Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild).
Mittwoch, 01.02.2017 12:20 von | Aufrufe: 274

Urteil: Kartellbußgeld darf nicht von der Steuer abgezogen werden

Justitia, die Göttin der Gerechtigkeit (Symbolbild). pixabay.com https://pixabay.com

KÖLN (dpa-AFX) - Ein vom Bundeskartellamt verhängtes Bußgeld darf vom betroffenen Unternehmen nicht ohne weiteres als Betriebsausgabe von der Steuer abgezogen werden. Das entschied das Finanzgericht Köln in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil. Diese gelte auch, wenn sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotenzial der Kartellabsprache orientiere. Indes ließ das Gericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Revision zum Bundesfinanzhof in München zu.

Der Hintergrund des Verfahrens: Das Bundeskartellamt hatte gegen das klagende Unternehmen wegen verbotener Kartellabsprachen hohe Bußgelder verhängt. Das Unternehmen ging davon aus, dass das Bußgeld zu 49 Prozent den aus der Kartellabsprache resultierenden Gewinn abschöpfe und bildete hierfür eine gewinnmindernde Rückstellung. Diese erkannte das Finanzamt aber nicht an. Dagegen klagte die Firma.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Köln bestätigte die Entscheidung des Finanzamts. Denn aus dem Bußgeldbescheid sei nicht ersichtlich, dass der durch die Kartellabsprache erlangte wirtschaftliche Vorteil bei der Klägerin abgeschöpft werden sollte. Der "strafende" Teil des Bußgeldes könne jedoch nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Das Wettbewerbsgesetz stellt es in das Ermessen des Bundeskartellamts, ob es bei Kartellfällen den wirtschaftlichen Vorteil abschöpft./rea/DP/stb


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