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den Anleihegläubigern zu geben, fällt der Beate Uhse AG nicht ein. Stattdessen füttert man Anwälte und andere Juristen.
Siehe www.bafin.de/SharedDocs/...0118_zwangsgeld_beate_uhse_ag.html
Dort heißt es bezüglich der 220.000,00 € Zwangsgeld:
Aktualisierung (26.01.2018):
Das Unternehmen hat am 18. Januar 2018 gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid Widerspruch eingelegt.
Aktualisierung (27.08.2018):
Der Widerspruch wurde am 29. Juni 2018 zurückgewiesen. Hiergegen hat das Unternehmen am 6. August 2018 Beschwerde beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingereicht.
Es gehört nicht sonderlich viel Fantasie dazu, sich auszumalen, wie lange es noch dauern kann, bis das OLG FfM zu seiner Entscheidung kommt.
Die Festsetzung der endgültigen Quote und die Bestimmung des Aufgeldes bei einer Beteiligung an der be you GmbH durch Anleihegläubiger werden sich dementsprechend weiter hinauszögern.
Wird sich das auf den Zeitpunkt auswirken, zu dem die Aktie letztmalig gehandelt wird?
Ich weiß es nicht.
"Wird sich das auf den Zeitpunkt auswirken, zu dem die Aktie letztmalig gehandelt wird?"
Gemäß §39 Absatz 1 Börsengesetz besteht dieses Risiko leider. Ich hatte hier bereits vom "provozierten Delisting" geschrieben. :-(
§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007/__39.html
Nur meine Meinung.
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