Grundsätzlich kann nach der deutschen Zivilprozessordnung nur jeder Betroffene für sich selber klagen. Eine Ausnahme hiervon gilt jedoch im KapMuG-Verfahren. Gem. § 1 Abs. 1 KapMuG ist das Gesetz bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Schadensersatzanspruch wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen geltend gemacht wird anwendbar.
Das Verfahren wird auf Antrag des Klägers oder Beklagten eingeleitet. Liegen mindestens zehn gleichgerichtete Anträge innerhalb von sechs Monaten vor, erlässt das Ausgangsgericht einen Vorlagebeschluss, der die gemeinsamen Fragen, die alle Verfahren betreffen, zusammenfasst und enthält eine Darstellung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts. Dieser Beschluss wird dem zuständigen Oberlandesgericht vorgelegt. Alle anhängigen Klageverfahren, deren Entscheidung von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängt, werden sodann vom Ausgangsgericht ausgesetzt.
Das Oberlandesgericht wählt aus den ausgesetzten Klageverfahren nach billigem Ermessen einen Musterkläger aus, den es im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers öffentlich bekannt macht. Erst ab der Bekanntmachung des Musterklägers im Klageregister des elektronischen Bundesanzeigers können Personen, die wegen desselben Anspruchs noch keine Klage erhoben haben, ihren Anspruch schriftlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung gegenüber dem Oberlandesgericht anmelden. Der Anmelder muss sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Dies bedeutet, dass alleine die Durchführung eines KapMuG-Verfahrens die Verjährung nicht hemmt. Die Betroffenen müssen hierfür entweder selbst eine Klage einreichen oder nach Bekanntmachung des Musterklägers die Ansprüche gegenüber dem Oberlandesgericht anmelden. Sie sind betroffener Aktionär? Vereinbaren Sie gerne unter