"Die Bank of Russia hat ein bis zum 1. Januar 2023 gültiges Moratorium für die Delisting von Aktien ausländischer Emittenten sowie von Hinterlegungsscheinen verhängt, die die Rechte in Bezug auf solche Aktien bescheinigen, die durch Beschluss der russischen Börse zum organisierten Handel zugelassen wurden gemäß Artikel 51.1 Absatz 4 des Bundesgesetzes Nr. 39-FZ vom 22. April 1996 „Auf dem Wertpapiermarkt“ im Falle der Dekotierung dieser Wertpapiere an einer ausländischen Börse.
Zusätzlich zu den zuvor in einer Pressemitteilung vom 6. März 2022 beschriebenen Maßnahmen zur Führung von Wertpapieren in Notierungslisten hat die Bank of Russia ausländischen Emittenten eine Nachfrist bis zum 1. Januar 2023 gesetzt, um andere in Anhang 2 der Bank festgelegte Anforderungen zu erfüllen der russischen Verordnung Nr. 534-P vom 24. Februar 2016 „Über die Zulassung von Wertpapieren zum organisierten Handel“.
Außerdem hat die Bank von Russland eine Nachfrist zur Erfüllung der Anforderungen für den Nettoinventarwert von Investmentfonds festgelegt, um Investmentanteile dieser Fonds in den Notierungs- und Börsenlisten bis zum 1. Januar 2023 zu halten.
Diese Informationen wurden von der Bank of Russia an die Handelsbehörde übermittelt.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird es ausländischen Emittenten, einschließlich solcher, die einen Großteil ihres Geschäfts in Russland tätigen, und Investmentfonds, deren Wertpapiere an der russischen Börse notiert sind, ermöglichen, die Notierung und den aktuellen Stand der Notierung beizubehalten.
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