Luxus muss nicht in die Schmuddelecke

Mittwoch, 06.12.2017 13:53 von

Dürfen Markenhersteller ihren Händlern verbieten, ihre Waren über Internetplattformen wie Amazon oder Ebay zu verkaufen? Der Europäische Gerichtshof hat dazu nun eine Grundsatzentscheidung getroffen.

Hersteller von Luxusprodukten können ihren Händlern den Vertrieb über Onlineplattformen künftig ohne Angst vor einem Kartellverfahren untersagen. Das stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit einem am Mittwoch veröffentlichten Grundsatzurteil klar. Die Entscheidung hat Auswirkungen auf den gesamten Online-Handel. Für die deutschen Wettbewerbshüter ist sie pikant.

Es geht um bekannte Düfte wie Joop, Davidoff oder Calvin Klein – der Parfumhersteller Coty legt Wert auf das Luxusimage seiner Marken. Darum wäre es ihm ein Dorn im Auge, wenn eigens autorisierte Händler die Waren nicht nur selbst im Internet feilbieten, sondern auch auf Drittplattformen wie Amazon einstellen. Coty, an dem die deutsche Milliardärs-Familie Reimann beteiligt ist, verbietet dies den Händlern darum vertraglich ausdrücklich. Die Folge: ein jahrelanger Rechtsstreit.

Hinter dem Verbot steht die Sorge der Luxusbranchen, einen Imageverlust zu erleiden, wenn teure Produkte plötzlich bei Ebay und Co oder Preisvergleichsportalen auftauchen. Nun stellte der EuGH klar: Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die Waren im Internet über eine Drittplattform wie Amazon zu verkaufen (Az. C-230/16). Entsprechende Vertragsklauseln sind demnach mit dem Wettbewerbsrecht der Union vereinbar.

Im konkreten Fall erhob Coty Germany vor deutschen Gerichten Klage gegen einen ihrer autorisierten Händler, Parfümerie Akzente. Der wollte sich nicht länger vorschreiben lassen, wie er Coty-Produkte vertreiben darf. Das Landgericht Frankfurt gab zunächst dem Online-Händler Recht. Daraufhin ging Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt in Berufung, welches das Verfahren aussetzte und den EuGH hierzu befragte.

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