Restrukturierungsmaßnahmen im Rahmen des Restrukturierungsplans
Durch den Restrukturierungsplan soll eine Laufzeitverlängerung der 2024 SSD bis zum 30. Juni 2025
erreicht werden. Im Gegenzug für die Prolongation bietet Branicks den Gläubigern der 2024 SSD an,
deren Zinsen zu erhöhen, eine sogenannte Rückführungsgebühr zu zahlen, bestimmte Sondertilgungsund Negativverpflichtungen zu ihren Gunsten einzuführen sowie eine Verlängerungsgebühr zu zahlen,
deren Höhe mit der Länge der Prolongation des jeweiligen Gläubigers korrespondiert.
Die Gestaltbarkeit der 2024 SSD folgt aus § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 i.V.m. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 StaRUG.
Eine Gestaltung sonstiger Verbindlichkeiten sieht der Restrukturierungsplan nicht vor.
Der Restrukturierungsplan sieht die vollständige Befriedigung der Forderungen bei bloßer
Verschiebung der Fälligkeiten vor. Im Einzelnen erfolgt dies durch die Änderung der Haupt- und
Nebenbedingungen der 2024 SSD, wie nachfolgend zusammenfassend dargestellt:
Vollständige Rückzahlung
bei Fälligkeit
Vollständige Befriedigung der 2024 SSD bei bloßer
Verschiebung der Fälligkeiten der 2024 SSD auf einheitlich
30. Juni 2025
Zinsen Zinsanpassung auf einheitlich EURIBOR-Referenzzinssatz +
Marge i.H.v. 2,75 % p.a. bei aufeinanderfolgenden
Zinsperioden von 3 Monaten, beginnend ab Wirksamkeit der
Änderungen SSD 2024
Gebühren (i) Zahlung einer Ersten Rückführungsgebühr von 1 %
auf jeden Tilgungsbetrag (d.h. sämtliche vorzeitigen
Rückzahlungen sowie die Rückzahlung zum
Laufzeitende)
(ii) Zahlung einer Zweiten Rückführungsgebühr in Höhe
von 4 % des gesamten zurückgeführten
Darlehensbetrags zum 31.12.2025
(iii) Zahlung einer Verlängerungsgebühr in Höhe von 8,3
bps pro Monat der jeweiligen Verlängerung innerhalb
von 10 Bankarbeitstagen ab Wirksamkeit der
Änderungen SSD 2024
Pflichtsondertilgungen Einführung der Verpflichtung zu Sondertilgungen nach
Rückführung der Verbindlichkeiten aus dem Brückenkredit