Amtsgericht München
- Insolvenzgericht -
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München, 26.2.2008
In dem Verfahren über den eigenen Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens der
AZEGO Aktiengesellschaft, Hörselbergstr. 5, 81677 München
gesetzlich vertreten durch
Vorstand Norbert Wilkat, - -
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Vertrieb und Service für Chipkarten und Halb-
leiterprodukte
ergeht folgender
Beschluß
1. Das Insolvenzverfahren wird heute um 9:00 Uhr gemäß §§ 2,
3, 11, 17 ff InsO eröffnet.
Gründe:
Der Schuldner hat im Amtsgerichtsbezirk München seinen all-
gemeinen Gerichtsstand.
Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung sind nach den Fest-
stellungen des Gerichts gegeben.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Herr Rechtsanwalt Dr. Michael Jaffe, Franz-Joseph-Str. 8,
80801 München.
Telefon: 089/255487-00
Telefax: 089/255487-10
3. Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind bis 22.04.2008 bei
dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlußfassung über die
eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den
§§ 66, 100, 149, 157, 160, 162, 233 InsO bezeichneten Ange-
legenheiten wird anberaumt auf
Montag, den 31.03.2008 um 10:00 Uhr, Infanteriestr. 5, Sit-
zungssaal 102.
Hinweis:
die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die
einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Der Prüfungstermin wird anberaumt auf
Dienstag, den 03.06.2008 um 09:00 Uhr, Infanteriestr. 5,
Sitzungssaal 102.
Hinweis:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten
keine Benachrichtigung.
6. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter
unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an
beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in
Anspruch nehmen. Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht
beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des
Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu
bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterläßt oder
verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28
Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner
haben, werden aufgefordert, nicht mehr an den Schuldner,
sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3
InsO).
7. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 III InsO beauftragt,
die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend
mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30
InsO, durchzuführen. Ausgenommen ist die Zustellung des
Eröffnungsbeschlusses an den Schuldner; diese erfolgt durch
das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem
Insolvenzgericht.