Die Auswahl der Implementierungsformen hat mit den Gläubigern nicht wirklich viel zu tun, die Auswahl inklusive des scharfen Bestecks S155 und SoP wurde aufgezeigt um den Klägern klar zu machen, dass das settlement notfalls auch zwangsweise umgesetzt wird, da man über S155 und SoP nun mal auch Rechtsrisiken eliminiert, da dies nun mal Insolvenzverfahren sind, dann gibt es Quoten die mittlerweile halt auch bereits definiert sind und fertig ist die Party. Die Verteilerschlüssel sind in gewertet und somit in Höhe der Entschädigungsleistung per Akzeptanz des Vergleichsvorschlags aber nun mal höher als wenn die Kisten nun per S155 und SoP einmal durch die Abfertigung gejagt werden würden und die Auszahlung erfolgt deutlich schneller.
Steinhoff hat die notwendigen Mehrheiten der Kläger schon längst in der Tasche, daher geht man auch den weg über das Scheme of Arrangement.
Man kann es auch gut an der aktuell innerhalb des Scheme laufenden Sicherheitsübertragung der Steinhoff Investment Holding & somit Pepkor an die Gläubiger festmachen, hätten gewisse Klägerparteien aus ZA nicht bereits ihren Segen erteilt, wäre diese Sicherheitsübertragung nicht ausführbar und dies war selbstverständlich auch der Grund warum die Investement Holding bisher bei den Sicherheitspaketen für die Gläubiger ausgenommen war.
Rechtskräftig wird der ganze Zirkus erst mit der Absegnung des Scheme durch den Richter bzw. wenn man es ganz genau nimmt, bei Einreichung/Veröffentlichung der scheme effective notice beim Unternehmensregister.