Insolvenzstraftaten und Insolvenz: 2. Gläubigerbegünstigung (§ 283c StGB)
Im Fall einer Gläubigerbegünstigung macht sich ein Schuldner strafbar, wenn er
in Kenntnis einer wirtschaftlichen Krise
einem der Gläubiger eine Sicherheit oder Befriedigung gewährt,
obwohl der Gläubiger diese Sicherheit oder Befriedigung zu jener Zeit überhaupt nicht beanspruchen kann
Ein konkreter Fall, in dem der Gläubiger keinen Anspruch mehr auf die Leistung durchsetzen kann, liegt zum Beispiel vor, wenn ein Schuldner sich schon im oder kurz vor dem Insolvenzverfahren befindet, weil in diesem Stadium bereits eine deutliche Verschuldung vorliegt und die Verwaltung des Vermögens an einen Insolvenzverwalter übertragen werden soll oder bereits übertragen wurde.
Der Begriff der Begünstigung ist weit zu verstehen: darunter fallen nicht nur Geldzahlungen an die Gläubiger, sondern auch Vermögensverfügungen in Form von Forderungsabtretungen oder Bestellungen eines Pfandrechts etc.
Das Strafmaß für den Fall der Gläubigerbegünstigung beläuft sich auf eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren oder eine Geldstrafe.
Insolvenzstraftaten und Insolvenz: 3. Schuldnerbegünstigung (§ 283d StGB)
Im Fall der Schuldnerbegünstigung macht sich eine außenstehende Person (also nicht der Schuldner) strafbar, wenn sie
in Kenntnis der wirtschaftlichen Krise eines anderen (also zum Beispiel des eigentlichen Insolvenzschuldners)
dessen Vermögensbestandteile
mit dessen Einwilligung oder zu dessen Gunsten
beiseiteschafft, verheimlicht, zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,
welche im Falle eines Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören würden
Wenn Sie sich nicht sicher sind, was alles genau zur Insolvenzmasse gehört, rufen Sie uns gerne an, damit wir diese Frage ausführlich besprechen können.
Wegen Schuldnerbegünstigung bestraft werden kann man mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe. Im besonders schweren Fall kann sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahre drohen.