Der Beitrag ist ein Mythos, ähnlich wie der um die Bilderberger:-))
Anbei Rückantwort auf eine Nachfrage diesbezgl. von der Bafin:
"""""
Sofern Sie Ihre Wertpapiere - hierzu gehören auch Aktien - einem Kreditinstitut in Deutschland anvertraut haben, gelten insbesondere das deutsche Depotgesetz 1) und meine Depotbekanntmachung 2).
Hiernach muss ein Kreditinstitut eigene Wertbestände von denen der Kunden trennen, damit Gläubiger des Kreditinstituts bei einer etwaigen Ausbringung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht auf die Kundenwertpapiere zugreifen können. Des Weiteren darf ein Kreditinstitut nicht rechtswidrig über die ihm anvertrauten Wertpapiere verfügen.
Hier sei angemerkt, dass sich ein Kreditinstitut, sofern es das Depotgeschäft betreibt, grundsätzlich einer jährlichen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehen muss, bei der insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere überprüft wird.
Fußnote 1) abrufbar im Internet unter bafin.de
Fußnote 2) Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom 21.12.1998, abrufbar im Internet unter bafin.de
Anbei Rückantwort auf eine Nachfrage diesbezgl. von der Bafin:
"""""
Sofern Sie Ihre Wertpapiere - hierzu gehören auch Aktien - einem Kreditinstitut in Deutschland anvertraut haben, gelten insbesondere das deutsche Depotgesetz 1) und meine Depotbekanntmachung 2).
Hiernach muss ein Kreditinstitut eigene Wertbestände von denen der Kunden trennen, damit Gläubiger des Kreditinstituts bei einer etwaigen Ausbringung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht auf die Kundenwertpapiere zugreifen können. Des Weiteren darf ein Kreditinstitut nicht rechtswidrig über die ihm anvertrauten Wertpapiere verfügen.
Hier sei angemerkt, dass sich ein Kreditinstitut, sofern es das Depotgeschäft betreibt, grundsätzlich einer jährlichen Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer unterziehen muss, bei der insbesondere die Ordnungsmäßigkeit der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere überprüft wird.
Fußnote 1) abrufbar im Internet unter bafin.de
Fußnote 2) Bekanntmachung über die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit des Depotgeschäfts und der Erfüllung von Wertpapierlieferungsverpflichtungen vom 21.12.1998, abrufbar im Internet unter bafin.de