ach… Leute, was mir das fehlt. Dieser tägliche „Kick“ wer nun was hoffnungsvolles ausgegraben hat oder mal wieder besonders charmante Einwände erhebt! Na ja, so ist es und so bleibt es, jedenfalls aus meiner Perspektive.
Nun aber zum Thema des Verlustausgleichs oder besser Verrechnungsmöglichkeit mit positiven Kapitaleinkünften. Leider kann ich zur Situation wie dies in A gehandhabt wird nichts beitragen. Zumindest aber für diejenigen deren Fiskalbehörde in D ansässig ist, hier mal ein Hinweis den ihr – sofern tatsächlich Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen – doch dringend mal mit eurem Steuerberater zu erörtern solltet.
Streitpunkt Nummer 2:
Die Finanzverwaltung wollte Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Ausbuchung aus dem Depot jahrelang nicht anerkennen. Und sie hat sich auch geweigert, Verluste aus Veräußerungen an-zuerkennen, wenn die Veräußerungskosten den Erlös überstiegen, wenn also letztlich – fast – wertlose Aktien verkauft wurden. Doch sie hat vom Bundesfinanzhof immer wieder Prügel bezogen und letztlich hat der Gesetzgeber – wenn auch halbherzig – gehandelt: Verluste durch Ausbuchung oder Veräußerung wertlos gewordener Aktien (und anderer Wertpapiere) dürfen seit dem 1.1.2020 mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden.
Die Beschränkung der Verlustverrechnung auf Aktiengewinne gilt hier nicht. ABER: Es gibt eine betragsmäßige Grenze. Die Verluste können nämlich nur mit Einkünften aus Kapitalvermögen bis zur Höhe von 20.000 Euro ausgeglichen werden. Nicht verrechnete Verluste sind dann auf Folgejahre vorzutragen (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG). Die Neuregelung gilt für Verluste, die seit dem 1.1.2020 entstehen. Diese Regelung, das heißt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf lediglich 20.000 Euro, ist zwar umstritten. Allerdings gibt es hierzu – soweit ersichtlich – noch kein Verfahren vor einem Finanzgericht.
Falle Nummer 2:
Geht es um wertlos gewordene Aktien, also um einen Fall des Streitpunkts Nummer 2, so nimmt die Bank keine Verlustverrechnung vor. Sie stellt Verluste also nicht in den Verlusttopf ein! Das gilt selbst dann, wenn Sie nur über ein einziges Depot verfügen, über das Sie alle Aktientransaktionen abwickeln. Sie müssen die Verluste aus wertlos gewordenen Aktien also zwingend in die Steuererklärung übernehmen!
Das BMF verfügt dazu: „Verluste, auf die die Verlustverrechnungsbeschränkungen des § 20 Absatz 6 Satz 5 und 6 EStG Anwendung finden, dürfen nicht in den Verlusttopf für sonstige Verluste oder den besonderen Verlusttopf für Aktienverluste eingestellt werden. Der Verlustausgleich findet ausschließlich im Rahmen der Veranlagung statt:„
Immerhin: Für die Bescheinigung der entsprechenden Verluste benötigen Sie keinen Antrag bei Ihrer Bank und Sie müssen nicht die Frist „15. Dezember“ des laufenden Jahres“ einhalten.
Quelle hierzu: www.lohnsteuer-kompakt.de/steuerwissen/...wertlosen-papieren/
Gestaltungsmöglichkeit:
Wer nun gerade nicht genügend Kapital herumliegen hat, zudem in der – gerne vor sich hergeschobenen – Situation ist, eine Nachfolgeregelung für sein„ Betriebsvermögen“ zu planen hat, überlegt doch mal euren Nachfolgern ein internes Darlehn für die Übernahme eurer Anteile zu gewähren ( *zu irgendwas muss das hier doch gut gewesen sein). Schwuppdiwupp, schon habt ihr Zinseinkommen. Das Zinsniveau ist zur Zeit reizvoll. Na gut, je nachdem aus wessen Sicht.
Nicht zu verachten ist hierbei auch der Gedanke an die Möglichkeit einer Chance, dass das Bundesverfassungsgericht die Beschränkungen hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der derzeitigen Regelung zu entscheiden hat.
BFH-Beschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18
meine herzlichen Grüße an die „Übriggebliebenen“ – haltet die Ohren steif, lasst euch nicht entmutigen.
Paxi (und Fixi) – Schwestern von Fix und Foxi