Airlines müssen bei Flugstreichung auch Provision erstatten

Mittwoch, 12.09.2018 10:21 von Handelsblatt - Aufrufe: 46

Eine weitere Niederlage für Fluggesellschaften in Sachen Ticketerstattung: der Europäische Gerichtshof stärkt die Verbraucherrechte bei gestrichenen Flügen.

Airlines müssen bei Flugausfällen neben dem vollen Ticketpreis auch für Vermittlungsgebühren von Online-Portalen aufkommen, wenn sie von dieser Provision wussten. Das urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch in Luxemburg.

Die Differenz zwischen dem vom Fluggast bezahlten Preis und dem tatsächlich erhaltenen Betrag sei Teil der Rückzahlung, die im Falle einer Flugstornierung laut EU-Fluggastrechteverordnung fällig wird, so der EuGH. Mit dieser Auslegung der EU-Fluggastrechteverordnung werde ein hoher Schutz für Reisende gewährleistet, hieß es. (Az. C-601/17)

Zuvor hatte eine Familie aus Hamburg vor dem dortigen Amtsgericht geklagt, die Ende November 2015 über das Online-Portal Opodo für 1108,88 Euro Flüge gebucht hatte. Nachdem ihre Verbindung von der Hansestadt nach Faro (Portugal) gestrichen wurde, wollte die spanische Airline Vueling aber nur den Betrag von 1031,88 Euro zurückzuzahlen – also die Summe, die sie tatsächlich erhalten hatte. Die Fluggesellschaft weigerte sich, für die Differenz von 77 Euro aufzukommen, die Opodo als Vermittler kassiert hatte.

Mit dem Urteil stellte der Gerichtshof nun fest, dass die komplette Erstattungssumme laut EU-Fluggastrechteverordnung auch die Vermittlungsgebühren an Dritte beinhaltet. Unklar bleibt aber weiterhin, ob Vueling im vorliegenden Fall von der Provision wusste. Denn nur bei Kenntnis wäre die Airline angehalten, die Gebühren zurückzuzahlen - also einen Betrag, den sie nie erhalten hat.

Ob das der Fall war, muss jetzt das Amtsgericht Hamburg prüfen. Der europäische Branchenverband Airline for Europe sowie Vueling äußerten sich auf Anfrage zu dem Urteil zunächst nicht.

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