also meine Sicht der Dinge ist folgende -
lt Satzung der Wirecard AG müssen zwischen Tag der HV (02.07.2020 lt Homepage) und Tag der Einberufung 30 Tage liegen
"
ABSCHRIFT DER SATZUNG
DER WIRECARD AG (STAND Juni 2016)
IV. DIE HAUPTVERSAMMLUNG
§ 16
Ort und Einberufung
...
(2) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den
Aufsichtsrat einberufen. Die Hauptversammlung ist mindestens 30 Tage vor dem Tag der
Hauptversammlung einzuberufen, Die Einberufungsfrist verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach
§ 17 Absatz 1 der Satzung. Der Tag der Hauptversammlung und der Einberufung sind bei der Berechnung
der Einberufungsfrist nicht mitzurechnen.
Quelle: ir.wirecard.com/download/companies/...derSatzung_Juni2016.pdf
Dies entspricht auch den regulären Vorgaben des Aktiengesetztes:
"§ 123 Frist, Anmeldung zur Hauptversammlung, Nachweis
(1) Die Hauptversammlung ist mindestens dreißig Tage vor dem Tage der Versammlung einzuberufen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen."
Dementsprechend müsste die Einberufung bereits spätestens am 01.06.2020.
Gleichzeitig müsste von diesem Tag an u.a. der Jahresabschluss 2019 veröffentlicht werden:
Aktiengesetz
§ 175 Einberufung
(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.
Da - wie wir ja ebenfalls über die HP IR von Wirecard wissen, dass die 2019er Zahlen erst am 04.06.2020 veröffentlicht werden sollen, würde man diese Frist verpassen - mal abgesehen davon, dass der 01.06. ein Feiertag ist nach einem langen WE, d.h. der Freitag davor am 29.05. wäre praktikabler...
Ich gehe daher davon aus, dass der Vorstand intern die verkürzte Frist von 21 Tagen beantragt hat im Sinne von Corona - sprich der 11.06.2020 wäre der späteste Einladungstermin.
Hier müsste lediglich der AR zustimmen intern - eine Pflicht auf Veröffentlichung dieser Massnahme habe ich nirgendwo gefunden - evtl kann die IR Abteilung hier aufklären...
Wie ist die verkürzte Einladungsfrist von 21 Tagen zu berechnen?
Die Einladungsfrist kann auf den 21. Tag vor der Hauptversammlung verkürzt werden (§ 1 Abs. 3 Satz
1 COVID-19-MaßnahmenG).
Bei der Berechnung ist der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen. Es müssen also zwischen
der Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger und dem Tag der Hauptversammlung 20 Tage
frei bleiben. Die Einladungsfrist wird nicht um die Anmeldefrist verlängert.
Quelle:
www.dirk.org/dirk_webseite/static/uploads/...virtuelle_HV.pdfBerücksichtigt man nun, dass der Jahresabschluss intern auch noch dem AR zur Prüfung etc vorlegt werden muss - erkennt man wie eng die Zeitrahmen sind, in denen noch eine Testatverweigerung mit allen Konsequenzen wahrscheinlich ist...
Zum Grossteil liegt dieser intern bereits vor behaupte ich - 7 Arbeitstage vor dem geplanten Veröffentlichungstermin...