www.duh.de/fileadmin/user_upload/download/...U_Kommission.pdf
„Mit der heute auf den Weg gebrachten Änderung des Luftreinhaltegesetzes soll der Eindruck erweckt werden, als seien Dieselfahrverbote nur noch in Städten möglich, in denen ein erhöhter NO2-Wert von 50 µg/m³ ermittelt wird. Die bisher unter Verschluss gehaltene Stellungnahme der EU-Kommission vom 13. Februar 2019 zum BImSchG ist eine schallende Ohrfeige für die Bundesregierung. Die EU hat nochmalige Änderungen des Gesetzestextes bewirkt und stellt unmissverständlich klar, dass der NO2-Grenzwert europaweit bei 40 µg NO2/m³ liegt und ohne Wenn und Aber schnellstmöglich einzuhalten ist, dort wo notwendig ausdrücklich auch durch Dieselfahrverbote. Eine Aufweichung des Grenzwerts wäre gar verfassungswidrig. Dieselfahrverbote bleiben weiterhin die letzte mögliche und auch verhältnismäßige Maßnahme für die saubere Luft, auch in Städten, die eine Belastung mit bis zu 50 µg NO2/m³ aufweisen. So sehr sich die Bundesregierung auch sträubt – das Unionsrecht hat Vorrang und die Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Februar 2018 eindeutig klargestellt.“
„Mit der heute auf den Weg gebrachten Änderung des Luftreinhaltegesetzes soll der Eindruck erweckt werden, als seien Dieselfahrverbote nur noch in Städten möglich, in denen ein erhöhter NO2-Wert von 50 µg/m³ ermittelt wird. Die bisher unter Verschluss gehaltene Stellungnahme der EU-Kommission vom 13. Februar 2019 zum BImSchG ist eine schallende Ohrfeige für die Bundesregierung. Die EU hat nochmalige Änderungen des Gesetzestextes bewirkt und stellt unmissverständlich klar, dass der NO2-Grenzwert europaweit bei 40 µg NO2/m³ liegt und ohne Wenn und Aber schnellstmöglich einzuhalten ist, dort wo notwendig ausdrücklich auch durch Dieselfahrverbote. Eine Aufweichung des Grenzwerts wäre gar verfassungswidrig. Dieselfahrverbote bleiben weiterhin die letzte mögliche und auch verhältnismäßige Maßnahme für die saubere Luft, auch in Städten, die eine Belastung mit bis zu 50 µg NO2/m³ aufweisen. So sehr sich die Bundesregierung auch sträubt – das Unionsrecht hat Vorrang und die Verhältnismäßigkeit von Dieselfahrverboten hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil im Februar 2018 eindeutig klargestellt.“