Das Land Rheinland-Pfalz vertrat nachfolgende andere Meinung, dem sich das Land Berlin sowie die Umweltverbände DUH und NABU anschlossen:
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Rheinland-Pfalz vertritt folgende abweichende Rechtsauffassung: Selbst wenn eine Typgenehmigung bestandskräftig geworden ist, heißt das nicht, dass sie nicht nach § 25 EG-FGV i.V.m. § 48 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-genommen werden kann oder dass Nebenbestimmungen mit dem Ziel einer verpflichtenden Nachrüstung durch die Hersteller nachträglich angeordnet werden können. Nach Auffassung des MUEEF sind die Vo-raussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschriften bezüglich der Typgenehmigung für hier in Rede stehende Kraftfahrzeuge gegeben. Die Typgenehmigungen waren rechtswidrig, weil die Abschaltvorrich-tungen de facto dazu geführt haben, dass die Abgasreinigungsanlagen oftmals in mehr als der Hälfte der Fahrzeiten die Abgasreinigung abge-schaltet haben. Damit wurde die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für den Motorschutz nur für den Ausnahmefall für notwendig, d.h. zulässig erklärte Abschaltvorrichtung in ihr Gegenteil verkehrt und zur Regel gemacht. Zugleich ist die Typgenehmigung der Kraftfahrzeuge durch insoweit unrichtige bzw. unvollständige Angaben der Hersteller erreicht worden. Damit sind die Voraussetzungen für ei-ne Anwendung der §§ 25 EG-FGV i.V.m. 48 VwVfG erfüllt. Selbst wenn beim Zulassungsantrag eine solche Abschaltvorrichtung zum Motoren-schutz angegeben war, ist zumindest nicht mitgeteilt worden, dass die Abschaltvorrichtung bereits im „normalen Gebrauch“ zu einer Außer-kraftsetzung der Abgasreinigung führt und das Fahrzeug einen massiv erhöhten Schadstoffausstoß verursacht. Zugleich wurde vereitelt, dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 prüfen konnte. Wäre dem KBA bekannt gewesen, dass die Abschaltvorrichtungen schon im normalen Ge-brauch zu einem Ausschalten der Abgasreinigung führen, hätte die Typgenehmigung verweigert werden können und müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann das KBA die erteilten Typengenehmigungen ganz oder teilweise zurücknehmen oder nachträglich anordnen, dass die Hersteller im Rahmen einer Rückrufaktion aller betroffenen Fahr-zeuge verpflichtet werden, die Hardwarenachrüstung vorzunehmen und die Garantie für diese Maßnahme zu übernehmen. Diese Vorgehens-weise wäre verursachergerecht und wirkte sich auch nicht zu Lasten der Kraftfahrzeughalter aus.
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Presse/...ob=publicationFile
"Selbst wenn eine Typgenehmigung bestandskräftig geworden ist, heißt das nicht, dass sie nicht nach § 25 EG-FGV i.V.m. § 48 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-genommen werden kann oder dass Nebenbestimmungen mit dem Ziel einer verpflichtenden Nachrüstung durch die Hersteller nachträglich angeordnet werden können."
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF) Rheinland-Pfalz vertritt folgende abweichende Rechtsauffassung: Selbst wenn eine Typgenehmigung bestandskräftig geworden ist, heißt das nicht, dass sie nicht nach § 25 EG-FGV i.V.m. § 48 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-genommen werden kann oder dass Nebenbestimmungen mit dem Ziel einer verpflichtenden Nachrüstung durch die Hersteller nachträglich angeordnet werden können. Nach Auffassung des MUEEF sind die Vo-raussetzungen für eine Anwendung dieser Vorschriften bezüglich der Typgenehmigung für hier in Rede stehende Kraftfahrzeuge gegeben. Die Typgenehmigungen waren rechtswidrig, weil die Abschaltvorrich-tungen de facto dazu geführt haben, dass die Abgasreinigungsanlagen oftmals in mehr als der Hälfte der Fahrzeiten die Abgasreinigung abge-schaltet haben. Damit wurde die nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 für den Motorschutz nur für den Ausnahmefall für notwendig, d.h. zulässig erklärte Abschaltvorrichtung in ihr Gegenteil verkehrt und zur Regel gemacht. Zugleich ist die Typgenehmigung der Kraftfahrzeuge durch insoweit unrichtige bzw. unvollständige Angaben der Hersteller erreicht worden. Damit sind die Voraussetzungen für ei-ne Anwendung der §§ 25 EG-FGV i.V.m. 48 VwVfG erfüllt. Selbst wenn beim Zulassungsantrag eine solche Abschaltvorrichtung zum Motoren-schutz angegeben war, ist zumindest nicht mitgeteilt worden, dass die Abschaltvorrichtung bereits im „normalen Gebrauch“ zu einer Außer-kraftsetzung der Abgasreinigung führt und das Fahrzeug einen massiv erhöhten Schadstoffausstoß verursacht. Zugleich wurde vereitelt, dass die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 prüfen konnte. Wäre dem KBA bekannt gewesen, dass die Abschaltvorrichtungen schon im normalen Ge-brauch zu einem Ausschalten der Abgasreinigung führen, hätte die Typgenehmigung verweigert werden können und müssen. Unter diesen Voraussetzungen kann das KBA die erteilten Typengenehmigungen ganz oder teilweise zurücknehmen oder nachträglich anordnen, dass die Hersteller im Rahmen einer Rückrufaktion aller betroffenen Fahr-zeuge verpflichtet werden, die Hardwarenachrüstung vorzunehmen und die Garantie für diese Maßnahme zu übernehmen. Diese Vorgehens-weise wäre verursachergerecht und wirkte sich auch nicht zu Lasten der Kraftfahrzeughalter aus.
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Presse/...ob=publicationFile
"Selbst wenn eine Typgenehmigung bestandskräftig geworden ist, heißt das nicht, dass sie nicht nach § 25 EG-FGV i.V.m. § 48 Verwaltungs-verfahrensgesetz (VwVfG) ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-genommen werden kann oder dass Nebenbestimmungen mit dem Ziel einer verpflichtenden Nachrüstung durch die Hersteller nachträglich angeordnet werden können."