"Ohne testierte Bilanzen ist der Schaden für die VEB nicht ersichtlich bzw gültig. "
Ich finde die News toll, obwohl diese nur die europäischen Investoren betrifft, erschafft STH etwas Zeit und die ist wichtig. Der BarentsKrans-Fall, bei dem hauptsächlich die SA-Investoren vertreten sind, läuft ja noch weiter. Vielleicht hören wir ähnliche Meldungen wie heute.
Aber die Aussage, dass der Schaden ohne den PWC-Bericht nicht quantifizierbar sei, wie Steinhoff ja auch vor Gericht argumentierte, hat das Gericht bei der Zulassung der Klagen eindeutig mit nein beantwortet.
Hier ein paar Auszüge aus dem Gerichtsurteil ( Mit Hilfe von Deepl.com):
2.3.
Beklagte] kündigte in Pressemitteilungen vom 5. und 6. Dezember 2017 an, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung gibt, dass sie PriceWaterhouseCoopers (im Folgenden: PWC) angewiesen hat, diese weiter zu untersuchen, dass ihr Jahresabschluss 2017 so bald wie möglich veröffentlicht wird und dass später entschieden wird, ob frühere Jahresabschlüsse angepasst werden müssen.
2.4.
Im Anschluss an diese Pressemitteilungen sank der Aktienkurs[Beklagte] in wenigen Tagen von 1,40 € am 6. Dezember 2017 auf 0,472 € am 8. Dezember 2017.
4.15.
Laut[Angeklagter] wird die Untersuchung von PWC bis Ende 2018 abgeschlossen sein.
Sie hat argumentiert, dass es für die Beurteilung der Ansprüche im Wesentlichen wichtig ist, dass der PWC-Bericht erwartet wird, da er zu falschen Informationen bei der Erstellung der Jahresabschlüsse 2015 und 2016 (und möglicherweise älterer Abschlüsse) führt und was dies konkret für die Eigenkapitalposition der Gesellschaft (und damit auch für den Aktienkurs) bedeutet. Dieses Argument gelingt nicht. Der VEB argumentierte zu Recht, dass der Beklagte am 5. und 6. Dezember 2017 bekannt gab, dass es Unregelmäßigkeiten bei der Rechnungslegung gab. In der Folge wies sie darauf hin, dass ihre Jahresabschlüsse 2015 und 2016 es nicht mehr zulassen würden, dass Investitionsentscheidungen in Bezug auf falsche und unzuverlässige Informationen getroffen werden. Es ist Tatsache, dass der Aktienkurs[Beklagte] nach dem 6. Dezember 2017 gefallen ist. Die Frage, was die richtigen Zahlen gewesen wären, ist nicht mehr wichtig, denn es ist nicht mehr möglich, den bereits eingetretenen Kursverfall umzukehren, wenn diese Zahlen bekannt werden. Der Antrag des[Beklagten], das Verfahren auszusetzen, bis der Bericht des PWC vorliegt und der überarbeitete Jahresabschluss veröffentlicht wurde, wird daher abgelehnt.
Quelle: uitspraken.rechtspraak.nl/...MS:2018:6840&showbutton=true