Ad hoc: CO.DON AG: Verzögerung Veröffentlichung Jahresabschluss, Vereinbarung über Zuführung weiterer Liquidität, beabsichtigte Kapitalerhöhung

Montag, 27.04.2020 13:55 von DGAP - Aufrufe: 1184

DGAP-Ad-hoc: CO.DON AG / Schlagwort(e): Sonstiges CO.DON AG: Verzögerung Veröffentlichung Jahresabschluss, Vereinbarung über Zuführung weiterer Liquidität, beabsichtigte Kapitalerhöhung 27.04.2020 / 13:52 CET/CEST Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


CO.DON AG (ISIN: DE DE000A1K0227)

Verzögerung Veröffentlichung Jahresabschluss, Vereinbarung über Zuführung weiterer Liquidität, beabsichtigte Kapitalerhöhung

Berlin / Teltow / Leipzig, 27. April 2020 - Die Veröffentlichung eines festgestellten und testierten Jahres- und Konzernabschlusses der co.don Aktiengesellschaft, Teltow (ISIN DE000A1K0227; WKN A1K022) (die "Gesellschaft") wird voraussichtlich nicht fristgerecht innerhalb der ersten vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres erfolgen.

Hintergrund ist der insbesondere auch durch die Corona-Krise stark gestiegene Liquiditätsbedarf. In Abänderung der bestehenden Planung geht der Vorstand nunmehr davon aus, dass insgesamt 11,2 Mio. EUR Liquidität für die Sicherstellung des going concern und insgesamt 15,3 Mio. EUR bis zum im Juni 2022 (Konzern) bzw. November 2022 (Einzelgesellschaft) erwarteten Break-Even benötigt werden. Der Jahres- und der Konzernabschluss kann erst testiert und festgestellt werden, wenn die Voraussetzungen für den going concern vorliegen.

Die Gesellschaft hat heute mit der Bauerfeind Beteiligungsgesellschaft mbH, einer Großaktionärin ("BBG"), eine Vereinbarung zur Bereitstellung zusätzlicher Liquidität und Verlängerung von gewährten Darlehen ("Verpflichtungsvereinbarung") abgeschlossen. Darin hat BBG Verpflichtungen über insgesamt rund 13,24 Mio. EUR gegenüber der Gesellschaft übernommen. Das beinhaltet die Zuführung von 9,6 Mio. EUR frischen liquiden Mitteln, die Verpflichtung zur Wandlung der noch ausstehenden Wandelschuldverschreibungen in Aktien, die Verlängerung des bereits gewährten Überbrückungsdarlehens im Umfang von 1,635 Mio. EUR sowie die Umschuldung der Optionsschuldverschreibungen im Umfang von 2 Mio. EUR. Daraus ergibt sich, dass die anderen Aktionäre und/oder neue Investoren im Rahmen von noch durchzuführenden Kapitalmaßnahmen nur noch rund EUR 2,06 Mio. bis zum Break-Even beisteuern müssen.

Diese Mittel können von der Gesellschaft vollumfänglich im Laufe des Jahres 2020 abgerufen werden, soweit nicht bereits Dritte der Gesellschaft Liquidität zugeführt haben.

Im Einzelnen hat sich BBG zu den folgenden Maßnahmen verpflichtet:

(a) Bis Ende Mai 2020: Mittelzufluss in Höhe von 6,5 Mio. EUR im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung, soweit die anderen Aktionäre ihre Bezugsrechte nicht ausüben;

(b) Bis zum 7. Juni 2020: Wandlung der ausstehenden vier Raten der Wandelschuldverschreibungen in Aktien;

(c) Bis Anfang September 2020: (i) Verlängerung der Laufzeit des Überbrückungsdarlehens über 1,635 EUR bis zum 30. Juni 2024, (ii) Umschuldung der Optionsschuldverschreibungen über 2 Mio. EUR in ein weiteres Überbrückungsdarlehen mit Laufzeit bis zum 31. Dezember 2024 und im Übrigen zu denselben Konditionen wie das bereits gewährte Überbrückungsdarlehen, (iii) teilweise Ausübung der von der Gesellschaft im Jahre 2018 begebenen Aktienoptionen, so dass die Gesellschaft einen Mittelzufluss von 2,5 Mio. EUR generiert, (iv) Mittelzufluss von 1,5 Mio. EUR im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung, soweit die anderen Aktionäre ihre Bezugsrechte nicht ausüben und soweit BBG dadurch zusammen mit den sonstigen bis dahin zugeführten liquiden Mittel den Maximalbetrag von EUR 9,6 Mio. nicht überschreitet.

(d) Bis Anfang Juni 2021 Mittelzufluss von EUR 1,2 Mio. im Rahmen einer Bezugsrechtskapitalerhöhung, soweit die anderen Aktionäre ihre Bezugsrechte nicht ausüben und soweit BBG dadurch zusammen mit den sonstigen bis dahin zugeführten liquiden Mittel den Maximalbetrag von EUR 9,6 Mio. nicht überschreitet.

Vor dem Hintergrund dieser Restrukturierungsmaßnahmen und um eine zeitliche Verzögerung und einen zusätzlichen finanziellen und administrativen Aufwand zu vermeiden, hat die BBG die Wirksamkeit der Verpflichtungsvereinbarung unter den Vorbehalt gestellt, dass der bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ("BaFin") gestellte Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe eine Pflichtangebots bewilligt wird ("Sanierungsbefreiung"). Eine solche Sanierungsbefreiung wird nach heute erteilter Auskunft der BBG voraussichtlich nicht bereits bis Ende April 2020, sondern möglicherweise erst Ende Mai 2020 vorliegen, so dass sich die Testierung und Feststellung von Jahres- und Konzernabschluss ebenfalls bis Ende Mai 2020 verzögern können. Die Gesellschaft geht davon aus, dass bis zu diesem Zeitpunkt dann auch weitere noch zu klärende Sachverhalte mit dem Abschlussprüfer abgestimmt werden können, bei denen es aufgrund der Corona-Krise zu Verzögerungen gekommen ist.

Um eine zeitnahe Mittelzuführung nach erteilter Sanierungsbefreiung durch die BaFin zu gewährleisten, haben Vorstand und Aufsichtsrat heute beschlossen, die nach der Verpflichtungsvereinbarung vorgesehene erste Kapitalerhöhung zeitnah durchzuführen. Diese Barkapitalerhöhung soll als Bezugsrechtskapitalerhöhung durch weitere Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2019 erfolgen. Es wird ein Emissionserlös von ca. 6,5 Mio. EUR angestrebt. Das Bezugsangebot soll voraussichtlich am 8. Mai 2020 beginnen und am 22. Mai 2020 enden. Der Bezugspreis, das Bezugsverhältnis sowie die Anzahl neuer Aktien werden noch festgelegt.

Die Verpflichtungsvereinbarung steht unter der Bedingung, dass der noch festzusetzende Bezugspreis der neuen Aktien volumengewichteten durchschnittlichen Börsenkurses der Aktien der Gesellschaft in den fünf Börsenhandelstagen vor dem 27. April 2020 nicht überschreitet. Das bedeutet, der noch festzulegende Bezugspreis darf den Betrag von 1,12 EUR nicht überschreiten.

Sollten die Bedingungen zur Wirksamkeit der Verpflichtungsvereinbarung nicht eintreten, oder sollte BBG das für den Fall der deutlichen Verfehlung der Liquiditätsplanung vereinbarte Recht zum Rücktritt von der Verpflichtungsvereinbarung ausüben, so wäre die Fortführung der Gesellschaft gefährdet.

Mitteilende Person: Tilmann Bur, Vorstand

 

Kontakt

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Fax: 03328 434643
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