Kannst Du lesen: Auszug aus Gutachten zu Abschalteinrichtungen bei Kfz.
Alle Hersteller verwenden eine Abschalteinrichtung.
2. Eine hinreichende Begründung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen vor-
liegen, nach denen Abschalteinrichtungen ausnahmsweise zulässig sind, ist dem Bericht der Untersuchungskommission nicht zu entnehmen. Die dort wiedergegebenen Einlassungen der Hersteller – sowie spätere Ausführungen etwa in Gestalt einer Pressemitteilung – legen vielmehr den Schluss nahe, dass die Ausnahmevoraussetzungen zu keinem Zeitpunkt vorlagen.
3. Sollte es zutreffen, dass die Hersteller entgegen der rechtlichen Vorgaben die Existenz und Funktionsweise der Abschalteinrichtungen sowie deren Auswirkungen auf die Fahrzeug-Emissionen nicht in den Antragsunterlagen dokumentiert haben, so liegt darin ein Verstoß gegen rechtlichen Vorgaben.
4. Sollte es zutreffen, dass das KBA Typgenehmigungen erteilt hat, ohne dass es die Vollständigkeit der Antragsunterlagen – etwa im Hinblick auf die in Art. 3 Abs. 9 UAbs. 2 bis UAbs. 4 VO 692/2008/EG Nachweispflichten zur Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems – so liegt darin ebenfalls ein Verstoß gegen rechtlichen Vorgaben.
Das Ergebnis der rechtlichen Würdigung lässt sich damit nach aktuellem Kenntnisstand wie folgt zusammenfassen:
− Alle im Untersuchungsbericht genannten Hersteller nutzen illegale Abschalt einrichtungen.
− In Kenntnis dieser tatsächlichen Umstände legt der Antragsteller unvollständige Unterlagen vor.
Das KBA erteilt aufgrund unvollständiger Unterlagen eine Typgenehmigung, ohne sich zu vergewissern, dass die rechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
− Beide – Antragsteller und KBA – handeln unter Verstoß gegen rechtliche Anforderungen.
− Eine dennoch erteilte Typgenehmigung für ein Motor-System mit Abschalt- einrichtung ist von Anfang an rechtswidrig.
− Der Hersteller darf sein Fahrzeug nur so in Verkehr bringen, wie er es in den Antragsunterlagen der Typzulassung beschrieben hat. Hat er darin keine Abschalteinrichtung beschrieben, darf er es auch nur ohne Abschalteinrichtung in Verkehr bringen.