Hmmmm, man liest es wieder und wieder, Maey muss den Fall abgeben.
Wohin, was soll ein Strafgericht mit einem Chapter11 Fall anfangen.
Wenn ueberhaupt ein anderes Gericht, dann nur, wenn Dinge, die in diesem Fall suspekt erscheinen, eventuell von einem anderen Gericht zu beurteilen waeren.
Wie z.b , ueber was Mary ueberhaupt Juristication hat. Ueber die Vor Seizure nicht, das hat Sie selbst gesagt. Und ueber andere Dinge sind die Parteien sich nicht einig. Mary aufgrund dieser Umstaende als Korrupt zu bezeichnen.........na ja.
Hab da was auf ner ollen externen Festplatte gefunden. Vielleicht interessiert es jemand.
Eine Erklaerung von Chapter 7 und 11 Faellen in Deutsch.
Viel Spass beim lesen und lg
Einführung in das US-amerikanische Insolvenzrecht
Regelungen und Begriffe bei Abwicklung von Unternehmensinsolvenzen / Von Alexander v. Hopffgarten
Köln (bfai) - Nach mehr als einem halben Jahrzehnt anhaltender Diskussion mit teils spektakulären Insolvenzen namhafter US-amerikanischer Unternehmen wie Worldcom, Enron, United Airlines oder Kmart und einer Verfestigung der Spitzenposition bei der weltweiten Überschuldungsquote privater Haushalte, haben die USA im Jahre 2005 eine umfassende Reform ihres Insolvenzrechts beschlossen: Das ist der Bankruptcy Abuse Prevention and Consumer Protection Act of 2005 (New Bankruptcy Act oder kurz NBA).
Grundzüge des Insolvenzrechts
Das US-amerikanische Insolvenzrecht ist aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben der amerikanischen Bundesverfassung Bundesrecht. Es beruht seit je her auf dem 1979 in Kraft getretenen Bankruptcy Code. Die letzte große Reform war im Jahre 1994 in Gestalt des Bankruptcy Reform Act erfolgt, bevor mit dem New Bankruptcy Act im Frühjahr 2005 ein erneutes Reformgesetz verabschiedet worden ist.
Anders als die deutsche Insolvenzordnung differenziert das amerikanische Recht stärker nach verschiedenen Insolvenzsubjekten. So sind die Kapitel 7 und 11 Bankruptcy Code vor allem insolventen Unternehmen gewidmet, Kapitel 9 (Adjustment of Debts of a Municipality) betrifft das Verfahren bei insolventen Gemeinden und die Kapitel 12 und 13 regeln Maßnahmen gegenüber insolventen natürlichen Personen bzw. Verbrauchern (Adjustment of Debts of a Family Farmers or Family Fisherman or Individual with Regular Annual Income).
Für das hier interessierende Unternehmensinsolvenzverfahren gibt es im wesentlichen zwei Verfahrensarten: das Liquidationsverfahren nach Kapitel 7 Bankruptcy Code (Liquidation) und das Sanierungs-/Reorganisationsverfahren nach Kapitel 11 Bankruptcy Code. Das letztere, in der Allgemeinheit wohl eher unter der Kurzfassung als "Chapter 11" bekannte Verfahren hat gerade in der jüngsten Vergangenheit wieder zwei prominente "Opfer" gefunden: Delta Airlines und Delphi, ein Automobilzulieferer mit über 30 Konzerngesellschaften. Diese Unternehmen haben jeweils noch kurz vor dem Wirksamwerden der Reform Anträge nach Kapitel 11 Bankruptcy Code gestellt. Allein das lässt vermuten, dass das Sanierungs- bzw. Reorganisationsverfahren nicht unwesentlichen Reformen unterworfen worden ist.
Die Eröffnung des Verfahrens
Für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens stehen allgemein zwei Möglichkeiten zur Verfügung. Entweder stellt der Schuldner selbst einen Antrag, wodurch ein voluntary case begründet wird oder dessen Gläubiger, was einen involuntary case zur Folge hat. Eine Insolvenzantragspflicht, wie sie im deutschen Recht nach § 64 GmbHG bekannt ist, kennt das amerikanische Recht nicht. Hier können nur besondere Umstände im Einzelfall dazu führen, dass das Management aufgrund seiner allgemeinen Treuepflicht (fiduciary duty) gegenüber Gläubigern und Anteilsinhabern dazu verpflichtet ist, die Eröffnung eines Verfahrens zu beantragen. Für den Fall, dass eine solche Pflicht zu bejahen ist - was angesichts fehlender gesetzlicher Bewertungsvorgaben für die Frage, wann eine Insolvenz im Sinne einer Zahlungsunfähigkeit tatsächlich vorliegt - allgemein schwierig ist, kann eine Zuwiderhandlung wie im deutschen Recht Schadensersatzpflichten auslösen.
Der Schuldnerantrag unterscheidet sich vom Antrag eines Gläubigers vor allem in zweierlei Hinsicht. Während der Schuldnerantrag dazu führt, dass das Insolvenzverfahren automatisch im Wege der Erteilung einer order for relief eröffnet wird, bedarf es bei einem Gläubigerantrag dazu einer vorherigen Sachprüfung des zuständigen Bankruptcy Court. In diesem Verfahren wird dem Schuldner die Möglichkeit gegeben, Einwendungen gegen den Antrag seines Gläubigers zu erheben. Unterschiedlich geregelt ist deswegen auch die Antragsberechtigung. Ein Gläubiger ist nur dann antragsberechtigt, wenn er die Insolvenz des Schuldners darlegen und im Falle eines Bestreitens auch beweisen kann. Das verlangt viel mehr als die bloße Glaubhaftmachung, die nach deutschem Recht bei einem Gläubigerantrag erforderlich ist. Der Schuldner muss hingegen nicht zahlungsunfähig sein, um berechtigterweise einen Antrag stellen zu können.
Das ist zugleich ein nicht unwesentlicher Unterschied zum deutschen Insolvenzrecht, wo unabhängig von der Rolle des Antragstellers ein Eröffnungsgrund gegeben sein muss. Dieses Erfordernis wird zwar im Falle eines Schuldnerantrages bereits durch den Tatbestand der drohenden Zahlungsunfähigkeit erfüllt (§ 18 Insolvenzordnung). Selbst das ist aber nach amerikanischem Recht nicht erforderlich. Das vermag vielleicht zum Teil erklären, warum das amerikanische Insolvenzrecht aus Sicht europäischer Unternehmen oftmals als ein strategischer Wettbewerbsvorteil gesehen wird. Denn die für den Schuldner fehlende Hürde eines Eröffnungsgrundes ermöglicht es ihm, finanziellen Schwierigkeiten quasi unter dem Deckmantel der Insolvenz mit einer Art Verschnaufpause zu begegnen. Dadurch lassen sich Reorganisationsmaßnahmen unter Umständen viel leichter gegenüber Kreditgebern und vor allem der eigenen Belegschaft durchsetzen als unter "normalen" Geschäftsbedingungen.
Die jüngste Insolvenzrechtsreform in den USA hat diesen Umstand - der insbesondere das Reorganisationsverfahren nach Kapitel 11 Bankruptcy Code betrifft - unangetastet gelassen. Hinzu gekommen sind allerdings Erschwerungen, die weitere Durchführungsabschnitte dieses Verfahrens betreffen.
Bestellung eines Insolvenzverwalters
Nach der Anordnung der Verfahrenseröffnung mittels der order for relief wird in der Regel ein trustee als Insolvenzverwalter bestellt. Diese Bestellung erfolgt anders als nach deutschem Recht nicht durch das Gericht, sondern durch den United States Trustee, einem Bundesbeamten des amerikanischen Justizministeriums. In Ausnahmefällen übernimmt der United States Trustee auch selbst die Rolle des zumindest vorläufigen Insolvenzverwalters.
Die Aufgaben des trustee richten sich dabei nach der Art und Funktion des Insolvenzverfahrens. Beim so genannten Liquidationsverfahren nach Kapitel 7 Bankruptcy Code, das auf die Liquidation des Schuldnervermögens und damit der Beendigung seiner Geschäftstätigkeit gerichtet ist, steht vor allem der Einzug von zur Insolvenzmasse gehörenden Forderungen, deren Verwertung und schließlich die Befriedigung der Gläubiger im Vordergrund. Eine Fortführung der Geschäftstätigkeit des insolventen Schuldners durch den Insolvenzverwalter ist zwar nach dem Gesetz möglich, bedarf allerdings einer zusätzlichen Anordnung des Insolvenzgerichts und ist nur für einen begrenzten Zeitraum vorgesehen, Section 721 Bankruptcy Code.
Die Kompetenzen des trustee beim Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code sind demgegenüber sehr begrenzt. Hier wird der Insolvenzverwalter nicht automatisch, sondern nur auf Antrag eines Verfahrensbeteiligten und bei Vorliegen von Gründen bestellt, die eine Verwaltung des insolventen Unternehmens durch den Schuldner selbst, also im Wege der Eigenverwaltung, nicht mehr zulassen. Nach neuem Recht genügen dafür allerdings bereits Anzeichen, die auf eine Unerfahrenheit, Unzuverlässigkeit oder Verstrickung des Unternehmensmanagements in betrügerische Machenschaften hinweisen. Zudem ist neuerdings eine Bestellung auch dann denkbar, wenn der Schuldner die Umwandlung seines Reorganisationsverfahrens in ein Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code beantragt. Wird ein trustee bestellt, was in der Praxis bislang eher die Ausnahme ist, steht diesem nur ein Ausschnitt der für das Liquidationsverfahren geltenden Verwaltungskompetenzen zur Verfügung. Insbesondere fehlt ihm die Befugnis, das Schuldnervermögen zu liquidieren.
Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht - unabhängig von der konkreten Art des Verfahrens - nach Section 541 Bankruptcy Code automatisch die Insolvenzmasse, die als estate bezeichnet wird. Sie besteht aus allen dem Schuldner zuzuordnenden Rechten, wobei es nach Section 541 Bankruptcy Code irrelevant ist, wo diese Rechte lokalisiert sind. Es gilt das Universalitätsprinzip, d.h. es wird das weltweite Vermögen des Schuldners erfasst. Anders als bei natürlichen Personen zählt bei Gesellschaften dazu auch das Vermögen, das erst nach der Verfahrenseröffnung entsteht.
Weitere wesentliche Rechtsfolge ist der so genannte automatic stay, der betreffend aller Verfahren in Section 362 Bankruptcy Code geregelt ist. Dabei handelt es sich um ein Verbot jeglicher Handlungen und Anordnungen, die sich auf den Schuldner bzw. die Insolvenzmasse beziehen. Ausgenommen sind hiervon Strafverfahren und vor allem Verfahren, die Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners betreffen. Weitere Ausnahmen kommen dann in Betracht, wenn ein Gläubiger darlegen kann, dass ihm durch den automatic stay ein Schaden droht, z.B. durch einen konkreten Wertverlust einer im Besitz des Schuldners befindlichen Sache.
Zudem hat die Verfahrenseröffnung Auswirkungen auf die Verfügungsberechtigung über die Insolvenzmasse. Während nach deutschem Recht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Regelfall nach § 80 Insolvenzordnung (InsO) auf den Insolvenzverwalter übergeht, gilt das im amerikanischen Recht nur für das Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Im Rahmen des Reorganisationsverfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code ist es dagegen denkbar, wenn nicht sogar die Regel, dass der Schuldner selbst die Insolvenzmasse verwaltet. Für diesen Fall der Eigenverwaltung bezeichnet das Gesetz den Schuldner als debtor in possession, dem nach Section 1107 Bankruptcy Code nahezu die Befugnisse eines Insolvenzverwalters zustehen. Der deutsche Reformgesetzgeber hat mit der Einführung der insolvenzrechtlichen Eigenverwaltung in den §§ 270-285 InsO versucht, einen ähnlichen Weg einzuschlagen. Allerdings hat die Eigenverwaltung hier bislang noch nicht die erwartete praktische Bedeutung erlangt.
Schließlich - und hier zeigt sich andererseits wieder eine Parallele zum deutschen Insolvenzrecht - erhält der Insolvenzverwalter bzw. der debtor in possession mit der Verfahrenseröffnung ein Wahlrecht im Hinblick auf die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge. So kann er mit Zustimmung des Insolvenzgerichts noch nicht erfüllte Verträge erfüllen oder ihre Erfüllung ablehnen, Section 365 Bankruptcy Code.
Besonderheiten des Verfahrens nach Chapter 11 Bankruptcy Code
Unmittelbar nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, das im Sinne einer Reorganisation nach den Bestimmungen in Chapter 11 Bankruptcy Code geführt wird, sieht das Gesetz die Einsetzung eines Gläubigerausschusses (committee of creditors) durch den United States Trustee vor. Dieser Ausschuss repräsentiert die Gruppe der ungesicherten Gläubiger und soll aus den Gläubigern mit den insgesamt sieben höchsten Forderungen gegen den Schuldner bestehen. Damit der Kreis dieser Gläubiger ermittelt werden kann, muss der Schuldner bei Verfahrensbeginn eine entsprechende Gläubigerliste vorlegen.
Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es im wesentlichen, in Kooperation mit dem Insolvenzverwalter oder dem debtor in possession eine umfängliche Bestandsaufnahme der Situation des Schuldners vorzunehmen, etwaige Transaktionen zu überwachen und an der Aufstellung des Reorganisationsplanes mitzuwirken.
In der Praxis sind Reorganisationsverfahren bislang häufig ohne einen Gläubigerausschuss durchgeführt worden. Grund hierfür ist oftmals die hohe zeitliche Belastung durch die Ausschussarbeit bei vergleichsweise geringer Vergütung gewesen. Die Insolvenzrechtsreform hat daran zwar substantiell nichts geändert, sieht aber immerhin vor, dass die personelle Zusammensetzung des Ausschusses auf Antrag eines Gläubigers im Wege einer gerichtlichen Anordnung zur Sicherstellung einer sachgerechten Interessenvertretung verändert werden kann. Zudem sind die Mitglieder von Gläubigerausschüssen in Zukunft verpflichtet, die von ihnen vertretenen Gläubiger umfangreicher als bisher über den Fortgang des Verfahrens zu informieren. Das schließt auch vertrauliche Informationen ein, die Gläubigerausschüsse bislang kaum nach außen kommunizieren.
Kernbestandteil des Reorganisationsverfahrens ist die Ausarbeitung eines Organisationsplans, dessen Struktur, Inhalt und Beschlussvoraussetzungen in Section 1121 bis 1129 Bankruptcy Code geregelt sind.
Anders als bei der Eigenverwaltung im deutschen Insolvenzrecht, wo sowohl der Schuldner als auch der Insolvenzverwalter zur Vorlage eines Insolvenzplans berechtigt sind, gibt das amerikanische Recht dem Schuldner das alleinige Vorlagerecht. Erst wenn der Schuldner von diesem Recht, das er innerhalb der ersten 120 Tage nach dem Eröffnungsbeschluss ausüben kann, nicht rechtzeitig Gebrauch macht, oder sein Plan nicht innerhalb von insgesamt 180 Tagen von den Gläubigern angenommen wird, können die Gläubiger oder der Insolvenzverwalter einen eigenen Reorganisationsplan einreichen. Allerdings kann der Schuldner eine Verlängerung dieser Fristen beim Insolvenzgericht beantragen. In der Vergangenheit galten dafür keine Höchstgrenzen, weshalb nicht selten die Gefahr bestand, dass Vermögenswerte irreversibel untergingen.
Die Insolvenzrechtsreform hat hier eine wesentliche Neuerung eingeführt. Danach kann die Vorschlags- bzw. Annahmefrist für den Reorganisationsplan nur noch zeitlich begrenzt verlängert werden. Für das verlängerte Vorschlagsrecht des Schuldners gilt danach, dass er dieses spätestens 18 Monate nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausüben muss. Die Annahme seines Plans muss nach dem neuen Recht spätestens 20 Monate nach der Verfahrenseröffnung erfolgen. Das erhöht den Druck gegenüber dem Schuldner, die Reorganisation seines insolventen Unternehmens auch tatsächlich voranzutreiben.
Die insolvenzrechtlichen Pflichtbestandteile des Reorganisationsplans ergeben sich aus Section 1123 Bankruptcy Code. Danach muss der Plan mindestens folgende Strukturelemente aufweisen:
- Klassifizierung aller Gläubigerforderungen nach dem Kriterium der Vergleichbarkeit (classification of claims)
- Spezifizierung aller Forderungen, die nicht vom Reorganisationsplan betroffen sein sollen
- Mitteilung über die geplante Art und Weise der Aufarbeitung der verschiedenen Forderungsklassen
- Maßnahmekatalog zur Implementierung und Ausführung des Plans (z.B. Angaben über geplante Transaktionen, Sicherungsgeschäfte, Veränderung der Eigenkapitalquote usw.)
Der Bankruptcy Code macht bis auf das Kriterium der Vergleichbarkeit (substantial similarity) keine konkreten Vorgaben für die Bildung der verschiedenen Forderungsklassen. Üblich ist es, dass sämtliche gesicherte Forderungen und Bagatellforderungen jeweils zu einer Klasse zusammengezogen werden. Denkbar ist auch eine Klassifizierung nach dem Privilegierungsgrad der Forderungen. So gehören Gehalts- und Steuerforderungen üblicherweise zu bevorzugten Forderungen. Das liegt bei Steuerforderungen vor allem daran, dass das amerikanische Finanzministerium im Falle einer Steuerschuld des Schuldners ebenfalls abstimmungsberechtigt im Hinblick auf den Reorganisationsplan ist.
Hat der Schuldner einen Reorganisationsplan nach diesen Mindestvorgaben aufgestellt, müssen die Gläubiger aller jeweiligen Forderungsklassen über diesen abstimmen. Das folgt aus Section 1129 Bankruptcy Code. Eine Annahme setzt nach Section 1126 Bankruptcy Code eine qualifizierte Gläubigermehrheit voraus. Erforderlich ist danach eine einfache zahlenmäßige Gläubigermehrheit, die mindestens einen Anteil von 2/3 der gesamten Forderungssumme einer Klasse auf sich vereinnahmt. Für den Fall, dass die Gläubiger einer Forderungsklasse dem Plan nicht zustimmen, hat das nur dann nicht ein Scheitern des Plans zur Folge, wenn das Insolvenzgericht dieses Abstimmungsergebnis überstimmt. Dazu muss das Gericht allerdings feststellen, dass der Plan die betreffende Gläubigerklasse nicht unzulässig diskriminiert und im Ganzen fair und angemessen ist.
Wichtige Entscheidungsgrundlage für die Abstimmung der Gläubiger über den Reorganisationsplan ist ein so genanntes disclosure statement des Schuldners. Diese Pflichtmitteilung des Schuldners soll sicherstellen, dass die Gläubiger ausreichend über seine Finanz- und Vermögenslage informiert sind (adequate information). Das neue Recht fordert zusätzlich, dass der Schuldner dabei die möglichen steuerlichen Auswirkungen seines Reorganisationsplans erläutert. Eine Erleichterung für den Schuldner besteht nur insoweit, als dass er den Inhalt und Umfang seines disclosure statement entsprechend der verschiedenen Gläubigerklassen variieren kann. Zudem können insolvente Kleinunternehmen (small business) von der Abgabe eines disclosure statements befreit werden.
Im Anschluss an die Abstimmung der Gläubiger muss der Reorganisationsplan noch gerichtlich bestätigt werden. Erst dadurch ist der Plan für alle Verfahrensbeteiligten rechtlich bindend.
Die Beendigung des Chapter 11-Verfahrens
Die richterliche Genehmigung des Reorganisationsplans leitet zugleich das Ende des Reorganisationsverfahrens ein. Denn mit der Genehmigung endet nach Section 1141 Bankruptcy Code die Wirkung des automatic stay, die Insolvenzmasse wird auf den Schuldner rückübertragen und sein Eigentum von Rechten Dritter befreit. Zugleich tritt zugunsten des Schuldners mit Ausnahme bestimmter Steuerforderungen eine Restschuldbefreiung ein. Darin liegt ein wesentlicher Unterschied des Chapter 11-Verfahrens gegenüber dem Liquidationsverfahren nach Chapter 7 Bankruptcy Code. Denn bei letzterem ist eine Restschuldbefreiung nur gegenüber natürlichen Personen möglich, d.h. insolvente Unternehmen werden durch dieses Verfahren nicht nur nicht liquidiert, sondern sind auch von einem möglichen Neustart so gut wie ausgeschlossen.
Durch die Restschuldbefreiung im Chapter 11-Verfahren ist es Verfahrensbeteiligten verwehrt, ihre Forderungen gegen den Schuldner unter anderen als den Bedingungen des genehmigten Reorganisationsplans geltend zu machen. Selbstverständlich muss der Schuldner den Reorganisationsplan dazu auch ausführen. Denn andernfalls droht ihm eine spätere Aufhebung des Reorganisationsplans, die mit einem Wegfall seiner Restschuldbefreiung verbunden sein kann. Die Voraussetzungen dafür sind allerdings recht hoch. Erstens ist eine Aufhebung des Plans nur innerhalb von 180 Tagen nach Erlass des Genehmigungsbeschlusses möglich und setzt zweitens ein betrügerisches Verhalten des Schuldners voraus.
Endgültig ist das Verfahren nach Chapter 11 Bankruptcy Code dann beendet, wenn der Reorganisationsplan vollständig ausgeführt ist. Das kann - wie das Beispiel der amerikanischen Fluggesellschaft United Airlines zeigt - mehrere Jahre in Anspruch nehmen.
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