Übernahmeangebot: Befreiung;

Montag, 13.08.2018 19:35 von DGAP - Aufrufe: 423

 
 Zielgesellschaft: Aves One AG; Bieter: SUPERIOR Beteiligungen AG
 
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 03.08.2018 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Aves One AG, Hamburg (ISIN DE000A168114) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 03.08.2018 Herrn Jörn Reinecke ('Antragsteller zu 1'), die SUPERIOR Beteiligungen AG, Hamburg ('Antragstellerin zu 2'), sowie die RSI Societas GmbH, Hamburg ('Antragstellerin zu 3'; gemeinsam die 'Antragsteller') von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Aves One AG befreit. Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2 WpÜG im Hinblick auf den mit Eintragung der Kapitalerhöhung am 25.08.2017 erfolgten unmittelbaren Erwerb von 2.835.442 Aktien der Aves One AG, Hamburg (entsprechend rund 21,98% des Grundkapitals und der Stimmrechte) durch die BoxDirect AG, Hamburg, von folgenden Pflichten befreit: (i) die Kontrollerlangung an der Aves One AG, Hamburg, gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG zu veröffentlichen und (ii) gemäß §.35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend 'BaFin') eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen. Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen: A. Sachverhalt I. Zielgesellschaft Zielgesellschaft ist die Aves One AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Hamburg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter der Handelsregisternummer HRB 124894 (folgend 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft hat zum Zeitpunkt der Antragstellung EUR 12.899.509,00 betragen, eingeteilt in 12.899.509 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A168114 am regulierten Markt der Börsen Hamburg, Hannover und Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen. II. Antragsteller Bei dem Antragsteller zu 1 handelt es sich um den Alleinaktionär der Antragstellerin zu 2 und den Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 3. Bei der Antragstellerin zu 2 handelt es sich um eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg. Bei der Antragstellerin zu 3 handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht mit Sitz in Hamburg. Die Antragstellerin zu 2 ist Alleinaktionärin der BoxDirect AG mit Sitz in Hamburg, ein- getragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 127050. III. Aktionärsstruktur der Zielgesellschaft und deren Entwicklung 1. Ausgangslage Nach dem Vortrag der Antragsteller und den vorliegenden Stimmrechtsmeldungen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft im Februar 2017 wie folgt dar: Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 45,24% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 3 hielt unmittelbar 3,77% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 und die Antragstellerin zu 3 stimmen nach eigenem Vortrag ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft ab und haben deshalb in ihren Stimmrechtsmeldungen ihre Stimmrechtsanteile als wechselseitig zugerechnet gemeldet. Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt jeweils 49,01%. Die BoxDirect AG hielt keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft und stimmt ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft nach dem Vortrag der Antragsteller nicht mit den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 ab. 2. Sachkapitalerhöhungen zur Eigenkapitalstärkung Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis der Zielgesellschaft beschloss diese am 12.06.2017 und am 11.07.2017 Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen. Eingebracht werden sollten Forderungen, die Anlegern (folgend 'Direktinvestment-Anleger') aufgrund von Direktinvestments in Container und Wechselbrücken zustanden (folgend 'Umtauschangebot'). Um die Abwicklung des Umtauschangebots im Interesse der alten und neuen Aktionäre der Zielgesellschaft zu erleichtern, insbesondere um eine Vielzahl von Zeichnern im Rahmen der Sachkapitalerhöhungen zu vermeiden, hat die Antragstellerin zu 2 der BoxDirect AG in mehreren Tranchen insgesamt 3.199.549 Aktien an der Zielgesellschaft im Rahmen einer Wertpapierleihe zur Verfügung gestellt. Diese Aktien der Zielgesellschaft wurden von der BoxDirect AG an die Direktinvestment-Anleger übertragen, die das Umtauschangebot angenommen hatten. Im Gegenzug erhielt die BoxDirect AG die den Direktinvestment-Anlegern zustehenden Ansprüche gegen Tochterunternehmen der Zielgesellschaft. Diese Ansprüche wiederum brachte die BoxDirect AG im Rahmen der am 12.06.2017 und am 11.07.2017 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen als Sacheinlage gegen Ausgabe von insgesamt 2.835.442 Aktien der Zielgesellschaft ein. Die Sachkapitalerhöhungen wurden am 25.08.2017 ins Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen. Nach Verbriefung der neuen Aktien und Einbuchung in das Depot der BoxDirect AG am 22.03.1018 wurde die Wertpapierleihe in Höhe von 2.835.442 Aktien der Zielgesellschaft zurückgeführt. Die Differenz in der Aktienanzahl zwischen Wertpapierleihe (3.199.549 Aktien an der Zielgesellschaft) und Kapitalerhöhungen (2.835.442 Aktien der Zielgesellschaft) erklärt sich nach dem Vortrag der Antragsteller durch den unterschiedlichen Kurs der Aktien der Zielgesellschaft an den jeweiligen (unterschiedlichen) Bewertungstagen. Die Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft entwickelte sich im Einzelnen wie im Folgenden unter A.III.3. und 4. dargestellt. Neben den dort dargestellten Abrufen und Übertragungen von insg. 2.464.994 Aktien der Zielgesellschaft erfolgten weitere Abrufe von insg. 734.555 Aktien der Zielgesellschaft aus der Wertpapierleihe und deren Übertragungen an Direktinvestment-Anleger. Diese weiteren Abrufe und Übertragungen führten jedoch jeweils nicht zu einer Berührung bzw. Über- oder Unterschreitung der Kontrollschwelle. 3. Unterschreitung der Kontrollschwelle Nach der Beschlussfassung über die erste Sachkapitalerhöhung am 12.06.2017 hat die BoxDirect AG am 13.06.2017 1.252.771 Aktien der Zielgesellschaft von der Antragstellerin zu 2 im Rahmen der Wertpapierleihe abgerufen und noch am gleichen Tag an diejenigen Direktinvestment-Anleger weiterübertragen, die im Vorfeld das Umtauschangebot angenommen hatten. Infolge dessen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft mit Ablauf des 13.06.2017 wie folgt dar: Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 26,04% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft, die Antragstellerin zu 3 hielt unmittelbar 3,77% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die BoxDirect AG enthielt für Zwecke der Abwicklung des Tauschangebots 0,80% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt noch jeweils 30,61%. Nach der Beschlussfassung über die zweite Sachkapitalerhöhung am 11.07.2017 hat die BoxDirect AG am 13.07.2017 1.212.223 Aktien der Zielgesellschaft von der Antragstellerin zu 2 im Rahmen der Wertpapierleihe abgerufen und einen Teil noch am gleichen Tag an vier Direktinvestment-Anleger weiterübertragen, die im Vorfeld das Umtauschangebot angenommen hatten. Infolge dessen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft mit Ablauf des 13.07.2017 wie folgt dar: Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 12,88% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 3 hielt unmittelbar 3,77% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die BoxDirect AG hielt 12,04% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt nur noch jeweils 28,69%. Aufgrund eines technischen Abwicklungsproblems wurden weitere, im Rahmen der Wertpapierleihe am 13.07.2017 abgerufene Aktien der Zielgesellschaft erst am 14.07.2017 an einen weiteren Direktinvestment-Anleger übertragen, wodurch die Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft weiter auf insgesamt 17,08% der Stimmrechte und des Grundkapitals sank. 4. (Wieder-)Überschreitung der Kontrollschwelle Die am 12.06.2017 und am 11.07.2017 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen wurden am 25.08.2017 - zusammen mit einer weiteren Sachkapitalerhöhung, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist - ins Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen, wodurch das Grundkapital der Zielgesellschaft seit dem 25.08.2017 EUR 12.899.509,00 beträgt. Die BoxDirect AG hat in den beiden vorgenannten Sachkapitalerhöhungen 2.835.442 neue Aktien der Zielgesellschaft gezeichnet. Infolge dessen stellte sich die unmittelbare Beteiligung der Antragsteller an der Zielgesellschaft mit Ablauf des 25.08.2017 wie folgt dar: Der Antragsteller zu 1 hielt unmittelbar keine Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 2 hielt unmittelbar 8,19% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die Antragstellerin zu 3 hielt unmittelbar 2,69% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Die BoxDirect AG hielt 22,22% der Stimmrechte an der Zielgesellschaft. Somit betrug der Stimmrechtsanteil sämtlicher Antragsteller zu diesem Zeitpunkt insgesamt wieder jeweils 33,10%. B. Rechtliche Würdigung Den Anträgen war stattzugeben, da sie zulässig und begründet sind. I. Zulässigkeit Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Die Antragsteller haben am 25.08.2017 Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt (vgl. B.II.1.-3 unten). Die Anträge gingen per Telefax sowie im Original am 01.09.2017 und damit fristgerecht bei der BaFin ein. Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend muss sich die Antragstellerin zu 2 die Stimmrechtsanteile aus den von ihrer 100%igen Tochtergesellschaft, der BoxDirect AG, gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen lassen (vgl. B.II.1. unten). Die Antragstellerinnen zu 2 und 3 müssen sich wegen ihres abgestimmten Verhaltens ihre Stimmrechtsanteile wechselseitig nach § 30 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG zurechnen lassen (vgl. B.II.2. unten). Der Antragsteller zu 1 muss sich sämtliche Stimmrechte aus den von seinen zu 100% gehaltenen Gesellschaften, den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3, gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen lassen (vgl. B.II.3. unten). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige Kontrollerlangung durch das Tochterunternehmen fällt hier mit der Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen in Folge der Zurechnung zusammen. Das verbindende Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals (hier: der Antragsteller zu 1). II. Begründetheit Die Anträge sind auch begründet, da die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 Var. 1 und Var. 2 WpÜG vorliegen. Die Würdigung des dem Kontrollerwerb zu Grunde liegenden Sachverhalts ergibt, dass im vorliegenden Fall die Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG aufgrund der Art der Kontrollerlangung und der verfolgten Zielsetzung und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der außenstehenden Aktionäre gerechtfertigt ist. 1. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 2 Die BoxDirect AG hat am 25.08.2017 mit Eintragung der am 12.06.2017 und am 11.07.2017 beschlossenen Sachkapitalerhöhungen ins Handelsregister der Zielgesellschaft die von ihr gezeichneten 2.835.442 neuen Aktien der Zielgesellschaft erworben (zusammen mit den von der BoxDirect AG schon gehaltenen Aktien der Zielgesellschaft insg. 22,22% der Stimmrechte und des Grundkapitals). Diese Stimmrechtsanteile der Zielgesellschaft sind der Antragstellerin zu 2 als Alleinaktionärin der BoxDirect AG nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Zusammen mit den von der Antragstellerin zu 2 unmittelbar gehaltenen 1.056.000 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend 8,19% der Stimmrechte und des Grundkapitals) hält die Antragstellerin zu 2 - unabhängig von der gemeinsamen Abstimmung mit der Antragstellerin zu 3 und der daraus folgenden wechselseitigen Zurechnung (vgl. B.II.2. unten) - damit 3.922.864 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend 30,41% der Stimmrechte und des Grundkapitals) und hat damit am 25.08.2017 die Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. 2. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 3 Die Antragstellerin zu 2 und die Antragstellerin zu 3 stimmen nach eigenem Vortrag ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft ab und haben deshalb in ihren Stimmrechtsmeldungen ihre Stimmrechtsanteile als wechselseitig zugerechnet gemeldet. Der Antragstellerin zu 3 sind damit nach § 30 Abs. 2 Satz 1 WpÜG die von der Antragstellerin zu 2 unmittelbar gehaltenen Stimmrechtsanteile an der Zielgesellschaft und nach § 30 Abs. 2 Satz 3, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG die von der Antragstellerin zu 2 mittelbar über die BoxDirect AG gehaltenen Stimmrechtsanteile an der Zielgesellschaft zuzurechnen. Die Antragstellerin zu 3 hat damit ebenso wie die Antragstellerin zu 2 (vgl. B.II.1. oben) am 25.08.2017 die Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. 3. Kontrollerwerb des Antragstellers zu 1 Die von den Antragstellerinnen zu 2 und zu 3 gehaltenen bzw. ihnen zuzurechnenden Stimmrechtsanteile sind dem Antragsteller zu 1 als Alleinaktionär der Antragstellerin zu 2 bzw. Alleingesellschafter der Antragstellerin zu 3 nach §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen. Der Antragsteller zu 1 hat damit ebenso wie die Antragstellerin zu 2 (vgl. B.II.1. oben) und die Antragstellerin zu 3 (vgl. B.II.2. oben) am 25.08.2017 die Kontrolle i.S.v. § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangt. 4. Art und Zielsetzung des Kontrollerwerbs Die Antragsteller hatten bis zum 13.07.2017 die Kontrolle über die Zielgesellschaft (vgl. A.III.3. oben) und haben die Kontrollschwelle nur für einen verhältnismäßig kurzen Zeitraum von sechs Wochen unterschritten. Die Unterschreitung der Kontrollschwelle war zudem nicht Ausdruck einer, auch nur vorübergehenden, Desinvestitionsabsicht der Antragsteller sondern diente zur Erleichterung der Durchführung der Sachkapitalerhöhung, die die Eigenkapitalbasis der Zielgesellschaft stärken sollte. 5. Ermessensausübung Das Interesse der Antragsteller im vorliegenden Fall, ihre Aktien an der Zielgesellschaft zur erleichterten Durchführung der Sachkapitalerhöhung zur Verfügung zu stellen, ist schutzwürdig. Dagegen ist kein Interesse anderer Aktionäre erkennbar, wegen der Abwicklung des Umtauschangebots eine Möglichkeit zur Desinvestition durch die Antragsteller eröffnet zu erhalten. Aus Sicht der anderen Aktionäre führte der Kontrollerwerb durch die Antragsteller nicht zu einer Veränderung der Beherrschungssituation bei der Zielgesellschaft, da die Antragsteller bereits im Vorfeld die Kontrolle über die Zielgesellschaft hatten. Die Situation ist damit vergleichbar mit dem kurzfristigen Über- und wieder Unterschreiten der Kontrollschwelle durch Kapitalerhöhungen begleitende Emissionsbanken, nur dass hier der umgekehrte Fall des Unter- und wieder Überschreitens der Kontrollschwelle durch die Antragsteller vorliegt. Dies spricht für ein Überwiegen der Interessen der Antragsteller gegenüber den Interessen der anderen Aktionäre an einem Angebot. ***** Ende der WpÜG-Meldung 13.08.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Notiert: (Zielgesellschaft) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hamburg und Hannover; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf und Stuttgart
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