Übernahmeangebot: Befreiung;

Mittwoch, 20.11.2019 18:50 von DGAP - Aufrufe: 2326

 
 Zielgesellschaft: HELLA GmbH & Co. KGaA; Bieter: 1.) Lectura Stiftung, 2.) Hella Stiftung GmbH
 
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 Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 16. Oktober 2019 über die Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG- Angebotsverordnung in Bezug auf die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt Mit Bescheid vom 16. Oktober 2019 (der 'Befreiungsbescheid') hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ('BaFin') auf entsprechende Anträge die Lectura Stiftung mit Sitz in Lippstadt (die 'Antragstellerin zu 1)') und die Hella Stiftung GmbH mit Sitz in Lippstadt (die 'Antragstellerin zu 2)') (zusammen die 'Antragstellerinnen') gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben. Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt: 1. Die Antragstellerinnen werden gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie infolge der Erfüllung des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt, der damit einhergehenden Übertragung von 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der Hella KGaA Hueck & Co. in der Fassung vom 05.07.2014 mittelbar Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, erlangen sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit. 2. Ich behalte mir vor, diesen Befreiungsbescheid jeweils in den folgenden Fällen zu widerrufen: a) Die Antragstellerin zu 2) erlangt nicht bis zum 31.01.2020 infolge des Vollzugs des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt unmittelbares Eigentum an 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt. b) Die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) werden nicht bis zum 31.01.2020 in die Antragstellerin zu 1) eingebracht. 3. Die Befreiung ergeht unter den folgenden Auflagen: a) Die Antragstellerin zu 2) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den vorgenannten Vollzug des Vermächtnisses von Frau Sibylle Vogt sowie den damit verbundenen unmittelbaren Erwerb von Eigentum an 1.847.568 Stückaktien der HELLA GmbH & Co. KGaA, Lippstadt, unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 14.02.2020, nachzuweisen. b) Die Antragstellerin zu 1) hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Einbringung der Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2) unverzüglich, jedoch spätestens bis zum 14.02.2020, nachzuweisen. 4. Für die positive Entscheidung über die Anträge auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung ist von den Antragstellerinnen jeweils eine Gebühr zu entrichten. Wesentliche Gründe für die Befreiung: Die dem Befreiungsbescheid der BaFin zugrundeliegenden wesentlichen Gründe ergeben sich aus den Unterabschnitten 'A.' und 'B.' des Abschnitts 'Gründe' des Befreiungsbescheids, die nachstehend - teilweise redaktionell gekürzt - wiedergegeben sind: A. I. Zielgesellschaft ist die HELLA GmbH & Co. KGaA mit Sitz in Lippstadt (die 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft ist in 111.111.112 auf den Inhaber lautende Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,00, eingeteilt. Die Stückaktien sind unter der ISIN D000A13SX22 zum Handel am regulierten Markt u.a. der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. II. Die Antragstellerin zu 1) ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Lippstadt. Ausweislich der Stiftungssatzung verfolgt die Antragstellerin zu 1) ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Stiftungszweck ist die Beschaffung von Mitteln gemäß § 58 Nr. 1 Abgabenordnung zur Förderung der Erziehung und Bildung durch eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder juristische Person des öffentlichen Rechts. (Zu-)Stifter sowie deren Erben bzw. Rechtsnachfolger erhalten - mit Ausnahme derer, die selbst steuerbegünstigte Zwecke verfolgen - keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Organe der Antragstellerin zu 1) sind gemäß Stiftungssatzung der Vorstand und der Stiftungsbeirat. Dem Stiftungsbeirat obliegt die Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands. Darüber hinaus überwacht der Stiftungsbeirat als unabhängiges Kontrollorgan die Beachtung des Stifterwillens durch den Vorstand. Gemäß der Stiftungssatzung sollen Vorstand und Stiftungsbeirat mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung zusammenkommen. Die Beschlüsse der jeweiligen Organe erfolgen dabei mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung hält die Antragstellerin zu 1) weder Anteile an der Antragstellerin zu 2) noch Stückaktien der Zielgesellschaft. III. Die Antragstellerin zu 2) ist eine als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung anerkannte GmbH mit Sitz in Lippstadt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter HRB 9044. Mit notarieller Urkunde vom 19.06.2019 haben sich die Gesellschafter der Antragstellerin zu 2) zur Übertragung ihrer jeweiligen Geschäftsanteile auf die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer Zustiftungsvereinbarung verpflichtet. Zum Zeitpunkt der Antragstellung stand die Übertragung der Gesellschaftsanteile unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung einer taggleich beschlossenen Satzungsänderung der Antragstellerin zu 2) in das Handelsregister. Die Antragstellerin zu 2) hält zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Stückaktien der Zielgesellschaft. IV. Aktionäre der Zielgesellschaft, die von den Herren Eduard Hueck sen., Richard Hueck sen. und Dr. Wilhelm Röpke abstammen (die 'Familiengesellschafter'), haben zum Zwecke der einheitlichen Willensbildung und Ausübung der Stimmrechte aus Stückaktien der Zielgesellschaft eine 'Poolvereinbarung der Familiengesellschafter der Hella KGaA Hueck & Co. in der Fassung vom 05.07.2014' (die 'Poolvereinbarung') geschlossen. Zweck der Poolvereinbarung ist die Sicherstellung des Einflusses der Familiengesellschafter auf die Zielgesellschaft und die Wahrung des Charakters der Zielgesellschaft als Familiengesellschaft. Die Familiengesellschafter haben sich daher verpflichtet, die Stimmrechte der in der Poolvereinbarung gebündelten Stückaktien in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft entsprechend den Beschlüssen der Poolversammlung auszuüben. Sämtliche von den Familiengesellschaftern zum Zeitpunkt der Schließung der Poolvereinbarung und seitdem bzw. künftig - bspw. aufgrund der Ausübung von Bezugsrechten - erworbene Stückaktien sowie sämtliche ungebundene Stückaktien, hinsichtlich derer ein Familiengesellschafter den Beitritt zur Poolvereinbarung erklärt hat (die 'vertragsgebundenen Aktien'), sind Gegenstand der Vereinbarungen der Poolvereinbarung. Eine Übertragung von in der Poolvereinbarung vertragsgebundenen Aktien auf die Antragstellerin zu 2) ist ohne Zustimmung der Familiengesellschafter zulässig. V. Frau Sibylle Vogt, eine Familiengesellschafterin (die 'Erblasserin'), verstarb angabegemäß am 27.06.2017. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Erblasserin unmittelbar 2.227.089 Stückaktien der Zielgesellschaft, wovon 1.847.568 Stückaktien (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) als vertragsgebundene Aktien der Poolvereinbarung unterliegen. Im Wege eines Vermächtnisses hat die Erblasserin die Antragstellerin zu 2) hinsichtlich der 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien begünstigt. Der Vollzug des Vermächtnisses soll im Wege der Testamentsvollstreckung erfolgen. Dabei ist - ausweislich des Antragsschreibens - seitens des Testamentsvollstreckers beabsichtigt, das Vermächtnis durch Übertragung der 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien auf die Antragstellerin zu 2) zu vollziehen, nachdem die Geschäftsanteile der Antragstellerin zu 2) in die Antragstellerin zu 1) eingebracht wurden (vgl. Ziffer A.III dieses Bescheids). Die 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien sollen dabei als getrennte Vermögensmasse in einer unselbständigen (nichtrechtsfähigen) nach der Erblasserin benannten Stiftung verwaltet werden. VI. Die Antragstellerin zu 2) ist bereits seit längerem der Poolvereinbarung mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten beigetreten. Die Rechte und Pflichten als Mitglied der Poolvereinbarung ruhen jedoch, solange die Antragstellerin zu 2) selbst keine Stückaktien der Zielgesellschaft hält. Eine Ausübung von Stimmrechten aus von der Antragstellerin zu 2) unmittelbar gehaltenen Stückaktien der Zielgesellschaft ist jedoch vertraglich stets ausgeschlossen. VII. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind insgesamt 66.666.669 Stimmrechte aus Stückaktien (entsprechend ca. 60,00 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) mittels der Poolvereinbarung gebunden. VIII. Die Antragstellerinnen beantragten mit Schreiben vom 29.07.2019 eine Befreiung nach § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG- Angebotsverordnung. Die Antragstellerinnen wurden mit Schreiben vom 08.10.2019 zu den Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. Einwände wurden nicht erhoben. B. Die Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung sind zulässig und begründet. I. Die Antragstellung erfolgte gemäß den Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG schriftlich und fristgerecht. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung kann ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden. Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Denn die zeitnahe Kontrollerlangung durch die Antragstellerinnen aufgrund des Vollzugs des Vermächtnisses ist absehbar. Insbesondere erscheint der Vollzug des Vermächtnisses der Erblasserin angesichts des bereits betriebenen Aufwands, u.a. der Errichtung der Antragstellerin zu 1), der Neufassung des Gesellschaftervertrags der Antragstellerin zu 2) und der damit beabsichtigten Einbringung der Geschäftsanteile an der Antragstellerin zu 2) in die Antragstellerin zu 1) sowie der Errichtung der nach der Erblasserin benannten Stiftung, sehr wahrscheinlich. II. Die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor und die Interessen der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot. 1. Infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin, der damit einhergehenden Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung werden die Antragstellerinnen mittelbar Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 29 Abs. 2, 35 WpÜG erlangen. a) Mit Erfüllung des Vermächtnisses und der damit einhergehenden Übertragung von Stückaktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) leben die bis zu diesem Zeitpunkt ruhenden Mitgliedschaftsrechte und -pflichten der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung auf. Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 2) ab diesem Zeitpunkt Stimmrechte aus 64.819.101 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 58,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), die von den Familiengesellschaftern unmittelbar gehalten werden, gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG zugerechnet. In Verbindung mit den künftig von der Antragstellerin zu 2) unmittelbar gehaltenen 1.847.568 Stimmrechten aus Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), stehen der Antragstellerin zu 2) dann insgesamt ca. 60,00 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft zu. Nach § 30 Abs. 2 WpÜG werden der Antragstellerin zu 2) auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die Antragstellerin zu 2) ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt. Bei der Poolvereinbarung handelt es sich um eine langfristige Vereinbarung über die Abstimmung des Verhaltens, insbesondere die Ausübung von Stimmrechten in Bezug auf Stückaktien der Zielgesellschaft im Sinne von § 30 Abs. 2 WpÜG. Die Voraussetzungen der Einzelfallausnahme gemäß § 30 Abs. 2 Satz 1 2. HS WpÜG liegen dabei nicht vor. In diesem Zusammenhang ist es nach ständiger Verwaltungspraxis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht irrelevant, ob die Antragstellerin zu 2) nach Aufleben ihrer Mitgliedschaft an der Poolvereinbarung auf Entscheidungen über die Ausübung der Stimmrechte aus vertragsgebundenen Aktien tatsächlich Einfluss nehmen kann (vgl. Emittentenleitfaden, Modul B, Ziffer 1.2.5.10.3, Stand: 30.10.2018). b) Mit Erfüllung des Vermächtnisses werden der Antragstellerin zu 1) Stimmrechte aus 1.847.568 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 1,66 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG sowie Stimmrechte aus 64.819.101 Stückaktien der Zielgesellschaft (entsprechend ca. 58,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG, mithin Stimmrechte aus 66.666.669 Stückaktien (entsprechend ca. 60,00 % des Grundkapitals und der Stimmrechte), zugerechnet. Zu diesem Zeitpunkt wird die Antragstellerin zu 1) 100 % der Anteile an der Antragstellerin zu 2) halten (vgl. Ziffer AV dieses Bescheids). Die Antragstellerin zu 2) gilt daher als Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) im Sinne von § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB. Dementsprechend werden der Antragstellerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 2 WpÜG auch Stimmrechte Dritter aus Stückaktien der Zielgesellschaft zugerechnet, mit denen die Antragstellerin zu 2) ihr Verhalten in Bezug auf die Zielgesellschaft abstimmt (vgl. Emittentenleitfaden, Modul B, Ziffer 1.2.5.10.4, Stand: 30.10.2018). 2. Vorliegend sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragstellerinnen gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung erfüllt. a) Die Antragstellerinnen werden mittelbar die Kontrolle an der Zielgesellschaft infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin, der damit einhergehenden unentgeltlichen Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) und der daraus resultierenden Beendigung der ruhenden Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung erlangen. Im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt werden die Antragstellerinnen die Kontrolle an der Zielgesellschaft zwar nicht aufgrund des Vollzugs des Vermächtnisses der Erblasserin, sondern infolge des Auflebens der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu2) an der Poolvereinbarung erlangen. Der für eine positive Entscheidung erforderliche zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen der privilegierten Erbauseinandersetzung und der Kontrollerlangung ist allerdings gegeben. b) § 9 Satz 1 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung setzt voraus, dass die Kontrolle an der Zielgesellschaft durch Erbschaft oder im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung erlangt wurde, sofern Erblasser und Antragsteller nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt, nämlich die unentgeltliche Übertragung von 1.847.568 vertragsgebundenen Aktien der Zielgesellschaft auf die Antragstellerin zu 2) infolge der Erfüllung des Vermächtnisses der Erblasserin, ist als eine Erbauseinandersetzung zwischen Parteien, die nicht verwandt im Sinne von § 36 Nr. 1 WpÜG sind, anzusehen (vgl. Krause/ Pötzsch/Seiler in Assmann/Pötzsch/Schneider, § 9 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 i.V.m. Schneider/Rosengarten in Assmann/Schneider/Pötzsch, § 36 WpÜG, Rn. 4a). 3. Bei Abwägung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem Pflichtangebot mit den Interessen der Antragstellerinnen an einer Befreiung von den Verpflichtungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegen die Interessen der Antragstellerinnen deutlich. Der formelle Kontrollerwerb der Antragstellerinnen infolge des Auflebens der Mitgliedschaft der Antragstellerin zu 2) an der Poolvereinbarung bietet den außenstehenden Aktionären keinen (schützenswerten) Anlass, eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung zu treffen. Vielmehr bleibt die materielle Kontrollsituation letztlich unverändert, da die Entscheidungsfindung nach wie vor einen Mehrheitsbeschluss der Familiengesellschafter voraussetzt. Die Antragstellerin zu 2) kann aufgrund des vertraglich ausgeschlossenen Stimmrechts aus den von ihr unmittelbar gehaltenen vertragsgebundenen Aktien in der Poolversammlung keinen Beschluss über die Ausübung von Stimmrechten der vertragsgebundenen Aktien herbeiführen oder (maßgeblich) beeinflussen. Die außenstehenden Aktionäre sehen sich daher weiterhin den Familiengesellschaftern mit ihrem Stimmrechtsanteil in Höhe von ca. 60,00 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft ausgesetzt. Eine die einschneidenden Verpflichtungen aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG rechtfertigende materielle Veränderung der Kontrollsituation liegt nicht vor. III. Die Nebenbestimmungen unter Ziffern 2 und 3 des Tenors beruhen auf § 36 Abs. 2 VwVfG. Ende der WpÜG-Meldung 20.11.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de
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Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München, Stuttgart; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Tradegate Exchange; Börse Luxemburg
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