Ich denke nicht, daß diese Size 1 Kursstellung etwas Verschleiern soll. Denn sobald ein Handel
stattfindet, wird dieser auch trotz dieser künstlichen Quotierung zu dem vom Verkäufer/ Käufer
geforderten Preis ausgeführt.
Ein Marktenger Wert wie ENDOR erfordert eben dieses Vorgehen, jedoch und hier bin ich bei dir
Inhaberschuld, fraglich bleibt ob der MM jederzeit seine Size 1 Kurse mit dem gebotenen Augenmaß
setzt!
Habe mal ein wenig gegooogelt und folgendes gefunden (Quellen sind unten nochmal als Direktlink
nachlesbar):
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 32a Veröffentlichen von Quotes durch systematische Internalisierer
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, regelmäßig und
kontinuierlich während der üblichen Handelszeiten für die von ihm angebotenen Aktiengattungen zu
angemessenen kaufmännischen Bedingungen verbindliche Kauf- und Verkaufsangebote (Quotes) zu
veröffentlichen, sofern es hierfür einen liquiden Markt gibt. Besteht kein liquider Markt, ist er
verpflichtet, auf Anfrage seiner Kunden Quotes nach Maßgabe des Satzes 1 zu veröffentlichen. Die
Preise der veröffentlichten Quotes müssen die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(2) Der systematische Internalisierer kann die Stückzahl der Aktien oder den auf einen Geldbetrag
gerechneten Wert (Größe) für seine Kauf- oder Verkaufsangebote in den Aktiengattungen festlegen, zu denen er Quotes veröffentlicht. Die Kauf- und Verkaufspreise pro Aktie in einem Quote müssen die
vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegeln.
(3) Der systematische Internalisierer kann die von ihm veröffentlichten Quotes jederzeit
aktualisieren und im Falle außergewöhnlicher Marktumstände zurückziehen.
(4) Die Einzelheiten der Veröffentlichungspflichten nach Absatz 1 Satz 1 und 2 regelt Kapital IV
Abschnitt 2 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1287/2006.
..............
Gesetz über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG)
§ 32c Ausführung von Kundenaufträgen durch systematische Internalisierer
(1) Ein systematischer Internalisierer im Sinne des § 32 Satz 1 ist verpflichtet, Aufträge zu dem zum
Zeitpunkt des Auftragseingangs veröffentlichten Preis auszuführen. Die Ausführung von Aufträgen für
Privatkunden muss den Anforderungen des § 33a genügen.
(2) Der systematische Internalisierer kann die Aufträge professioneller Kunden zu einem anderen als
dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Preis ausführen, wenn die Auftragsausführung
1.zu einem besseren Preis erfolgt, der innerhalb einer veröffentlichten, marktnahen Bandbreite
liegt und das Volumen des Auftrags einen Betrag von 7 500 Euro übersteigt,
2.eines Portfoliogeschäftes in mindestens zehn verschiedenen Wertpapieren erfolgt, die Teil eines
einzigen Auftrags sind, oder
3.zu anderen Bedingungen erfolgt, als denjenigen, die für den jeweils geltenden Marktpreis
anwendbar sind.
(3) Hat der systematische Internalisierer nur einen Quote veröffentlicht oder liegt sein größter
Quote unter der standardmäßigen Marktgröße, so kann er einen Kundenauftrag, der über der Größe seines
Quotes und unter der standardmäßigen Marktgröße liegt, auch insoweit ausführen, als dieser die Größe seines Quotes übersteigt, wenn die Ausführung zum quotierten Preis erfolgt. Absatz 2 bleibt
unberührt.
(4) Hat der systematische Internalisierer Quotes für verschiedene Größen veröffentlicht, so kann er
einen Kundenauftrag, der zwischen diesen Größen liegt, nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3 zu einem der quotierten Preise ausführen.
(5) Der systematische Internalisierer ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen
Preisänderung bei den gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern; bei der Festlegung der Mindestgröße nach dem ersten
Halbsatz ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus nicht
beeinträchtigt.
Auszüge aus dem Börsengesetz
Abschnitt 2
Börsenhandel und Börsenpreisfeststellung
§ 24 Börsenpreis
(1) Preise, die während der Börsenzeit an einer Börse festgestellt werden, sind Börsenpreise. Satz 1
gilt auch für Preise, die während der Börsenzeit im Freiverkehr an einer Wertpapierbörse festgestellt werden.
(2) Börsenpreise müssen ordnungsmäßig zustande kommen und der wirklichen Marktlage des Börsenhandels entsprechen. Soweit in § 30 nichts anderes bestimmt ist, müssen den Handelsteilnehmern insbesondere Angebote zugänglich und die Annahme der Angebote möglich sein. Bei der Ermittlung des Börsenpreises können auch Preise einer anderen Börse, eines organisierten Marktes mit Sitz im Ausland oder eines multilateralen Handelssystems im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 8 des Wertpapierhandelsgesetzes berücksichtigt werden.
(2a) Die Börse hat geeignete Vorkehrungen zu treffen, um auch bei erheblichen Preisschwankungen eine ordnungsgemäße Ermittlung des Börsenpreises sicherzustellen. Geeignete Vorkehrungen im Sinne des Satzes 1 sind insbesondere kurzfristige Änderungen des Marktmodells und kurzzeitige
Volatilitätsunterbrechungen unter Berücksichtigung statischer oder dynamischer Preiskorridore oder Limitsysteme der mit der Preisfeststellung betrauten Handelsteilnehmer.
(3) Soweit in § 31 nicht anderes bestimmt ist, müssen Börsenpreise und die ihnen zugrunde liegenden
Umsätze den Handelsteilnehmern unverzüglich und zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen in leicht zugänglicher Weise bekannt gemacht werden, es sei denn, es erscheint eine verzögerte Veröffentlichung im Interesse der Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung der am Geschäft Beteiligten notwendig. Das Nähere regelt die Börsenordnung. Die Börsenordnung kann auch festlegen, dass vor Feststellung eines Börsenpreises den Handelsteilnehmern zusätzlich der Preis des am höchsten limitierten Kaufauftrags und des am niedrigsten limitierten Verkaufsauftrags zur Kenntnis gegeben werden muss.
..........
§ 26b Mindestpreisänderungsgröße
Die Börse ist verpflichtet, eine angemessene Größe der kleinstmöglichen Preisänderung bei den
gehandelten Finanzinstrumenten festzulegen, um negative Auswirkungen auf die Marktintegrität und -liquidität zu verringern.
Bei der Festlegung der Mindestgröße nach Satz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, dass diese den Preisfindungsmechanismus und das Ziel eines angemessenen Order-Transaktions-Verhältnisses im Sinne des §26a nicht beeinträchtigt. Nähere Bestimmungen kann die Börsenordnung treffen.
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§ 28 Pflichten des Skontroführers
(1) Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben im Rahmen der Aufgaben des
Skontroführers einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und die Skontroführung neutral auszuüben. Der Skontroführer hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen die Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten sicherzustellen.
Bei der Preisfeststellung hat er weisungsfrei zu handeln. Die Wahrnehmung der Pflichten hat so zu erfolgen, dass eine wirksame Überwachung der Einhaltung der Pflichten gewährleistet ist. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
(2) Der Skontroführer und die skontroführenden Personen haben alle zum Zeitpunkt der
Preisfeststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln. Das Nähere regelt die Börsenordnung.
Quellen: