war mir noch nicht bekannt. Muss ich mich mal mit befassen. Man lernt doch tatsächlich nie aus ... ;-)
Quelle: www.juhn.com/fachwissen/gmbh-steuerrecht/...erung_der_Gewinne
3.1.3. Besteuerung der Gewinne
Übrigens gilt für die Gewinne einer vermögensverwaltenden GmbH, die aus dem Verkauf von Aktien stammen, eine generelle Steuerbefreiung im Körperschaftsteuergesetz (§ 8b Absatz 1 KStG in Verbindung mit § 20 EStG). Dies stimmt allerdings nur bis zu einem gewissen Grad. Denn 5 % des Gewinns erachtet der Gesetzgeber pauschal als Aufwand, der mit der Verwaltung der Beteiligungen in Verbindung steht. Tatsächlich in diesem Zusammenhang entstandene Kosten (zum Beispiel Depotgebühren) bleiben hingegen außer Ansatz.
Selbiges gilt auch bei der Gewerbesteuer, wenn eine vermögensverwaltende GmbH mit Aktien handelt. Auch dort fallen dann nur 5 % an Steuern an. Allerdings ist dabei der effektive Steuersatz auch noch vom Hebesatz der hebeberechtigten Gemeinde abhängig. Dies ist nämlich diejenige Gemeinde, in der eine vermögensverwaltende GmbH ihren Sitz hat. Da aber im bundesdeutschen Durschnitt dieser effektive Steuersatz bei ebenfalls ungefähr 15 % liegt, kann man auch für die Gewerbesteuer mit einem effektiven Steuersatz von 0,75 % kalkulieren.
Somit kommt man insgesamt auf eine Steuer von 1,5 %, die auf den Gewinn von veräußerten Aktien anfallen.