Dass manche davon ausgehen, dass die Abschlussprüfung erst am Vorabend fertig sein könnte, das halte ich für etwas abenteuerlich.
Denn :
--"Die Abschlussprüfung des Aufsichtsrats ist Teil seiner gesetzlichen Überwachungspflicht gem. § 111 AktG; sie wird durch § 171 AktG konkretisiert. ....... ... Der Aufsichtsrat hat den Abschluss und Lagebericht selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen. Er darf das Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers nicht ohne eigenständige Prüfung übernehmen....................... Hält der Aufsichtsrat die Bedenken des Abschlussprüfers für gerechtfertigt und sind die Mängel behebbar, wird er den Vorstand zu überzeugen versuchen, den Abschluss so zu ändern, dass der Abschlussprüfer ein uneingeschränktes Testat erteilen kann. Beseitigt der Vorstand behebbare Mängel nicht, so muss der Aufsichtsrat seine Zustimmung zum Abschluss verweigern, es sei denn, dass er die Beanstandungen nicht für schwerwiegend hält. " ----
Quelle : "Handbuch Bilanzrecht"
Autor : Corinna Boecker
Für mich heißt das, dass die Abschlussprüfung schon fertig sein muss, da die Prüfung durch AR mit Sicherheit mehr als ein paar Stunden dauern dürfte.