des Restwerts. Ich habe neulich eine ähnliche Rechnung aufgemacht, in der ich allerdings für den Fall der Wandelung von der Anrechnung eines unbestimmten Nutzungsanteils ausgegangen bin. Bist Du Dir über die Höhe (1%/1.000 km) sicher? Wo steht das? Palandt?
Wo ich allerdings etwas zweifle, ist beim rechnerischen Ansatz der Nutzung: Du gehst von 60% aus den bezahlten 45.000 Euro aus. Ich vermute aber, dass sich die 60% auf den Listenpreis beziehen, also auf die 50.000 Euro. Dabei denke ich an die Handhabung im Steuerrecht, wo sich der Eigenanteil für privat genutzte Firmen-Pkw bei Anwendung der 1%-Regel auch immer auf den Listenpreis bezieht - selbst wenn das Auto schon 10 Jahre alt ist und nur noch geringen Restwert hat.
Bezogen auf Deine Rechnung läge dann der angerechnete Verbrauch für vier Jahre bei 30.000 Euro. Bei Wandelung bekäme sie den Kaufpreis, den sie beim Händler bezahlt hat, zurück, also 45.000 Euro. Abzüglich des angerechneten Verbrauchs blieben 15.000 Euro. Gegenüber Deiner Berechnung mithin 3.000 weniger zu Lasten von VW. Ob das so stimmt, will ich nicht behaupten, da ich die exakte Regelung in diesem Punkt nicht kenne. Vielleicht kannst Du das noch klären.
Was die unterstellten gefahrenen Kilometer anbelangt, so dürften die per anno eher höher ausfallen (bis zum Doppelten). 15.000 liegen eher im mittleren bis unteren Bereich.
Ich vermute aber, dass insgesamt nur eine bescheidene Anzahl von Kaufverträgen gewandelt werden - wenn überhaupt. Der Zwang zur Ersatzbeschaffung im Falle der Wandelung setzt die Betroffenen ja dem sofortigen Zwang zur Finanzierung der Differenz des heutigen Neuwagenpreises aus. Dieser Preis liegt erstens höher als vor vier Jahren und zweitens sind ein paar zigtausend Euro ja kein Pappenstiel.
Zu klären wäre ferner, wie mit der Armada von Fahrzeugen verfahren wird, die an die Mietwagen- und Leasingfirmen (für lau!) verkauft wurden.