den GB 2017 und dann dürften alle Fragen einigermaßen geklärt sein.
1) @urlauber26:
s. GB Seite 18 => "Die LuS AG fiel als Finanzholding bis zu dieser Änderung des §8b Abs. 7 KStG unter die Rückausnahme des §8b Abs. 7 KStG (alte Fassung bis zum 18.07.2017). Mit Änderung des §8b Abs. 7 KStG aufgrund des AmtsHRLÄndUG fallen Finanzholdinggesellschaften nicht mehr unter diese Rückausnahme. Die Folge dieser Änderung ist vereinfacht dargestellt, dass §8b KStG nunmehr auf die LuS AG Anwendung findet......"
2) "Ja klar ist das so, denn steuerlich dreht man das ganze Aktiengeschäft bei ihr raus, so dass keine "Umsätze" da sind, sondern nur noch die Aufwendungen. Hierdurch ergibt sich der Verlust und damit kein Steueraufwand für Q1"
=> falsch (!!), gerade die Holding macht die Umsätze und die Gewinne. Umsatz der LuS AG Holding 2017 bei 31.571 Mio, Gewinn bei 11.561 Mio (Steuern wurden vorsorglich mit 3.490 berücksichtigt.....s. Seite 43 GB)
3) "3. Als einziger Grund, weswegen die die RSt gebildet haben könnten..." => alles komplett falsch, da die Geschäfte und Gewinne in der LuS AG anfallen (s. Punkt 2).
4) "Falls die KG nicht drunter fällt, wie erklärst Du Dir in Anbetracht des eindeutigen Gesetzes die Ungewissheit, die so groß sein muss, dass die Rückstellungen bilden?"
=> ganz einfach und steht doch auch sehr ausführlich im GB. "Die Intention des Gesetzgebers für diese Änderung kann nach unserer Einschätzung eventuell nicht auf das Geschäftsmodell der LuS AG abstellen. Dies gerader vor dem Hintergrund, dass sich bei Anwendung des neuen Steuerrechts eine völlige Entkopplung der wirtschaftlichen Ertragskraft der LuS AG von der Besteuerung ergeben würde. Wir können daher nicht ausschließen, dass die Anwendung von §8b KStG auf die LuS AG einer genauen steuerlichen Überprüfung durch das Finanzamt unterzogen wird, spätestens im Rahmen der nächsten anstehenden Betriebsprüfung. Das Ergebnis dieser Prüfung durch das Finanzamt kann derzeit nicht abschließend abgeschätzt werden. Aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht wurde daher, wie bereits zuvor ausgeführt, eine Steuerrückstellung dotiert, wie sie unter Anwendung des bisherigen Steuerrechts hätte erfolgen müssen."
@Raymond James
Bei LuS sind ausser die Wikifolio-Beteiligung alle Wertpapiere im Handelsbestand des Umlaufvermögens und dies schon seit Jahren (s. Bilanz und Ausführungen zur Bilanz im GB).
@ Thebat-Fan
Verbindliche Auskunft dürfte sehr sehr schwer sein und dafür würde eine Gebühr abhängig vom Gegenwert des steuerlichen Sachverhaltes anfallen (im worst case würde LuS also eine sehr hohe Gebühr für die Auskunft zahlen und zudem noch die steuerliche Anerkennung verweigert werden....dann kann man lieber auf die Betriebsprüfung warten und wird vorher mit Sicherheit die eigenen Fachleute (Wirtschaftsprüfer und evtl. externe Steuer-Fachkanzleien) zu Rate gezogen.