SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé fordert Auszahlungen ab Frühjahr 2014 zurück! Anleger können und sollten sich wehren.

Donnerstag, 10.10.2019 16:30 von DGAP - Aufrufe: 223

DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB / Schlagwort(e): Insolvenz/Rechtssache SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé fordert Auszahlungen ab Frühjahr 2014 zurück! Anleger können und sollten sich wehren. 10.10.2019 / 16:30 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


P&R: Insolvenzverwalter Dr. Jaffé fordert Auszahlungen ab Frühjahr 2014 zurück! Anleger können und sollten sich wehren. Was sich auf den Gläubigerversammlungen im Jahre 2018 bereits andeutete, ist nunmehr Gewissheit: P&R-Insolvenzverwalter Dr. Jaffé fordert Mietauszahlungen und Container-Rückkaufpreise zur Masse zurück, und zwar ab Frühjehr 2014. Damit sollen Zehntausende Investoren, die bislang vermeintlich "mit heiler Haut davongekommen" waren, weil sie ihr Geld bereits vor den P&R-Insolvenzen zurückerhalten hatten, nun auch noch in die Pleite hineingezogen werden. Aber kann und darf Dr. Jaffé das tun?

Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Schirp aus Berlin, dessen Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB ca. 800 P&R-Geschädigte vertritt: "Unsere Auffassung: Nein! Nach § 134 der Insolvenzordnung (InsO) kann der Insolvenzverwalter nur "unentgeltliche" Leistungen anfechten. Und die Auszahlungen, die die P&R-Investoren vom Frühjahr 2014 bis zur Insolvenzantragsstellung Anfang 2018 erhalten haben, waren nicht unentgeltlich."

Dr. Schirp begründet sein Ergebnis näher: "Zum einen - das ist banal - hatten die Anleger ihre eigenen Leistungen vollständig erbracht, denn alle Verträge waren voll einbezahlt. Soweit die Anleger daraufhin Mietauszahlungen erhalten haben, lagen wirksame, auf den Cent genau vereinbarte vertragliche Garantiemieten zugrunde. Das ist kein Fall der "Unentgeltlichkeit" gem. § 134 InsO. Eine Rückforderung der Mietauszahlungen ist daher nicht möglich. Aber auch die Rückkaufpreise dürfen die Anleger behalten. Zum einen war das Rücknahmeversprechen, das P&R abgegeben und jahrzehntelang eingehalten hat, so präzise formuliert, dass es einer verbindlichen Vertragsregelung gleichsteht. Und wenn sich Dr. Jaffé darauf berufen sollte, dass die vermeintlich zurückgekauften Container wegen des P&R-Schneeballsystems gar nicht vorhanden gewesen seien: In diesem Fall stünde § 814 BGB einer Rückforderung entgegen."

Rechtsanwälte Schirp & Partner raten daher den betroffenen Anlegern, die Rückzahlung nicht zu leisten, sondern sich entschlossen dagegen zu verteidigen.

Weitere Auskünfte bei: Dr. Wolfgang Schirp, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB, Leipziger Platz 9, D - 10117 Berlin, Tel. 030-3276170, mail: schirp@schirp.com, URL: www.schirp.com


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