10 Downing Street, die Residenz des britischen Premierministers in London.
Dienstag, 07.02.2017 22:50 von | Aufrufe: 171

Schottisches Parlament stimmt mit Protestvotum gegen Brexit-Gesetz

10 Downing Street, die Residenz des britischen Premierministers in London. © palinchakjr / iStock Editorial / Getty Images Plus / Getty Images http://www.gettyimages.de

EDINBURGH (dpa-AFX) - Das schottische Regionalparlament hat in einer Protestabstimmung gegen das Brexit-Gesetz der britischen Regierung votiert. Mit 90 zu 34 Stimmen brachten die Abgeordneten am Dienstag ihre Ablehnung gegen das Gesetz zum Ausdruck, das der britischen Premierministerin Theresa May die Vollmacht geben soll, den EU-Austritt des Landes einzuleiten. Die schottische Regierung hatte zu der Abstimmung aufgerufen, obwohl diese keine rechtliche Relevanz hat.

Das höchste britische Gericht hatte vergangenen Monat entschieden, dass die Regierung in London den geplanten Austritt aus der EU nur mit Zustimmung des Parlaments in London einleiten darf. Die Volksvertretungen in den Regionen Schottland, Wales und Nordirland bekamen kein Mitspracherecht. Die Mehrheit der Schotten hatte sich beim Brexit-Referendum im vergangenen Jahr gegen einen EU-Austritt Großbritanniens ausgesprochen.

Das britische Unterhaus stimmt am Mittwoch endgültig über den Gesetzentwurf ab. Dann geht er ins Oberhaus, wo er am 7. März verabschiedet werden soll./cmy/DP/he


ARIVA.DE Börsen-Geflüster

Werbung

Mehr Nachrichten kostenlos abonnieren

E-Mail-Adresse
Benachrichtigungen von ARIVA.DE
(Mit der Bestellung akzeptierst du die Datenschutzhinweise)

Hinweis: ARIVA.DE veröffentlicht in dieser Rubrik Analysen, Kolumnen und Nachrichten aus verschiedenen Quellen. Die ARIVA.DE AG ist nicht verantwortlich für Inhalte, die erkennbar von Dritten in den „News“-Bereich dieser Webseite eingestellt worden sind, und macht sich diese nicht zu Eigen. Diese Inhalte sind insbesondere durch eine entsprechende „von“-Kennzeichnung unterhalb der Artikelüberschrift und/oder durch den Link „Um den vollständigen Artikel zu lesen, klicken Sie bitte hier.“ erkennbar; verantwortlich für diese Inhalte ist allein der genannte Dritte.