§ 20 Wirkungen der Eintragung
(1) Die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers hat folgende Wirkungen:
| 1. | Das Vermögen der übertragenden Rechtsträger geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. |
| 2. | Die übertragenden Rechtsträger erlöschen. Einer besonderen Löschung bedarf es nicht. |
"Ich bin kein Jurist" heißt, dass ich nicht weiß, ob es irgendwelche Winkelzüge gibt, mit der sich die Vorschriift der Börsenzulassungsverordnung aushebeln lassen.
Jedoch bin ich ausreichend bei Verstand, um zu erkennen, dass § 20 Abs. 2 des UmwG im Fall Haldane/Suru Group nicht zutrifft. Daher kann ich mit absoluter Sicherheit sagen, dass hier per Definition keine Gesamtrechtsnachfolge vorliegt.