Es läuft ja ein Verfahren zw. TT-Altbesitzer und SIHNV/Pepkor
Case No: 8276/2018
www.saflii.org/cgi-bin/disp.pl?file=za/...p;query=%20Steinhoff
Wenn ich es mal kurz zusammenfasse, ist TT-Alt am 11. Mai 2018 vom Vertrag zurückgetreten, und forderte vor Gericht die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand (Rückgabe) und verlangte, wenn eine vollständige Rückgabe nicht möglich ist, gleichzeitig eine Entschädigung für den verbleibenden Teil wegen unrechtmäßiger Bereicherung.
Indem Maße, wie eine unrechtmäßige Bereicherung der beklagten Partei SIHNV vorlag, behauptete TT-Alt eine entsprechende "Verarmung" ihrerseits.
Nun ist diese "Verarmung" der TT-Alt infolge des Zusammenbruchs der Steinhoffaktie entstanden, die bekanntermaßen als wertäquivalentes Zahlungsmittel im Tekkie Town Deal diente.
Da durch den Zusammenbruch der Steinhoffaktie die SIHNV ebenfalls "verarmte", nämlich durch Verringerung der MK, kann von einer Bereicherungsabsicht wohl doch keine Rede mehr sein.
Zum Thema Betrug und/oder unehrliches Handeln seitens der SIHNV durch die angeblichen Behauptungen, die zum Zusammenbruch des Aktienkurses führten, bin ich auf ein interessantes Zitat aus diesem Statement von Richter Bozalek diesbzgl. gestoßen:
"Wenn eine ansonsten rechtmäßig gegründete und betriebene Gesellschaft in einem bestimmten Fall dazu missbraucht wird, einen Betrug zu begehen oder einen unehrlichen oder unangemessenen Zweck zu verfolgen, gibt es keinen prinzipiellen oder logischen Grund, warum ihre eigenständige Identität in Bezug auf die betreffende Transaktion nicht außer Acht gelassen werden kann."
Läge also ein Betrug seitens der Geschäftsführung oder einzelner Personen aus der GF vor die unter Missbrauch der betriebenen Gesellschaft stattfand, kann die eigenständige Identität dieser Gesellschaft in Bezug auf die betreffende Transaktion außer Acht gelassen werden.
Also die juristischen Sichtweisen in diesem Falle heizen die Spannung richtig an.
Und wie ich schon in Bezug auf die Betrugsbehauptungen schrieb:
Ich schließe mich dem "alleged" vor jeder Behauptung voll und ganz an ;-)