Auf der Hauptversammlung der PSI am 12.6. wurde die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien zurückzukaufen. Diese Genehmigung wurde befristet erteilt und das ARP im Volumen limitiert. In der Einladung zur HV (siehe www.psi.de) ist eine Liste wofür das ARP der PSI eingesetzt werden kann. Auf Nachfrage hieß es, das ARP werde dazu verwendet, Aktien für fällige Optionen aus einem Optionsprogramm zu erwerben. Der Strike-Price der Optionen liegt bei 3.65 Euro.
Was bedeutet dies für die (kurzfristige) Kursentwicklung?
"Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Bezugsrechtsausschluss
bei der Veräußerung der eigenen Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu
jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben.
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf
diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von
Euro 2.800.000,00 beschränkt, das sind knapp 10 % des Grundkapitals
am Tage der Hauptversammlung in Höhe von Euro
28.153.955,11. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft,
aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die
sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a
ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur
erfolgen, soweit die nach § 272 Abs. 4 Handelsgesetzbuch vorgeschriebene
Rücklage für eigene Anteile gebildet werden kann,
ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende
Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre
verwandt werden darf.
Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung wird am Tag der Beschlussfassung wirksam und
gilt bis zum 11. Dezember 2004."
Was bedeutet dies für die (kurzfristige) Kursentwicklung?
"Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum
Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit Bezugsrechtsausschluss
bei der Veräußerung der eigenen Aktien
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
Die Gesellschaft wird dazu ermächtigt, Aktien der Gesellschaft zu
jedem nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zulässigen Zweck zu erwerben.
Die Ermächtigung ist auf den Erwerb von Aktien mit einem auf
diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von
Euro 2.800.000,00 beschränkt, das sind knapp 10 % des Grundkapitals
am Tage der Hauptversammlung in Höhe von Euro
28.153.955,11. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
im Rahmen der vorgenannten Beschränkung von der Gesellschaft,
aber auch von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehenden Unternehmen ausgeübt werden. Auf die erworbenen
Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die
sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71 a
ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 %
des Grundkapitals entfallen. Ein Erwerb eigener Aktien darf nur
erfolgen, soweit die nach § 272 Abs. 4 Handelsgesetzbuch vorgeschriebene
Rücklage für eigene Anteile gebildet werden kann,
ohne das Grundkapital oder eine nach Gesetz oder Satzung zu bildende
Rücklage zu mindern, die nicht zu Zahlungen an die Aktionäre
verwandt werden darf.
Die Ermächtigung darf nicht zum
Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
Die Ermächtigung wird am Tag der Beschlussfassung wirksam und
gilt bis zum 11. Dezember 2004."