Gerichtshammer auf Laptop. (Symbolbild)
Montag, 29.05.2017 14:13 von | Aufrufe: 503

Gericht: Lebensversicherer müssen detailliert informieren

Gerichtshammer auf Laptop. (Symbolbild) © BrianAJackson / iStock / Getty Images Plus / Getty Images http://www.gettyimages.de/

FRANKFURT (dpa-AFX) - Lebensversicherer müssen ihre Kunden nach einem Urteil des Landgerichts Frankfurt detailliert über einen wichtigen Teil der Verzinsung - die Überschussbeteiligung - informieren. In dem jährlichen Schreiben an die Kunden über den Wert der Policen müssen die Überschussanteile und/oder darin garantierte Teilbeträge gesondert ausgewiesen werden, wie ein Gerichtssprecher am Montag auf Anfrage erläuterte. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Hamburg. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die laufende Verzinsung klassischer Lebens- und Rentenversicherungen setzt sich aus der Überschussbeteiligung und dem Garantiezins zusammen. Die Versicherer setzen die Überschussbeteiligung jedes Jahr je nach Wirtschaftslage und Anlagestrategie neu fest.

Laut Gesetz hätten Verbraucher einen Anspruch darauf, "alljährlich eine Information über den Stand der Überschussbeteiligung zu erhalten", erläuterte Sandra Klug, Leiterin des für Versicherungen zuständigen Hamburger Marktwächter-Teams. Das Gesetz verlange lediglich ein Minimum an Informationen für Verbraucher. "Umso unverständlicher ist es, wenn ein Versicherer nicht einmal diese Anforderungen erfüllt", kritisierte Klug.

Die Marktwächter hatten im vergangenen Jahr 68 sogenannte Standmitteilungen von klassischen Kapitallebensversicherungen genauer unter die Lupe genommen. Ein Viertel enthielt demnach nicht vollständig die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben.

Exemplarisch klagten die Verbraucherschützer gegen die Alte Leipziger. Zwar hatte der Versicherer dem Gericht zufolge die Anforderungen vor dem Prozess umgesetzt, aber keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Forderung der Verbraucherzentrale, auch die Entwicklung der Überschussanteile der letzten Jahre darzustellen, wies das Gericht ab. Die Alte Leipziger kündigte an, das Urteil zu überprüfen. (Az. 2-06 O 375/16)/mar/DP/stb


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