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Die Frist für meldepflichtige Verschiebungen beträgt 4 Handelstage, §33 WpHG
dejure.org/gesetze/WpHG/33.html
Aktien die direkt gehalten werden, müssen nach §34 WpHG gemeldet und im Formular eingetragen sein.
dejure.org/gesetze/WpHG/34.html
Rückübertragungsansprüche verliehener Aktien müssen als Stimmrechtsmitteilung nach §38 WpHG gemeldet und im Formular eingetragen werden
dejure.org/gesetze/WpHG/38.html
Wenn Aktien verliehen oder zurückgegeben werden entsteht jeweils eine neue Meldepflicht, da dann die Meldepflicht eines anderen Paragraphen greift.
Da die Frist für die Meldepflicht jeweils 4 Handelstage beträgt, kannst du @Strohimkopf davon ausgehen, dass die Zahlen sehr nah an der realen Situation liegen.
@Strohimkopff, ich vergesse immer dass hier sehr viele unterwegs sind die wirklich ziemlich wenig Ahnung von Börse haben, und lasse dann Text weg der eigentlich selbstverständlich sein sollte.
Ich glaube es jedoch schlichtweg nicht, dass JEDE Veränderung bei den verliehenen oder zurückgegebenen Aktien eine Meldepflicht auslöst.
Meldepflichtig sind alle die Gesamtshortpositionen über 0,5 % der Mk haben, und bei diesen ist jede Verschiebung meldepflichtig.
Das bedeutet eben nicht, dass jede Veränderung bei verliehenen Aktien meldepflichtig ist, da viele ja unter den 0,5 % Gesamtshortpositionen liegen, logisch?
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