Aussergerichtlicher und gerichtlicher Vergleich
Außergerichtliche Einigung
Eine außergerichtliche Einigung können die Parteien in jeder Phase der Auseinandersetzung schließen. Selbst wenn sie bereits bei Gericht eine Klage eingereicht und das Verfahren in Gang gebracht haben, können sie sich ohne Weiteres außergerichtlich einigen. Jeder Richter ist froh, wenn auf diese Weise ein Verfahren beendet wird und er kein Urteil formulieren muss.
Das dürfte im Fall Steinhoff die bevorzugte Form der Erledigung des Rechtstreites sein.
Wichtig ist, dass die außergerichtliche Einigung immer schriftlich dokumentiert wird. Nur so können die Parteien nachweisen, was sie mit dem Gegner besprochen und wie Sie sich letztlich geeinigt haben.
Das Problem bei einer außergerichtlichen Einigung ist allerdings ihre Vollstreckbarkeit. Um den Inhalt Ihrer Einigung je nach Bedarf vollstreckbar zu machen, müssen Sie bedacht sein, dass die außergerichtliche Einigung auf beiden Seiten von Rechtsanwälten geschlossen und mit einer notariellen Vollstreckungsklausel (also der sofortigen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung_= Vollstreckbarkeitserklärung) versehen wird.
Bei einem außerprozessualen Vergleich sind im Vergleichstext Vereinbarungen resp. Inhalte erforderlich, welche als direkten Adressaten das Gericht haben:
Verfahrenserledigungsantrag: Gemeinsamer Antrag, das Gerichtsverfahren als infolge Vergleichsabschlusses erledigt abzuschreiben.
Empfehlenswert: Gemeinsamer, ausdrücklicher Antrag auf Wiedergabe des Vergleichstextes in der Begründung der Prozessbeendigung.
Gemeinsame Anträge, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln resp. zu verteilen sind.
Bei Ratifikationen oder Genehmigungen durch Organe oder Dritte: Antrag auf Aufschiebung der Wirkungen des Vergleiches (Wirkung einer „informellen“ Sistierung) resp. auf formelle Sistierung des Verfahrens, während eines vordefinierten Zeitraumes und/oder bis zur zeitgebundenen Mitteilung des Zustandekommens oder des Hinfalls des Vergleiches.
Der außerprozessuale Vergleich kann auch vorsehen, dass die klagende Partei die Klage zurückzieht, unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die beklagte Partei, resp. dass die beklagte Partei die Klage vollumfänglich anerkennt, wiederum unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die klagende Partei, was die Vorlage resp. die Bekanntgabe des Vergleichstextes obsolet macht, d.h. den Parteien die Möglichkeit gibt, die Vergleichsinhalte privat zu halten, und intern über allfällige Ausgleichszahlungen (anteilige Übernahme von Gerichtskosten sowie Rücküberweisung von Parteientschädigungen im Innenverhältnis) abzurechnen.
Gemeinsame Mitteilung der Parteien oder je einzelne Mitteilung, dass der Prozess infolge Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches gegenstandslos geworden ist (ZPO 242), wobei nicht übersehen werden darf, dass jemand mindestens die Gerichtskosten zu bezahlen hat, d.h. diese – mangels Bekanntgabe einer anderweitigen Regelung – dem Kostenvorschuss der klagenden Partei belastet werden.
Beim „außerprozessualen“, gerichtlichen Vergleich erfolgt der Vergleichsschluss nicht während einer Verhandlung vor Gericht, sondern direkt zwischen den Streitparteien
Innerprozessualer oder gerichtlicher (Prozess)Vergleich
Bei einem innerprozessualen Vergleich übernimmt das Gericht die Aufgabe, für die Vollständigkeit der Vergleichsvereinbarung zu sorgen, weshalb in der Regel keine eigenständigen, prozessualen Anträge der Parteien erforderlich sind
Materiell unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich nicht vom außergerichtlichen Vergleich. Auch handelt es sich bei beiden Verträgen um sog. Innominatkontrakte, deren Zweck in der Beilegung eines Streits oder Ungewissheit besteht.
(Ein Innominatkontrakt war im römischen Recht ein sogenannter „unbenannter“ Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung verpflichtete, ein Synallagma entstand. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar. Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein sog. nudum pactum.)
Die Unterschiede liegen in den Formvorschriften, in den jeweiligen Wirkungen und in den Anträgen für das Prozessverfahren (Verfahrensabschreibung bzw. Klagerückzug, Kosten- und Entschädigungsfolgen etc.):
Ein gerichtlicher Vergleich (Prozessvergleich, Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs) ist ein Vertrag der Parteien, durch den ein Prozess beendet wird. Ein solcher Vergleich hat sowohl eine materiell-rechtliche Seite, wie auch eine prozessrechtliche, und untersteht infolge dessen zum Teil dem Zivilrecht und zum Teil dem Prozessrecht.
Beim gerichtlichen Vergleich wird der Vergleich in der Regel in einer Gerichtsverhandlung, anlässlich von gerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen, abgeschlossen
Außergerichtliche Einigung
Eine außergerichtliche Einigung können die Parteien in jeder Phase der Auseinandersetzung schließen. Selbst wenn sie bereits bei Gericht eine Klage eingereicht und das Verfahren in Gang gebracht haben, können sie sich ohne Weiteres außergerichtlich einigen. Jeder Richter ist froh, wenn auf diese Weise ein Verfahren beendet wird und er kein Urteil formulieren muss.
Das dürfte im Fall Steinhoff die bevorzugte Form der Erledigung des Rechtstreites sein.
Wichtig ist, dass die außergerichtliche Einigung immer schriftlich dokumentiert wird. Nur so können die Parteien nachweisen, was sie mit dem Gegner besprochen und wie Sie sich letztlich geeinigt haben.
Das Problem bei einer außergerichtlichen Einigung ist allerdings ihre Vollstreckbarkeit. Um den Inhalt Ihrer Einigung je nach Bedarf vollstreckbar zu machen, müssen Sie bedacht sein, dass die außergerichtliche Einigung auf beiden Seiten von Rechtsanwälten geschlossen und mit einer notariellen Vollstreckungsklausel (also der sofortigen Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung_= Vollstreckbarkeitserklärung) versehen wird.
Bei einem außerprozessualen Vergleich sind im Vergleichstext Vereinbarungen resp. Inhalte erforderlich, welche als direkten Adressaten das Gericht haben:
Verfahrenserledigungsantrag: Gemeinsamer Antrag, das Gerichtsverfahren als infolge Vergleichsabschlusses erledigt abzuschreiben.
Empfehlenswert: Gemeinsamer, ausdrücklicher Antrag auf Wiedergabe des Vergleichstextes in der Begründung der Prozessbeendigung.
Gemeinsame Anträge, wie die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln resp. zu verteilen sind.
Bei Ratifikationen oder Genehmigungen durch Organe oder Dritte: Antrag auf Aufschiebung der Wirkungen des Vergleiches (Wirkung einer „informellen“ Sistierung) resp. auf formelle Sistierung des Verfahrens, während eines vordefinierten Zeitraumes und/oder bis zur zeitgebundenen Mitteilung des Zustandekommens oder des Hinfalls des Vergleiches.
Der außerprozessuale Vergleich kann auch vorsehen, dass die klagende Partei die Klage zurückzieht, unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie unter Ausrichtung einer Parteientschädigung an die beklagte Partei, resp. dass die beklagte Partei die Klage vollumfänglich anerkennt, wiederum unter vollumfänglicher Übernahme der Gerichtskosten sowie der Ausrichtung einer Parteientschädigung an die klagende Partei, was die Vorlage resp. die Bekanntgabe des Vergleichstextes obsolet macht, d.h. den Parteien die Möglichkeit gibt, die Vergleichsinhalte privat zu halten, und intern über allfällige Ausgleichszahlungen (anteilige Übernahme von Gerichtskosten sowie Rücküberweisung von Parteientschädigungen im Innenverhältnis) abzurechnen.
Gemeinsame Mitteilung der Parteien oder je einzelne Mitteilung, dass der Prozess infolge Abschlusses eines außergerichtlichen Vergleiches gegenstandslos geworden ist (ZPO 242), wobei nicht übersehen werden darf, dass jemand mindestens die Gerichtskosten zu bezahlen hat, d.h. diese – mangels Bekanntgabe einer anderweitigen Regelung – dem Kostenvorschuss der klagenden Partei belastet werden.
Beim „außerprozessualen“, gerichtlichen Vergleich erfolgt der Vergleichsschluss nicht während einer Verhandlung vor Gericht, sondern direkt zwischen den Streitparteien
Innerprozessualer oder gerichtlicher (Prozess)Vergleich
Bei einem innerprozessualen Vergleich übernimmt das Gericht die Aufgabe, für die Vollständigkeit der Vergleichsvereinbarung zu sorgen, weshalb in der Regel keine eigenständigen, prozessualen Anträge der Parteien erforderlich sind
Materiell unterscheidet sich der gerichtliche Vergleich nicht vom außergerichtlichen Vergleich. Auch handelt es sich bei beiden Verträgen um sog. Innominatkontrakte, deren Zweck in der Beilegung eines Streits oder Ungewissheit besteht.
(Ein Innominatkontrakt war im römischen Recht ein sogenannter „unbenannter“ Vertrag, welcher dadurch klagbar wurde, dass der eine Vertragspartner leistete und so den anderen Vertragspartner zur Gegenleistung verpflichtete, ein Synallagma entstand. Er entsprach nicht dem Typenzwang des römischen Rechts. Heutzutage ist jeder Vertrag klagbar. Eine nichtklagbare Abrede war im römischen Recht ein sog. nudum pactum.)
Die Unterschiede liegen in den Formvorschriften, in den jeweiligen Wirkungen und in den Anträgen für das Prozessverfahren (Verfahrensabschreibung bzw. Klagerückzug, Kosten- und Entschädigungsfolgen etc.):
Ein gerichtlicher Vergleich (Prozessvergleich, Vereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs) ist ein Vertrag der Parteien, durch den ein Prozess beendet wird. Ein solcher Vergleich hat sowohl eine materiell-rechtliche Seite, wie auch eine prozessrechtliche, und untersteht infolge dessen zum Teil dem Zivilrecht und zum Teil dem Prozessrecht.
Beim gerichtlichen Vergleich wird der Vergleich in der Regel in einer Gerichtsverhandlung, anlässlich von gerichtlich geführten Vergleichsverhandlungen, abgeschlossen