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selbstverständlich ist eine vorzeitige Kündigung mit Verlusten verbunden, aber nicht in dem Umfang, wie Du es hier darstellst. Seit 2012 sind schon viele Gerichtsurteile zugunsten der Kläger gegen Versicherer entschieden wurden. Siehe Link
http://www.finanztip.de/recht/versicherungen/...ng-rueckkaufswert.htm oder
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2012
- IV ZR 202/10 -
Der Bundesgerichtshof hatte erneut über die Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen u.a. betreffend die Rückkaufswerte, den Stornoabzug sowie die Verrechnung von Abschlusskosten (so genannte Zillmerung) zu entscheiden. Betroffen waren Klauseln in Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kapital-Lebensversicherung, die aufgeschobene und die fondsgebundene Rentenversicherung für den Fall der Kündigung sowie der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, nimmt die Beklagte, einen deutschen Lebensversicherer, auf Unterlassung der Verwendung der angegriffenen Klauseln sowohl beim Abschluss neuer Versicherungsverträge als auch bei der Abwicklung bereits geschlossener Verträge in Anspruch. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Bestimmungen der genannten Art, die die Beklagte jedenfalls zeitweise im Zeitraum 2001 bis Ende 2006 verwendete. Die Klage hat in den Vorinstanzen überwiegend Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Klauseln im Wesentlichen für intransparent und damit unwirksam... Lesen Sie mehr| Diskutieren Sie mit
http://www.kostenlose-urteile.de/topten.rueckkaufswert.htm
Grüße
Hi,
was einer on die Kaptinalerhöhung auch für Kleinaktionäre angeboten wird (oder nur instutionell)?
Danke
Sicherlich gab es schon reichlich Rechtsprechung zu diesem Thema... allerdings betrifft das von Dir genannte BGH-Urteil lediglich die Klausel zur Provisionszahlung im Vertrag. Das wurde durch den GDV mit sog. Protokollen ausgehebelt, die der Versicherer nur verlesen lassen musste. Einen gesonderten Nachweis über die Belehrung war nicht gesetzlich geregelt. Es wurden also nur wenige Verträge durch die Rechtsprechung erfasst!
Kleiner Auszug aus dem Wiki zum Beratungsprotokoll:
Die Inhalte der Beratung, also die Erfüllung der Pflichten, sind in einer Dokumentation in Textform festzuhalten (§ 61 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 62 VVG). Dies muss zunächst nicht wörtlich geschehen, muss jedoch nach Vertragsschluss nachgeholt werden (§ 62 Abs. 2 VVG).
Wichtig ist es, die Entscheidung des Kunden festzuhalten, vor allem, wenn diese von dem erteilten Rat abweicht.
Für einen Urkundenbeweis ist eine Unterschrift des Versicherungsvertreters bzw. -vermittlers hilfreich aber nicht zwingend. Das Dokument ist auch ohne Unterschrift beweiskräftig.
Moneyseb, ich geb Dir insofern Recht, wenn Dein Versicherungsmakler ein ehrlicher Mensch ist und die Dokumention zum Beratungsprotokoll nicht zufällig nachträglich erstellt.
Nun die Frage: Warum sichert sich der Gesetzgeber nicht mit einer Einwilligungserklärung durch den Vertragsnehmer ab? Immerhin ist dieses Protokoll ein rechtlich einwandfreier Freifahrtsschein vor Gericht! Die Versicherer können sich sozusagen Beweise rechtsgültig selbst ausstellen!
Hi,
Kann einer bitte antworten?
was einer on die Kaptinalerhöhung auch für Kleinaktionäre angeboten wird (oder nur instutionell)?
Danke
Die Angelegenheit mit den Bewertungsreserven sehe ich noch lange nicht vom Tisch... die Sache wird nur verlagert!
Ausserdem ist die Coba keine Lebensversicherung, oder sieht das jemand so?
Für die einen ist es lediglich eine Aktie, für andere ein sentimales Kultobjekt mit Sammlerwert ... warum nicht auch eine Lebensversicherung?
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