstreckbar zu machen, müssen Sie bedacht sein, dass die außergerichtliche Einigung auf beiden Seiten von Rechtsanwälten geschlossen und mit einer notariellen Vollstreckungsklausel (also der sofortigen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung_= Vollstreckbarkeitserklärung) versehen wird.
Bei einem außerprozessualen Vergleich sind im Vergleichstext Vereinbarungen resp. Inhalte erforderlich, welche als direkten Adressaten das Gericht haben:
Verfahrenserledigungsantrag: Gemeinsamer Antrag, das Gerichtsverfahren als infolge Vergleichsabschlusses erledigt abzuschreiben.
Empfehlenswert: Gemeinsamer, ausdrücklicher Antrag auf Wiedergabe des Vergleichstextes in der Begründung der Prozessbeendigung.
Gemeinsame Anträge, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln resp. zu verteilen sind.

Bei Ratifikationen oder Genehmigungen durch Organe oder Dritte: Antrag auf Aufschiebung der Wirkungen des Vergleiches (Wirkung einer „informellen“ Sistierung) resp. auf formelle Sistierung des Verfahrens, während eines vordefinierten Zeitraumes und/oder bis zur zeitgebundenen Mitteilung des Zustandekommens oder des Hinfalls des Vergleiches.
Der außerprozessuale Vergleich kann auch vorsehen, dass die klagende Partei die Klage zurückzieht, unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die beklagte Partei, resp. dass die beklagte Partei die Klage vollumfänglich anerkennt, wiederum unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die klagende Partei, was die Vorlage resp. die Bekanntgabe des Vergleichstextes obsolet macht, d.h. den Parteien die Möglichkeit gibt, die Vergleichsinhalte privat zu halten, und intern über allfällige Ausgleichszahlungen (anteilige Übernahme von Gerichtskosten sowie Rücküberweisung von Parteientschädigungen im Innenverhältnis) abzurechnen.
Gemeinsame Mitteilung der Parteien oder je einzelne Mitteilung, dass der Prozess infolge Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches gegenstandslos geworden ist (ZPO 242), wobei nicht übersehen werden darf, dass jemand mindestens die Gerichtskosten zu bezahlen hat, d.h. diese – mangels Bekanntgabe einer anderweitigen Regelung – dem Kostenvorschuss der klagenden Partei belastet werden.
Beim „außerprozessualen“, gerichtlichen Vergleich erfolgt der Vergleichsschluss nicht während einer Verhandlung vor Gericht, sondern direkt zwischen den Streitparteien
Innerprozessualer oder gerichtlicher (Prozess)Vergleich
Bei einem innerprozessualen Vergleich übernimmt das Gericht die Aufgabe, für die Vollständigkeit der Vergleichsvereinbarung zu sorgen, weshalb in der Regel keine eigenständigen, prozessualen Anträge der Parteien erforderlich sind
Materiell unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich nicht vom außergerichtlichen Vergleich. Auch handelt es sich bei beiden Verträgen um sog. Innominatkontrakte, deren Zweck in der Beilegung eines Streits oder Ungewissheit besteht.
(Ein Innominatkontrakt war im römischen Recht ein sogenannter „unbenannter“ Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung verpflichtete, ein Synallagma entstand. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar. Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein sog. nudum pactum.)
Die Unterschiede liegen in den Formvorschriften, in den jeweiligen Wirkungen und in den Anträgen für das Prozessverfahren (Verfahrensabschreibung bzw. Klagerückzug, Kosten- und Entschädigungsfolgen etc.):
Ein gerichtlicher Vergleich (Prozessvergleich, Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs) ist ein Vertrag der Parteien, durch den ein Prozess beendet wird. Ein solcher Vergleich hat sowohl eine materiell-rechtliche Seite, wie auch eine prozessrechtliche, und untersteht infolge dessen zum Teil dem Zivilrecht und zum Teil dem Prozessrecht.  
Beim gerichtlichen Vergleich wird der Vergleich in der Regel in einer Gerichtsverhandlung, anlässlich von gerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen, abgeschlossen


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Steinhoff International Holdings N.V. manham
manham:

Eins dürfte doch klar sein.

3
21.12.19 12:24
Steinhoff wird doch wohl kaum unterschiedliche Angebote gegenüber den Klagegruppen gemacht haben.
Wäre es anders, würde sich doch derjenige mit einem geringen Angebot übern Tisch gezogen fühlen.
Weiterhin wäre es doch ein Signal an alle bisher nicht einem Vergleich zugestimmten Gruppen „Hallo, da geht mehr“.
Insofern sollten alle, Tilp , VEB, PIC usw. identische Angebote vorliegen haben, bzw.
sogar ausgehandelt haben.
Wenn es dann in Summe über die rd. 700 Miss hinausgehen sollte, werden auch die Gläubiger bereits informiert sein.
Bekannt ist, es werden 700 Mio plus x sein.
In Hinblick auf die die wenigen Aussagen des Managements, wird x klein genug sein, um das Überleben der AG zu sichern.
Steinhoff International Holdings N.V. Regenzapfer80
Regenzapfer80:

Fanny

2
21.12.19 12:26
das sehe ich anders. Wenn man sich dem Musterverfahren anschließt, wird man unweigerlich von TILP vertreten. Das ist ja Sinn des Musterverfahrens (das eben nicht hunderte von Einzelverfahren geführt werden).
Zudem man ja auch festhalten muss, dass es in diesem Verfahren gar nicht um die Höhe einer Entschädigung geht, sondern rein darum festzustellen, ob überhaupt ein Unrecht im rechtlichen Sinne vorliegt.  
Steinhoff International Holdings N.V. SteinimHerz
SteinimHerz:

Mich wundert es nicht

9
21.12.19 12:33
Das niemand kauft. Was wäre wohl eure erste Entscheidung wenn ihr ein neues Invest sucht und stoßt auf Steinhoff in seiner jetzigen Form. Wenn man den Chartverlauf so sieht und nicht bereits 2 Jahre den kompletten Forenverlauf auf Ariva mitverfolgt hat, und sich auch nur auf die Negativpresse der letzten Zeit verlassen muss? Mal ehrlich würde nur einer von euch hier einsteigen wollen?
Ich für meinen Teil sicher nicht. Steinhoff ist leider für die meisten Marktteilnehmer ein totes Pferd bzw. ein fallendes Messer bei dem man nicht gerne zugreift....

Aber sobald sich der Wind dreht, und das wird er, kommen auch wieder die bisher so verteufelten Medien ins Spiel und bringen uns wieder in eine interessantere Stellung für Neueinsteiger.
Dann wird auch die Herde wieder auf Steinhoff aufmerksam und wollen alle auf den startenden Zug aufspringen.

Allen eine besinnliche Weihnachtszeit und viel Glück fürs neue Jahr  
Steinhoff International Holdings N.V. WulfBley
WulfBley:

Noch anzumerken:

5
21.12.19 12:39
In Deutschland ist die Bezeichnung Innominatkontrakt ungebräuchlich. Hier werden die Begriffe typischer und atypischer Vertrag verwendet. Bei atypischen Verträgen spricht man auch von Verträgen sui generis.  
Steinhoff International Holdings N.V. DerFuchs123
DerFuchs123:

Regenzapfer

 
21.12.19 12:47
" TIPL vertritt 100% (den Musterkläger und Beigeladene) in dem Verfahren nach KapMUG. Der Begriff "Beigeladene" betrifft NUR dieses Verfahren und kein anderes. . . ."

Es können 100% sein, müssen es aber nicht und  dass es 100% sind, ist sogar höchst unwahrscheinlich.
Dass sich "Beigeladene" NUR auf dieses Verfahren bezieht ist wohl völlig klar, worauf sonst.

Lies dir das KapMuG mal im Detail durch.

Steinhoff International Holdings N.V. tues
tues:

Die Kläger..

 
21.12.19 12:49
..weltweit haben sich ja iwi zusammengesetzt und jetzt ist Steinhoff vermutlich der erste der
verklagten welcher seinen höchstmöglichen erbringlichen Teil in die Klagenausgleichskasse einzahlen
möchte.
In die Kasse sollen ja auch noch andere beklagte Ausgleichszahlungen einzahlen.
Es muss also nur vom Wakki rübergebracht werden ,dass der Steinhoffbetrag nicht erhöht werden
kann sondern eher auf null fällt wenn man dem Unternehmen nicht langsam Rechtssicherheit
zukommen lässt.
Wie groß die Klagenausgleichskasse am Ende wird und wie groß der Spatz am Ende ist kann uns  
dann fast egal sein.
Ob wir die Commerzbank und Deloitte oder Sie uns verantwortlich machen ist hoffentlich im
Hinterzimmer schon geklärt worden.
Steinhoff International Holdings N.V. Ricky66
Ricky66:

@Steinim

 
21.12.19 12:55
Bingo, das ist des Pudels Kern. Deshalb gelingt es auch nur wenigen, eine solche Chance wahrzunehmen. Über die letzten 2 Jahre haben die Hartgesottenen gesetzt, verbilligt und gehalten. Eine große Anzahl von uns ist Teil der Geschichte und hoffentlich auch Teil der Lösung.
Steinhoff International Holdings N.V. busi25
busi25:

Alles nach Plan !

4
21.12.19 12:57
Wie wir nun wissen, steht seit dem 13.08.2019 die Restrukturierung.
Genau 4 Monate später, am 13.12.2019 erscheint diese Veröffentlichung:
www.ifre.com/story/2133648/year-in-numbers-b1402c4w7r
Was hat SNH in der Zwischenzeit gemacht ? ----  Intensiv mit den Klägern verhandelt.
Daher auch dieses Datum 30.11.2019, so als "Zaunpfahl" und Fixpunkt/Hinweis --- es geschieht etwas im Hintergrund.
Die folgende Hinweise ----  18. Dezember 2019, Gerichtstermin FFM, aufgehoben.
Info der Kanzlei TILP...... Vergleich läuft.
SNH wird überleben !!!!!
Und wir werden noch große Augen machen, was da plötzlich auftaucht an Cash, EK, Assets, Werten, Umsatz, Gewinnen....., alles hat seine Zeit !
Ein großes Glück, dass wir hier im Forum Dirty, Mysterio u.a. Experten haben, die dieses komplizierte neue Netzwerk (zur Sicherung der Restrukturierung) sichtbar machten. Wenn auch kompliziert zu verstehen für viele. Muss man ja auch nicht im Detail, aber VERTRAUEN in SNH ist gestärkt.
Schöne Feiertage @all




Steinhoff International Holdings N.V. Fanny
Fanny:

Regenzapfer

 
21.12.19 12:58
Danke für die Diskussion. Jetzt wird spannend wieder Mal hier :)

Hmmm. Zum Sinn und zur den Ausführungen betreffend dem Verfahrensgegenstand geb ich dir Recht. Hinsichtlich dessen dass alle beigeladenen zwingend von Tilp vertreten werden müssen bin ich noch nicht ganz überzeugt. Aber schau Mal hier vielleicht:

...g/kapitalanleger-musterverfahrensgesetz-kapmug-147313.html

Anscheinend können wir es selber herausfinden. Musterverfahrensanträge werden im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Wenn mindestens zehn innerhalb von 6 Monaten vorliegen. Liegen mindestens zehn vor erlässt das erstbefasste Gericht einen Beschluss. Ich schau mir das Mal die Tage an. Danke für die Diskussion  
Gelöschter Beitrag. Einblenden »
#221786

Steinhoff International Holdings N.V. Terminus86
Terminus86:

Tilp

 
21.12.19 13:01
Ich frage mich wieso ihr euch so sehr auf Tilp fokussiert. Tilp ist nur einer von vielen Klageparteien. Ich denke der Vergleich soll darauf hinauslaufen dass sich alle Parteien einigen in einem globalen Vergleich. Deswegen gibt es ja die Steinhoff international Litigation Group. Dort soll alles gebündelt werden. Daher würde ich jetzt Tilp nicht unbedingt überbewerten. Wenn die zustimmen ist es schon mal gut und ein kleiner Teilerfolg auf dem Weg zur globalen Einigung aber mehr auch nicht. Am Ende müssen alle Zahnräder (Klägerparteien) ineinander greifen damit das Uhrwerk laufen kann.
Steinhoff International Holdings N.V. walter.eucken
walter.eucken:

@terminus

2
21.12.19 13:04
hier tumeln sich eben einige forenteilnehmer mit erstaunlich guten infos bezüglich der tilp anwaltsgemeineschaft - es werden doch wohl nicht gar die tilp leute selber sein?
Steinhoff International Holdings N.V. DerFuchs123
DerFuchs123:

Bitte nicht falsch verstehen . .

2
21.12.19 13:54
. . . .aber das Posting von "SteinimHerz" sollte man nicht ignorieren.

Wie hoch kann man die Wahrscheinlichkeit überhaupt einschätzen, dass nach einem Vergleich mit den Klägern sich hier kursmäßig etwas tun wird ?
Die Kleinanleger kann man wohl vergessen, die verstehen hier nur "Bahnhof" und folgen dem  Aktionärswurstblatt.
Die Frage ist, ob dann Fonds und Konsorten kaufen werden , oder ob kursmäßig dann wieder nur ein Non-Event stattgefunden hat.
Ich habe nämlich mittlerweile die Nase gestrichen voll von Non-Events.
Steinhoff International Holdings N.V. STElNHOFF
STElNHOFF:

Ich verstehe nicht

 
21.12.19 14:19
Warum sich bei dieser zehn Millionen order
Gestern auf Xetra Der Kurs keinen Millicent bewegt hat
Steinhoff International Holdings N.V. marusch
marusch:

STElNHOFF:

 
21.12.19 14:23
das war definitiv abgesprochen.
Steinhoff International Holdings N.V. OpasJung
OpasJung:

Fuchs

 
21.12.19 14:23
Die gleiche These habe ich letzte Woche ja schon gebracht. Nach Klärung kurzes Zucken und dann wieder 5-6 Cent aufgrund der Schuldenlast.. Wir werden es sehen... Aber nicht mehr in diesem Jahr..
Steinhoff International Holdings N.V. Allich
Allich:

wulf

 
21.12.19 14:42
Danke für deine Antwort! Auf Grund deiner Vergangenheit sehe ich deine posts als seriös und glaubwürdig an! Lg
Steinhoff International Holdings N.V. Hai123456
Hai123456:

Hihihi

4
21.12.19 14:56
Rolex von Polenmarkt für 3,50 € für die Gummipuppe mit viel, viel warmer Luft und dabei ein Finger auf der der Landkarte auf Monaco und dem anderen Finger in .... (das lasse ich weg, weil nicht jugendfrei , wegen den Kindern der LdR)
Was meint ihr?
Mit freundlichen Grüßen und frohe Weihnachten
Hai
Steinhoff International Holdings N.V. BobbyTH
BobbyTH:

ich würde mich an eurer

 
21.12.19 15:28
Stelle nicht darauf versteifen das mit der 2019ner Bilanz so viel mehr an EK usw plötzlich drin steht. Auch in der 2020 wird nichts herausragendes stehen, da die Gegenparteien sicherlich dies auch bedachten und in eventuellen Vergleichen eine Nachzahlung integrieren.  
Steinhoff International Holdings N.V. Loenne
Loenne:

@ BobbyTH: Totaler Blödsinn.

 
21.12.19 15:37
Absoluter Quatsch. Wie kann man nur so etwas  hier schreiben?!?

Der Vergleich ist endgültig und enthält zu 100% keine Nachzahlungsvereinbarung bzw Option einer Nachzahlung.


Steinhoff International Holdings N.V. Lazoman
Lazoman:

Loenne

5
21.12.19 15:42
Keiner weiss was in den Unterlagen steht.
Keiner sollte sich auf die 2019 Bilanzen fixieren.

Was ich auch noch los werden möchte..

Dirty für deine Leistung ist jeder hier dankbar, ohne dich würde das Forum bzw. SH hier wenig Spaß machen..
Steinhoff International Holdings N.V. Dirty Jack
Dirty Jack:

Vergleich

11
21.12.19 16:30
Moin,
warum man eine Summe, die in etwa dem 20 % igen Wert von Pepkor ZA entspricht mit bereitstellt, hatte ich schon fast vergessen.
Dabei hatte ich es schon mal in den Dokumenten gelesen und hier auch schon mal gepostet.
Jeder € Klagevergleich erfordert die gleiche Summe an Zahlung für die Gläubiger.
Zumindest verstehe ich diese Stelle aus dem NV_Contingent_Payment_Undertaking.pdf, S 24,  2.13 Cash Pay Outs (b) so:
"...in the case of a Permitted Settlement, if SIHNV makes any other Litigation Payment in an amount in aggregate exceeding EUR 15,000,000 for any period of 12 calendar months beginning on the date of this Deed or any anniversary thereof SIHNV shall make a payment to the Umbrella Agent for application in accordance with the Umbrella Agreement in an aggregate amount such that, after application of such aggregate amount in accordance with the Umbrella Agreement, an amount which represents the same percentage of the Payment Amount as the Litigation Payment represents of the liability as ruled pursuant to a binding order or agreed to be paid by SIHNV pursuant to a settlement of such claim would be distributed or is required to be distributed by the Umbrella Agent to the Agent (and not any other Primary Agent) in accordance with the Umbrella Agreement."

Bitte andere Auslegungen mitteilen!
(Verkleinert auf 60%) vergrößern
Steinhoff International Holdings N.V. 1150409
Steinhoff International Holdings N.V. BobbyTH
BobbyTH:

@Loenne

 
21.12.19 17:21
Achso ist Quatsch, ja ich wusste ja nicht das du bei der Ausarbeitung der Verträge dabei warst.
Wie auch immer,  wir haben da nun einen Dissens und den werden wir nicht klären.
Steinhoff International Holdings N.V. Loenne
Loenne:

@BobbyTH: weißt du wie man das nennt, was...

2
21.12.19 17:43
...du da vermutest?

                                                                          LEBENSFREMD


Du scheinst noch keine Vergleiche vor Gericht geschlossen zu haben.
Ich schon.
Und aus dieser Erfahrung heraus kann ich dir sagen, dass ich noch nie mitbekommen/erlebt habe, dass der Zahlende im Nachhinein nochmal nachzahlen darf.

Ganz im Gegenteil: sehr oft steht in diesen Vergleichen der Nachsatz, dass bei einer Zahlung von Summe x bis zum y Datum der restliche offenstehende Betrag erlassen wird.
Einfach um dem Schuldner einen Anreiz zu geben, dass er auch zügig zahlt und nicht noch eine Vollstreckung o.ä. nötig ist. Weil in Deutschland ist ein aussergerichtlicher Vergleich gemäß  § 794 ZPO, genauso wie das Prozessurteil, ein Vollstreckungstitel.


Demzufolge: Das Angebot wird definitiv eine fixe Summe enthalten, die nicht nochmal nachgebessert wird zu einem späteren Zeitpunkt.

Und das heißt: „Friss Vogel oder klage bis zum Sanktnimmerleinstag“ bzw wie es der RA Weiß schon treffend mit dem Spatz in der Hand formulierte.

Aber in einem hast du natürlich absolut recht: diesen Dissens werden wir - wenn überhaupt - nur im Nachhinein klären können. ;-)

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