Stabilisierung
Im Zusammenhang mit dem Angebot der Neuen Aktien handelt die UBS Limited als Stabilisierungsmanager und kann, auch durch mit ihr verbundene Unternehmen, Maßnahmen ergreifen, die auf die Stützung des Börsen- oder Marktpreises der Aktien der Deutsche Bank Aktiengesellschaft abzielen, um einen bestehenden Verkaufsdruck auszugleichen (Stabilisierungsmaßnahmen).
Es besteht keine Verpflichtung des Stabilisierungsmanagers, Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen. Daher wird nicht garantiert, dass Stabilisierungsmaßnahmen überhaupt durchgeführt werden. Sofern Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden, können diese jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe beendet werden.
Solche Stabilisierungsmaßnahmen können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bezugsangebots vorgenommen werden und müssen spätestens am 30. Kalendertag nach Ablauf der Bezugsfrist, d.h. voraussichtlich am 24. Juli 2014, beendet sein (Stabilisierungszeitraum).
Stabilisierungsmaßnahmen können zu einem höheren Börsenkurs bzw. Marktpreis der Aktien der Gesellschaft führen, als es ohne diese Maßnahmen der Fall wäre. Darüber hinaus kann sich vorübergehend ein Börsenkurs bzw. Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht dauerhaft ist.
Nach Ende des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche über ein sog. Medienbündel im Sinne von § 3a Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) bekannt gegeben, ob eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht, zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde, zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme erfolgte sowie innerhalb welcher Kursspanne die jeweilige Stabilisierungsmaßnahme erfolgte, und zwar für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Frankfurt am Main, im Juni 2014
Deutsche
Im Zusammenhang mit dem Angebot der Neuen Aktien handelt die UBS Limited als Stabilisierungsmanager und kann, auch durch mit ihr verbundene Unternehmen, Maßnahmen ergreifen, die auf die Stützung des Börsen- oder Marktpreises der Aktien der Deutsche Bank Aktiengesellschaft abzielen, um einen bestehenden Verkaufsdruck auszugleichen (Stabilisierungsmaßnahmen).
Es besteht keine Verpflichtung des Stabilisierungsmanagers, Stabilisierungsmaßnahmen zu ergreifen. Daher wird nicht garantiert, dass Stabilisierungsmaßnahmen überhaupt durchgeführt werden. Sofern Stabilisierungsmaßnahmen ergriffen werden, können diese jederzeit ohne vorherige Bekanntgabe beendet werden.
Solche Stabilisierungsmaßnahmen können ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des Bezugsangebots vorgenommen werden und müssen spätestens am 30. Kalendertag nach Ablauf der Bezugsfrist, d.h. voraussichtlich am 24. Juli 2014, beendet sein (Stabilisierungszeitraum).
Stabilisierungsmaßnahmen können zu einem höheren Börsenkurs bzw. Marktpreis der Aktien der Gesellschaft führen, als es ohne diese Maßnahmen der Fall wäre. Darüber hinaus kann sich vorübergehend ein Börsenkurs bzw. Marktpreis auf einem Niveau ergeben, das nicht dauerhaft ist.
Nach Ende des Stabilisierungszeitraums wird innerhalb einer Woche über ein sog. Medienbündel im Sinne von § 3a Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung (WpAIV) bekannt gegeben, ob eine Stabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde oder nicht, zu welchem Termin mit der Kursstabilisierung begonnen wurde, zu welchem Termin die letzte Kursstabilisierungsmaßnahme erfolgte sowie innerhalb welcher Kursspanne die jeweilige Stabilisierungsmaßnahme erfolgte, und zwar für jeden Termin, zu dem eine Kursstabilisierungsmaßnahme durchgeführt wurde.
Frankfurt am Main, im Juni 2014
Deutsche