BS
- Blocksachse -
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oh man, diese blätter geben immer nur das wieder was grade aktuell ist. Das errinnert an nen Sportkommentator.
Neue Meldepflicht nach § 25a WpHG in Kraft – Neue Meldepflicht seit dem 1. Februar 2012
http://www.taylorwessing.com/de/newsletter/corporate/enewsletter-corporate-februar-2012/neue-meldepflicht-nach-25a-wphg-in-kraft-frist-fuer-bestandsmeldungen-bis-zum-ablauf-des-13-maerz-2012.html
Am 1. Februar 2012 ist die durch das Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts in § 25a WpHG neu eingeführte Meldepflicht für Spezialinstrumente in Kraft getreten. Hiernach ist künftig das unmittelbare oder mittelbare Halten von Finanzinstrumenten oder sonstigen Instrumenten mitteilungspflichtig, sofern der Inhaber dieser Instrumente oder ein Dritter hierdurch die Möglichkeit hat, stimmberechtigte Aktien einer Emittentin zu erwerben. Mit Ausnahme der 3%-Schwelle sind die in § 21 Abs. 1 S. 1 WpHG genannten Meldeschwellen auch für den neuen § 25a WpHG relevant (d.h. 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 %). Der neue Meldetatbestand unterliegt einem weiten Begriffsverständnis. Eine rechtlich gesicherte und durchsetzbare Erwerbsmöglichkeit des Inhabers oder des Dritten ist nicht erforderlich. Es reicht vielmehr die faktische Erwerbsmöglichkeit. Meldepflichtig sind daher künftig auch Put-Optionen aus Sicht des Stillhalters, Contracts for Difference, Cash Settled Equity-Swaps, Call-Optionen mit Cash Settlement, aufschiebend bedingte Aktienkaufverträge und – wie zwischenzeitlich ausdrücklich von der BaFin bestätigt – Irrevocable Undertakings und Erwerbs-/Vorkaufsrechte in Gesellschaftervereinbarungen. Eine Meldung nach § 25a WpHG ist nicht erforderlich, soweit die meldepflichtigen Instrumente bereits von § 25 WpHG erfasst sind. Dieser wurde ebenfalls zum 1. Februar 2012 verschärft und umfasst nunmehr auch Rückforderungsansprüche aus Wertpapierleihgeschäften und Rückkaufsvereinbarungen aus echten Wertpapierpensionsgeschäften. Durch das Erfordernis der Zusammenrechnung muss eine Mitteilung nach § 25a WpHG zusätzlich zu den bereits nach §§ 21, 22 und 25 WpHG vorgenommenen Mitteilungen erfolgen, auch wenn der Erwerb des § 25a WpHG unterfallenden Instruments für sich betrachtet keine relevante Schwelle berührt. Es kann damit unter Umständen faktisch zu doppelten Meldungen kommen. Zum erleichterten Umgang mit dem komplexen Meldetatbestand hat die BaFin eine Gesamtliste der häufigen Fragen zu den neuen Meldepflichten herausgegeben und entsprechende Standardformular zur Meldung nach § 25a WpHG und zur Veröffentlichung durch den Emittenten nach § 26 WpHG zum Download bereitgestellt.
Soweit ich weiß liegt das Potential bei ca 90.000 t Erdbeerkuchen
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Wertung | Antworten | Thema | Verfasser | letzter Verfasser | letzter Beitrag | |
77 | 27.943 | Drillisch AG | biergott | muppets158 | 25.04.24 22:13 | |
3 | 46 | ACONNIC ehemals UET AG der Thread | Global-Invest | Entspannter Hans | 22.04.24 11:01 | |
111 | Drillisch : starkes Kaufsignal ! | analyzer | Conori | 15.05.23 12:47 | ||
12 | Angenommen M-commerce wird der nächste Boom (nach E-Comm, B2B, Biotech)... | Mac1 | Stingray | 25.04.21 13:30 | ||
30 | So eine Wertvernichtung - bei mir heute -10% - ist doch immer wieder beeindruckend | furby | furby | 25.04.21 13:14 |