Hallo,
du hast das Problem noch nicht ganz erkannt. Was du schilderst, wäre ein sog Vorratsentschluss, der ist per se unzulässig! Hierzu das Marsch-Barner: „Daher ist ein sog Vorratsbeschluss unzulässig, der den Vorstand ermächtigen soll, von einem die 10%-Grenze übersteigenden Erhöhungsbetrag stufenweise Gebrauch zu machen, sodass die einzelne Erhöhungstranche die 10%-Grenze nicht übersteigt (OLG München AG 1996, 518)“. So lese ich die Satzung aber nicht. Die Satzung erteilt eine schlichte Genehmigung nach § 186 III S.4. Wie gesagt, auch im Rahmen von § 186 III S. 4 kann man mehrmals von dieser Genehmigung gebrauch machen, dass legt auch die Satzung nahe, die Frage ist aber, wie oft in einem sehr kurzen Zyklus?
Der Grundfall ist und bleibt, dass bei einer KE das Bezugsrecht die Regel ist. § 186 III S.4 stellt eine sehr restriktiv zu betrachtende Ausnahme dar. Wenn die nächste KE ohne Bezugsrechte irgendwann im nächsten Jahr wäre und die dritte kurz bevor das genehmigte Kapital die Frist erreicht hat, dann wäre alles in Ordnung.
Ich störe mich nur daran, dass das Gesetz und die auch die Rechtsprechung die Aktionäre vor Verwässerungen schützen will. Demnach und mit dem wie ich § 186 interpretiere, ist das nicht zu vereinen. Die BT-drcks werden an dem Punkt zu § 186 III S.4 sogar sehr deutlich, warum es diese Regelung gibt:„Flexibilisierung der Unternehmensfinanzierung und Wettbewerbsgleichheit der deutschen Publikums-Aktiengesellschaften hinsichtlich der Kosten der Eigenmittelbeschaffung, ohne dabei schutzwürdige Interessen der Aktionäre, insbesondere der Kleinaktionäre, zu beeinträchtigen.“ Die mehrmalige Inanspruchnahme, in kurzen Zeitabständen, würde aber eindeutig dagegen verstoßen