warum das zurück gewiesen wurde.
Ist doch alles top dargestellt.
"Im Übrigen wird der Antrag nach § 6 Abs. 5 S. 1 KapMuG zurückgewiesen."
Was heißt das für den einfach Mann?Muss mann mal nach schauen was da steht. Also wird bei Google "§ 6 Abs. 5 S. 1 KapMuG" gesucht.
Erstes Suchergebniss:
§ 6 Abs. 5 S. 1 KapMuG: Sind seit Bekanntmachung des jeweiligen Musterverfahrensantrags innerhalb von sechs Monaten nicht neun weitere gleichgerichtete Anträge bekannt gemacht worden, weist das Prozessgericht den Antrag durch Beschluss zurück und setzt das Verfahren fort. 2 Der Beschluss ist unanfechtbar.
Für ein Musterverfahrensantrag bedarf es also mehrere Klagen. Nämlich genau 10 in 6 Monaten.
Diese Müssen im Inhalt gleich sein. Waren Sie aber wohl nicht, weil irgendein Depp von Anwalt sich wohl zu viel Murks ausgedacht hat.
" Die im Verfahren 2-02 O 324/17 bezeichneten Feststellungziele, die vorliegend unter Ziffer 1 und Ziffer 3 vorgelegt werden, bleiben inhaltlich hinter den in den Verfahren 2-18 O 302/18, 2-21 O 362/18, 2-25 O 344/18, 2-25 O 35/19, 2-02 O 198/18, 2-25 O 34/19, 2-25 O 343/18, 2-04 O 350/18, 2-18 O 239/18 und 2-04 O 351/18 insoweit einheitlich bezeichneten Feststellungzielen zurück. "
Also hat es ein Anwalt richtig versaut und nur 9 von 10 Anträgen haben den selben Inhaltsstand und somit wurde der Antrag abgewiesen. Das ist unanfechtbar.
Quellen: