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„Die Veröffentlichung des entsprechenden Berichts ist aber nicht der ausschließliche Anknüpfungspunkt, um das End-Datum zu bestimmen. Auch eine zeitlich vorgelagerte Veröffentlichung von Informationen (Vorabveröffentlichung), von denen erwartet wird, dass es sich bei ihnen um die Schlüsselinformationen des noch zu veröffentlichenden Berichts handelt, kann die closed period beenden; dazu gehört beispielsweise die vorzeitige Veröffentlichung von vorläufigen Geschäftsergebnissen („preliminary financial results“) des jeweiligen Geschäftsjahres.
Bedingung ist jedoch, dass die vorläufigen Geschäftszahlen die Gesamtheit der (Schlüssel-)Informationen repräsentieren, die auch für den entsprechenden Bericht erwartet werden.
Ändern sich Informationen in dem Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der vorläufigen Informationen und der Veröffentlichung des tatsächlichen Berichts, führt dies nicht zu einer erneuten closed period.
Eine Abweichung der vorläufigen Zahlen von den Informationen des jeweiligen Berichts kann aber insiderrechtlich relevant sein, sodass an eine Ad-hoc-Mitteilungspflicht im Sinne von Art. 17 MAR zu denken ist.“